KWKG-/EEG-Entwurf wesentlich verändert

Solarthemen 482. Die Bundesregierung hat den Gesetz­ent­wurf „zur Änderung der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung“ in den Bundestag eingebracht. Er wurde gegenüber dem früheren Referentenent­wurf (vgl. Solarthemen 481) stark verändert. Die Änderungen betreffen das Verhältnis von fossiler KWK und erneuerbaren Energien.

Das Artikelgesetz soll die Zuschlagsförderung für KWK-Anlagen zwischen 1 und 50 MW elektrischer Leistungen ab 2018 an Ausschreibungen binden. Neben den Ausschreibungen für KWK-Anlagen sollen in gesonderten Ausschreibungen auch Förderungen für so genannte „innovative KWK-Systeme“ vergeben werden. Sie sollen besonders energieeffizient und treibhausgasarm sein und zugleich hohe Anteile von Wärme aus erneuerbaren Energien einbinden. Sektorenkopplung gestrichen Gestrichen wurde jetzt aus dem ursprünglichen Referentenentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi), dass alle KWK-Anlagen, die an einer Ausschreibung teilnehmen, über einen Elektrokessel oder eine Wärmepumpe hätten verfügen müssen, mit denen die maximale Wärmeleistung der KWK-Anlage jederzeit elektrisch hätte gedeckt werden können, so dass die Anlage keine technische Mindesterzeugung aufweist. Im neuen Entwurf ist die obligatorische Elektroheizung für das Standard-Marktsegment nicht mehr enthalten. Sie ist nur noch für die „innovativen KWK-Systeme“ als Option im Rahmen einer Verordnungsermächtigung vorgesehen. „Wir begrüßen sehr, dass das Kabinett die überzogenen Anforderungen an die technische Ausstattung der Anlagen fallen gelassen hat“, sagte dazu der Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW), Stefan Kapferer. Für den Geschäftsführer des Bundesverbandes Erneuerbare Energien (BEE), Hermann Falk, gehen diese und andere Änderungen des Bundeskabinetts hingegen in die falsche Richtung: „Im Referentenentwurf waren einige gute Ansätze enthalten, die die Kraft-Wärme-Kopplung zu einer zukunftsfähigen Technologie hätten machen können. Diese sind bei der Ressortabstimmung weitgehend verloren gegangen. Sollte es keine Korrekturen geben, wird eine KWK zementiert, die nicht mehr in das künftige System passt. Schon heute verstopfen KWK-Anlagen das Stromnetz, während CO2-freie Erneuerbare-Energien-Anlagen abgeregelt werden.“ Nicht nur bei den Ausschreibungen für die KWK-Zuschläge, sondern auch bei den Investitionszuschüssen für Wärmenetze und Speicher wurden die Mindeststandards gegenüber dem Referentenentwurf verringert. Vor allem der Fernwärmeverband AGFW hatte sich für diese Änderungen stark gemacht und war damit teilweise erfolgreich. So hatte das BMWi als Voraussetzung für die Förderung den KWK-Mindestanteil an der Wärme im Netz generell von 60 auf 75 Prozent anheben wollen. Bei 75 Prozent soll es zwar bleiben, aber mit der wesentlichen Ausnahme, dass Netze und Speicher auch gefördert werden können, wenn bei einer Kombination aus KWK, erneuerbaren Energien oder industrieller Abwärme lediglich 50 Prozent der Wärme aus diesen Quellen stammt. Damit dürfte die Erweiterung vieler Bestandsnetze förderbar sein, die an einer strikten 75-Prozent-Quote möglicherweise gescheitert wären. Der AGFW hatte eine Beibehaltung der 60 Prozent gefordert. Unter anderem deshalb ist dessen Justiziar und stellvertretender Geschäftsführer Adolf Topp mit dem Kabinettsbeschluss noch nicht zufrieden: „Ja, wir haben einige Verbesserungen erreicht, aber nicht jeder Wärme­netzbetreiber kann die vom Kabinett beschlossenen Werte erreichen, und so würden wichtige Ausbaumaßnahmen womöglich unterbleiben. Außerdem fehlen mir in dem Gesetzentwurf beispielsweise immer noch Regelungen für erneuerbare Brennstoffe innerhalb der KWK-Anlagen.“ Relativiert wurde auch eine Passage, wonach KWK-Strom aus der auszuschreibenden Anlagenklasse zwischen 1 und 50 MW im Falle von Netzengpässen nachrangig sowohl gegenüber Erneuerbare-Energien-Anlagen als auch gegenüber kleineren oder größeren KWK-Anlagen geworden wäre. Nunmehr kann von dieser Nachrangregel „ausnahmsweise abgewichen werden, wenn (…) dies volkswirtschaftlich effizienter ist“. Sicherheit für Eigenverbraucher Weitgehend unverändert ließ das Kabinett den zweiten Teil des Artikelgesetzes, der sich auf die Eigenversorgung – vor allem aus Photovoltaik­anlagen, aber auch aus BHKW bezieht. Die Neuformulierung des § 61 EEG soll hier vor allem Rechtssicherheit für die Befreiung der Bestandsanlagen von der EEG-Umlage bringen. Text: Guido Bröer

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