Nachbesserungen für Eigenverbraucher im EEG
Die Novelle der Novelle, die jetzt in einem energiepolitischen Artikelgesetz auf den Weg gebracht wird, bezieht sich vor allem auf das KWK-Gesetz (vgl. Seite 8). Zugleich nutzt das BMWi aber den jetzt vorgelegten Referentenentwurf auch für Änderungen an dem mit heißer Nadel gestrickten EEG 2017. Unter anderem bemüht sich das Ministerium, Regelungen, die im Leitfaden zur Eigenversorgung von der Bundesnetzagentur erarbeitet worden sind, nunmehr in Gesetzesform zu überführen und damit verbindlich zu machen. Grauzone 7 bis 10 kW Photovoltaik Mehr Klarheit und weniger Bürokratie dürfte dies für kleine Strom-Eigenversorger bringen. Beispielsweise stellt das Gesetz die scheinbare Selbstverständlichkeit klar, dass eine Strommenge nicht „umlagepflichtig“ ist, „wenn und solange die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage entfällt oder sich auf null Prozent verringert“. Dadurch wird erreicht, dass für Strommengen, die unter die Bagatellgrenze des EEG fallen, keine Mess- und Meldepflichten bestehen. Auch soll eine Befreiung nur dann beim Netzbetreiber beantragt werden müssen, wenn eine PV-Anlage stärker als 7 kW und eine andere Anlage stärker als 1 kW ist. Das BMWi geht davon aus, dass kleinere Anlagen nie mehr als die befreite Strommenge von 10 MWh im Jahr erzeugen können. Eine Grauzone entsteht so allerdings für Anlagen zwischen 7 und 10 kW. Denn laut Gesetz sind PV-Betreiber mit Anlagen bis 10 kW zwar von der EEG-Umlage befreit, aber nur bis zu 10 MWh pro Jahr. Der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW) bemühe sich beim Ministerium um eine redaktionelle Änderung, hieß es dort auf Anfrage. Klären soll das Gesetz auch den seit dem Bundesgerichtshof-Urteil vom 4. November 2015 für PV-Anlagen veränderten Rechtsbegriff der „Stromerzeugungsanlage“. Künftig soll laut dem Referentenentwurf wieder gelten, dass „jedes Modul eine eigenständige Stromerzeugungsanlage ist“. Für Juristen ist diese Aussage von fundamentaler praktischer Bedeutung (vgl. Solarthemen 459, 461). Mieterstrom braucht klare Begriffe Hervorzuheben sei, dass der Gesetzentwurf die überfällige Bestandsgarantie für die Befreiung älterer Eigenverbrauchsanlagen von der EEG-Umlage bringe, sagt Markus Meyer vom BSW. Problematisch sei aber bei der jetzigen Formulierung ein Wechsel oder eine Umfirmierung des Betreibers, wie sie gerade bei gewerblichen Anlagen häufig vorkomme. Mit Blick auf die geplante Mieterstromverordnung würde der BSW ferner gerne erreichen, dass das BMWi im Zuge der kleinen EEG-Novelle den Begriff des Anlagen-„Betreibers“ in der Verordnungsermächtigung in § 95 EEG gegen den Begriff des „Stromlieferanten“ ersetze, da die Verordnung sonst in der Praxis kaum genutzt werden könne. Text und Foto: Guido Bröer