Was bringt das neue EEG 2017?

Solarthemen 486. Mit dem Beschluss der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG2017) im Sommer bzw. Oktober 2016 und ersten Änderungen dieses Geset­zes schon am 15. Dezember 2016 kommen auf die Unternehmen im Energiebereich einige Änderungen zu.

Schon mit dem EEG2014 wurde der Wechsel von festen, gesetzlich fixierten Einspeisevergütungen und Marktprämien hin zu Ausschreibungen eingeleitet. Dies war auch innerhalb der Regierungsfraktion durchaus umstritten gewesen. Weitere Ausschreibungen sollten daher von den Erfahrungen der ersten Ausschreibungen von PV-Freiflächenanlagen abhängig gemacht werden. Ein wichtiges Kriterium sollte dabei die Akteursvielfalt sein. Mittlerweile zeigen die Ergebnisse der gelaufenen Ausschreibungen zwar recht eindeutig, dass Genossenschaften nur eine marginale Gruppe darstellen, doch die Regierungsfraktionen haben sich dennoch dazu entschlossen, die Ausschreibungen auszudehnen. Dabei hat auch keine Rolle gespielt, dass bis heute nicht klar ist, wie viele Anlagen aus den ersten Ausschreibungsrunden überhaupt gebaut werden. Für die Betreiber von neuen Solar- und Windkraftanlagen ab 750 kW wird es daher ab dem 1. Januar nur zwei Möglichkeiten geben: Sie beteiligen sich an einer von der Bundesnetzagentur organisierten Ausschreibung oder nutzen den Strom selbst. Eine Kombination aus Eigennutzung und garantierter Vergütung bei Einspeisung ins Netz soll es bei Anlagen ab 750 kW nicht mehr geben. Zur Absicherung einer auf Eigenverbrauch angelegten Investition durch die Marktprämie bietet sich nur ein Schlupfloch. Ein Betreiber könnte sich an einer Ausschreibung beteiligen und so an die Marktprämie gelangen. Diese würde in den Jahren nicht gezahlt, in denen der Betreiber den Strom selbst nutzt. Denn dies wäre ein Verstoß gegen § 27a. Laut § 52 würde der anzulegende Wert im kompletten Jahr (aber nicht länger) bei Null Euro liegen. Anlagen, die bei einer Ausschreibung erfolgreich waren, dürfen den Strom laut § 27a nur bei negativen Strompreisen selbst nutzen oder wenn die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung reduziert wird. Abgemildete Sanktionen § 52 regelt auch weitere Sanktionen bei Pflichtverstößen. Mit Beschluss des Bundestages am 15. Dezember hat es hier noch Änderungen gegeben, die auch ältere Anlagen betreffen. Laut der Begründung des Wirtschaftsausschusses (Bundestagsdrucksache 18/10668) soll dies allerdings für die Betreiber von Vorteil sein, die die Meldung ihrer Anlage an die Bundesnetzagentur verpasst haben. Bislang verlieren sie bis zum Zeitpunkt der Meldung den Anspruch auf eine Vergütung oder die Marktprämie. In ersten Gerichtsentscheidungen wurden Anlagenbetreiber bereits zur Rückzahlung der Vergütungen verurteilt. Diese harte Sanktion wird nun etwas abgemildert. Der anzulegende Wert vermindert sich nur noch dann auf Null, wenn eine Anlage weder an das Anlagenregister bei der Bundesnetzagentur gemeldet wurde noch bis zum 28. Februar eines Jahres die für die Abrechnung erforderlichen Daten an den Netzbetreiber übermittelt wurden. Und dies soll nun rückwirkend auch für ältere Anlagen gelten – es sei denn, ein Rechtsstreit zwischen Anlagen- und Netzbetreiber wurde schon rechtskräftig entschieden. Wurde eine Anlage nicht an die Netzagentur, aber die Abrechnungsdaten rechtzeitig an den Netzbetreiber gemeldet, soll sich der anzulegende Wert um 20 Prozent verringern. Eigenverbrauch Der Gesetzgeber feilt weiter an den Bestimmungen zum Eigenverbrauch. Vereinfacht wird die Sache nicht. Der Bundestag folgt damit einer restriktiven Auslegung. Weiterhin gilt der Stromverbrauch bei neuen Anlagen nur dann als begünstigter, von der EEG-Umlage ganz oder teilweise verschonter Eigenverbrauch, wenn der Strom nicht durch ein öffentliches Netz durchgeleitet wird. Dabei ist den Regierungsfraktionen die Personenidentität besonders wichtig. Da bei sehr strikter Auslegung aber selbst diejenigen, die ein Haus samt Solarstromanlage erben, zur EEG-Umlage auf den dort erzeugten Strom herangezogen worden wären, ist zum Jahresende noch ein neuer Paragraf 61f beschlossen worden. Erben dürfen den Strom aus der Solaranlage nun nutzen. Dieses gilt aber nur, solange die Anlage nicht den Standort wechselt. Wichtig ist auch, dass das „Eigenerzeugungskonzept“ unverändert bestehen bleibt. Problematisch wird sein, dass bei einem Verkauf eines Gebäudes samt Energieerzeugungsanlage ab dem 1. Januar 2017 kein Bestandsschutz mehr gelten wird. Möchte etwa ein Unternehmen eine Werkshalle samt Energieerzeugung inklusive reduzierter EEG-Umlage übernehmen, so ist dies nur möglich, wenn die komplette GmbH oder AG gekauft wird. Generell sind beim Eigenverbrauch Meldepflichten zu beachten. Der Netzbetreiber muss alle relevanten Abrechnungsdaten bis zum 28. Februar des Folgejahres erhalten. Sonst kann es zu Sanktionen kommen: Die EEG-Umlage müsste eventuell sogar rückwirkend gezahlt werden. Stromspeicher Ziel der Regierungsfraktionen ist es, Stromspeicher nicht mehr doppelt mit der EEG-Umlage – beim Ein- und Ausspeichern von Strom – zu belasten. Dies wird nun im § 61k geregelt, der ebenfalls im Dezember noch einmal modifiziert wurde. Für den eingespeicherten Strom – im Gesetz ist hier von „verbrauchtem Strom“ die Rede – muss dann keine EEG-Umlage gezahlt werden, wenn dies bei der ausgespeicherten, laut Gesetz „erzeugten“ Energie der Fall ist. Auf Speicherverluste soll keine EEG-Umlage erhoben werden. Geänderte Degression Der Mechanismus zur Ermittlung von Einspeisevergütungen von PV-Anlagen bis 99,99 kW und der Marktprämie für Anlagen von 100 bis 749,99 kW wird sich im kommenden Jahr ändern. Die Basisabsenkung soll beim Solarstrom bei 0,5 Prozent im Monat liegen. Dies wird aber wie bisher vom Zubau abhängen. Um schneller auf Entwicklungen reagieren zu können, soll künftig ein 6-Monatszeitraum betrachtet werden, der auf ein Jahr hochgerechnet wird. Die Onshore-Windkraft wird in den Monaten März bis August 2017 jeweils mit einer Absenkung der anzulegenden Werte von 1,05 Prozent konfrontiert. Ab dem 1. Oktober soll die Degression dann je Quartal bei 0,4 Prozent liegen. Auch im Bereich der Windkraft hängt die tatsächliche Degression vom Zubau ab. Bürgerenergie Auch aus Sicht der Regierungskoalition ist das Ausschreibungsverfahren für Bürgerenergieprojekte nicht optimal. Sie sollen Vergünstigungen erhalten – aber ausschließlich bei Windprojekten. So würden sie im „Pay-as-bid“-Verfahren den Wert des höchsten Gebotes, das noch zum Zuge gekommen ist, zugesprochen bekommen. Sie könnten sich aber mit einem niedrigeren Gebot beteiligt haben. Um Missbrauch zu vermeiden, werden mit dem Gesetz Regeln aufgestellt, wann eine Bürgerenergiegesellschaft als solche gilt. Diese wurden mit dem jetzt beschlossenen Änderungsgesetz weiter verschärft. Mieterstrom Auch zum Ende dieses Jahres gibt es für Mieterstromprojekte keine Vergünstigungen – weiterhin wird hier die volle EEG-Umlage fällig, sofern der Mieter nicht Betreiber der Anlage ist. Im EEG2017 ist lediglich eine Verordnungsermächtigung für die Regierung enhalten. Sie soll ein Mieterstrommodell entwickeln, das Mietern zu einer reduzierten EEG-Umlage verhilft, wenn sie aus einer Solarstromanlage beliefert werden, die sich direkt am Gebäude befindet. Grünstrom Wann eine solche Mieterstrom-Verordnung umgesetzt wird, ist nicht absehbar. Die Regierung hat auch eine Verordnungsermächtigung für ein regionales Grünstrommodell, die Be­stand­teil des EEG 2014 ist, 2 Jahre lang nicht genutzt. Mit dem EEG 2017 kommt nun stattdessen die Option, Strom aus erneuerbaren Energien regional zu kennzeichnen. Dies wird im EEG (§ 79a) und der Erneuerbare-Energien-Verordnung geregelt. Das Umweltbundesamt ist demnach zuständig für Herkunftsnachweise und auch Regionalnachweise. Anders als von einigen Abgeordneten bei Beschluss des EEG 2014 ursprünglich gewünscht wird damit kein besonderer Vermarktungsweg für regionalen Ökostrom eröffnet, sondern lediglich eine Kennzeichnungsoption. Förderung zusätzlich zum EEG Nach Beschluss des EEG 2014 und Intervention durch die EU-Kommission war es nicht mehr möglich, dass eine öffentliche Bundes- oder Landes-Förderung für Anlagen gewährt wurde, die auch vom EEG profitieren. Dies ändert sich wieder mit dem EEG 2017. Es wird ermöglicht durch den § 80b, der mit „Kumulierungsverbot“ überschrieben ist. Investitionszuschüsse dürfen demnach fließen, soweit diese Förderung plus EEG-Förderung und anderer Erlöse die Erzeugungskosten nicht überschreiten. Weitere Änderungen Das Erneuerbare-Energien-Gesetz wird von Novelle zu Novelle umfangreicher. So soll es mehr grenzüberschreitende sowie gemeinsame Ausschreibungen für Windkraft- und Solarstromanlagen geben. Auch Innovationsausschreibungen sind vorgesehen. Für bestehende Biomasseanlagen, die nach Auslaufen der EEG-Förderung nicht immer wirtschaftlich weiterbetrieben werden können, kann es eine Chance bedeuten, sich an Ausschreibungen im Bereich Biomasse beteiligen zu dürfen. Das Windenergie-auf-See-Gesetz bringt für die Offshore-Windkraft einen eigenen Rechtsrahmen. Text: Andreas Witt Foto: Deutscher Bundestag/Marc-Steffen Unger

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