„Goldenes Ende“ für PV nicht ohne Bürokratie

Solarthemen 486. Noch vier Jahre, dann fallen die ersten Photovoltaikanlagen aus dem EEG. Wer dann den Strom selbst verbrauchen will, wird auf den selbst genutzten Strom EEG-Umlage zahlen müssen.

Die Bagatellgrenze, die Anlagen bis 10 kW Leistung und 10 MW Jahresstrommenge von der EEG-Umlage befreit, greift nicht für Anlagen, die nach dem EEG als Volleinspeisungsanlagen betrieben wurde. Bis zur Reform nach dem EEG 2009 mussten aber alle EEG-Anlagen ihre gesamte Strommenge ins öffentliche Netz einspeisen. Während der Bundestag soeben mit dem EEG-/KWKG-Änderungsgesetz einen Bestandsschutz für ältere Eigenverbrauchsanlagen beschlossen hat, werden aber nach diesem Gesetz die zumeinst kleinen Anlagen der Photovoltaik-Pioniere aus den 1990-er- und frühen 2000-er-Jahren zu einer 40-prozentigen EEG-Umlage herangezogen. Auch für neue kleinere Eigenverbrauchsanlagen ist die Bagatellgrenze „ab der Inbetriebnahme der Stromerzeugungsanlage für die Dauer von 20 Kalenderjahren“ begrenzt. Hausbe­sit­zer, die sich darauf eingestellt hatten, dann den Strom vom Dach, der in den ersten Jahren des EEG stets vollständig eingespeist werden musste, nach Auslaufen der gesetzlichen Vergütung, im Haus selbst zu verbrauchen, müssen also nicht nur eine 40-prozentige EEG-Umlage in Kauf nehmen, die in der Höhe für die abgeschriebenen Anlagen zweifellos zu verkraften sein dürfte. Sie müssen sich vor allem auch um die Meldepflichten kümmern, um nicht zu Strafzahlungen herangezogen werden. Denn wer seiner Meldepflicht für den Eigenverbrauch nicht nachkommt, der wird nach dem neuen §61b anstatt zu einer 40-prozentigen zur Zahlung der vollen EEG-Umlage verpflichtet. Meldet er nicht spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres die selbst verbrauchten Strommengen nach, so kommt noch eine 20-prozentige Strafzahlung hinzu. Text: Guido Bröer

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