Ab 2017 Förderung zusätzlich zum EEG
Zulässig wird dies durch den neuen Paragrafen 80a im EEG 2017, der mit „Kumulierungsverbot“ überschrieben ist. Tatsächlich aber wird erst durch diesen Paragrafen eine zusätzliche Förderung ausdrücklich möglich. Investitionszuschüsse dürfen nur gewährt werden, „soweit die kumulierten Zahlungen zuzüglich der Erlöse aus der Veräußerung der in der Anlage erzeugten Energie die Erzeugungskosten dieser Energie nicht überschreiten“. Im Juli 2014 hatte die Europäische Kommission mit ihrer Bewertung des EEG als staatliche Beihilfe die Kumulation ausgeschlossen. Deshalb waren auch zum Beispiel vom Land NRW keine Zuschüsse für Wasserkraft- und PV-Anlagen mehr bewilligt worden, wenn sie auch eine EEG-Förderung beanspruchen konnten. Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat nun mit der EU-Kommission vereinbart, dass zusätzlich zum EEG 2017 wieder Zuschüsse vom Bund und den Ländern möglich werden. In seiner Begründung zum EEG erklärte das BMWi, mit dem Paragrafen 80a werde das Kumulierungsverbot sichergestellt, aber „leicht modifiziert“: „Die Regelung stellt sicher, dass im EEG bestehende Förderlücken durch ergänzende Programme geschlossen werden können.“ Es dürfe aber nicht zu einer Überforderung kommen. Offen ist aber noch, wie eine zulässige zusätzliche Förderung zu ermitteln ist. Die Frage an das BMWi blieb bis zum Redaktionsschluss unbeantwortet. Und auch das Land NRW weiß noch nicht, wie die Landesförderung fortgesetzt werden kann. Birgit Müller, Pressesprecherin des Klimaschutzministeriums, erklärt: „Zurzeit prüft das Land NRW die Frage, ob und in welchem Umfang bei welchen Fördergegenständen eine Förderlücke besteht, die ggf. durch Fördermittel geschlossen werden kann.“ Sie weist darauf hin, dass nach den EU-Beihilferichtlinien bei Investitionszuschüssen die Betriebsbeihilfen – sprich die EEG-Förderung – zu kürzen seien.