„Degression“ mit verändertem Vorzeichen

Solarthemen 485. Nach jüngsten Zahlen der Bundesnetzagentur könnten die Einspeiseprämien für Photovoltaik im Februar 2017 erstmals steigen. Abzuwarten bleibt der Zubau im No­vem­ber und Dezember sowie das noch nicht beschlossene EEG-Änderungsgesetz.

Nachdem die Bundesnetzagentur jüngst die Gesamtleistung der für den Monat Oktober gemeldeten neu installierten Photovoltaik­anlagen auf 108,822 Megawatt beziffert hat, mehren sich die Indizien für einen bevorstehenden leichten Anstieg der PV-Vergütungen im kommenden Jahr. Sie könnten am 1. Februar 2017 erstmals um 1,5 oder um 3 Prozent steigen – je nachdem, wie der Zubau in den Monaten November und Dezember ausfällt. Werden in diesen beiden Monaten insgesamt weniger als 263,7 Megawatt installiert, so könnte es im Februar einmalig 3 Prozent Zuschlag geben. Nur wenn diese Monate für die Branche im Schnitt deutlich besser ausfielen als der Oktober und der mit 108 MW sehr ähnliche September, betrüge der Zuschlag nur 1,5 Prozent. Dies ist nach Einschätzung des Bundesverbandes Solarwirtschaft nicht ausgeschlossen. Denn vor allem im Segment der großen Dachanlagen über 750 kW scheint mit Blick auf die für solche Anlagen ab 2017 verpflichtende Teilnahme an Förderausschreibungen eine kleine Jahres-End-Rallye zu laufen. Keine höheren Vergütungssätze wird es geben, wenn sich im November und Dezember der Markt kurzfristig vervielfachte und insgesamt bis zum Jahresende noch mehr als 463,7 MW installiert würden. Veränderte Degressionsmechanik Für eine korrekte Prognose ist der im EEG 2017 veränderte Degressionsmechanismus für PV-Vergütungen zu berücksichtigen. Der Bemessungszeitraum wurde von 9 auf 6 Monate verkürzt, so dass der Deckel schneller „atmet“. Außerdem wird die Vergütung etwas kräftiger angehoben, falls das hochgerechnete Ausbauvolumen den Zielkorridor stark unterschreitet. Droht das Jahrespensum um mehr als 800 Megawatt unterschritten zu werden, so klettert die Vergütung einmal pro Quartal um 1,5 Prozent, bei einer Minderleistung von mehr als 1200 MW sogar um 3 Prozent. Alles unter Vorbehalt Eine weitere Voraussetzung für eine Vergütungskorrektur im Februar 2017 ist, dass zuvor das im Bundestag derzeit stockende Änderungsgesetz in Kraft tritt (vgl. S. 3), mit dem das EEG 2017 und das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz nachgebessert werden sollen. Denn mit ihm werden die Stichtage verschoben, zu denen die Degressionssätze jeweils angepasst werden. Käme das Gesetz nicht in der derzeitigen Entwurfsform, müsste die Branche auf höhere Vergütungssätze mindestens bis zum 1. April warten. Guido Bröer Text: Guido Bröer

Beliebte Artikel

Schließen