Solarthemen 477. Das Strommarktgesetz ist am 30. Juli in Kraft getreten. Damit darf die EEG-Förderung nicht mehr gleichzeitig mit einer Begünstigung durch das Stromsteuergesetz in Anspruch genommen werden – und dies gilt bereits rückwirkend zum 1. Januar 2016.
Die Stromsteuerbegünstigung betrifft nur einen Teil der Anlagenbetreiber. Dies sind vor allem Betreiber, die EEG-Strom über das öffentliche Stromnetz an Dritte vermarkten, und zum anderen Anlagenbetreiber, die selbst den von ihnen erzeugten Strom nutzen, diesen aber zunächst über die kaufmännisch-bilanzielle Weiterleitung an den Netzbetreiber abgeben und dann wiederum Strom aus dem Netz beziehen, der von der Stromsteuer befreit ist. Diesen Anlagenbetreibern drohe nun der Verlust der EEG-Förderung rückwirkend zum 1. Januar 2016, erklärt Manuela Herms von der Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Dabei würden sie von der Stromsteuerbefreiung „quasi zwangsbeglückt“. Für die betroffenen Anlagenbetreiber stelle sich die Frage, wie sie – vor allem rückwirkend seit Januar 2016 – die gesetzlich aufgezwungene Stromsteuerbefreiung vermeiden könnten, um nicht ihren Förderanspruch nach dem EEG für diesen Zeitraum wie auch in Zukunft zu verlieren, sagt Herms: „Eine rechtssichere Handlungsempfehlung oder gar ein standardisiertes Abwicklungsverfahren gibt es derzeit noch nicht. Die Verbände bemühen sich derzeit intensiv um eine Lösung. Wir empfehlen den Betroffenen jedoch dringend, möglichst zügig zu handeln und ihr zuständiges Hauptzollamt sowie ihren Stromlieferanten zu kontaktieren, um das weitere Vorgehen zu klären.“ Text: Andreas Witt