DGS: Gravierende Änderungen am EEG 2014 im neuen Strommarktgesetz versteckt

Am 26.07.2016 wurde das „Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz)“ im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und erhielt damit Rechtskraft.

Unter „Zweck und Ziele des Gesetzes“ nennt der Gesetzgeber insbesondere die umwelt- und netzverträgliche sowie effiziente Erzeugung und Speicherung von Energie. Im Artikel 9 des Gesetzes finden sich damit folgerichtig auch einige Änderungen zum gültigen EEG 2014 (Erneuerbare Energien Gesetz), berichtet die Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie e.V. (DGS). 
Unter anderem sei eine Regelung zur häufig eingesetzten kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe des EEG-Stroms aus dem Kundennetz an den Netzbetreiber aufgenommen worden.
Diese kommt gerade in Gebäuden häufig zum Einsatz, um die Kosten der Verkabelung der Photovoltaik-Anlagen an den Netzübergabepunkt zu verringern oder um die Einspeisung von Niederspannungs-Solarstrom an einen mittelspannungsseitigen Netzanschlusspunkt zu vereinfachen.

Verbot der Doppelförderung aus Stromsteuerbefreiung und EEG
Diese Regelung stelle das neue Gesetz nun ausdrücklich unter das Verbot der Doppelförderung aus Stromsteuerbefreiung und EEG. Auch wenn der Betreiber der Anlage keinerlei Nutzen von der vermeintlichen „Doppelförderung“ habe, schiebt der Gesetzgeber hier recht energisch einen Riegel vor. Auch die Direktvermarktung des EEG-Stroms an Dritte werde mit zusätzlichen Auflagen zur Messtechnik erschwert.
Besondere Brisanz erhalten diese Regelungen durch das rückwirkende Inkrafttreten zum 1. Januar 2016, so die DGS.
Entsprechend der Auffassung der Fachanwaltskanzlei Maslaton, entfalle damit die gesamte EEG-Vergütung der kaufmännisch-bilanziell abgerechneten Anlagen rückwirkend zum 1.1.2016. Vergleichbares gelte für den in räumlicher Nähe vertriebenen EEG-Strom.
Für manche Anlagenkonfigurationen können die finanziellen Folgen dieser Gesetzesänderung ggf. durch die Umstellung der Messung und teils teurer Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen an der Netzeinspeisung und Messung abgemindert werden, erklärt die DGS.

Photovoltaik-Anlagenbetreiber könnten in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten kommen
„Für die Solar-Saison 2016 ist die EEG-Umlage aber wohl zum großen Teil unwiederbringlich verloren“, heißt es im DGS-Newsletter.
„Damit dürfte mancher Photovoltaik-Anlagenbetreiber in diesem Jahr in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten kommen und manches Geschäftsmodell mit der Vermarktung von EEG-Strom ad absurdum geführt werden.“
Weitgehend unbeachtet von der Öffentlichkeit habe die Bundesregierung mit diesem Gesetz wieder einen weiteren schweren Schlag gegen die Solar-Branche geführt, fasst der Verband zusammen.

19.08.2016 | Quelle: DGS | solarserver.de © EEM Energy & Environment Media GmbH

Beliebte Artikel

Schließen