Marktstammdatenregister: Gläserner Stromerzeuger wird Pflicht

Solarthemen 489.Am 8. März hat die Bundesregierung die Marktstammdatenregisterverordnung beschlossen. Hinter dem sperrigen Titel verbergen sich teils neue Meldepflichten, die alle Betreiber von Stromerzeugungsanlagen und -speichern betreffen.

Es gibt keine Bagatellgrenzen und auch jede Altanlage ist von der neuen Verordnung betroffen. So ist künftig zum Beispiel auch derjenige zu einer Meldung an die Bundesnetzagentur verpflichtet, der schon vor Jahrzehnten eine 100-Watt-Solarstromanlage oder ein kleines Blockheizkraftwerk in Betrieb genommen hat. Ausgenommen von den Meldepflichten sind nur Inselanlagen, die weder mittel- noch unmittelbar mit dem öffentlichen Netz verbunden sind. Nach Schätzungen der Bundesregierung sind mindestens 1,5 Millionen Anlagenbetreiber von der Neuregelung betroffen. Jeder Anlagenbetreiber ist dabei Selbst wer seine Anlage bereits beim PV-Anlagenregister der Netzagentur angemeldet hat, muss sich erneut damit befassen. Zwar soll die Bundesnetzagentur die Daten aus vorhandenen Registern in das neue Marktstammdatenregister überführen, doch der Betreiber ist verpflichtet, seine Anlagen in dem Register zu suchen und die Daten zu bestätigen oder zu korrigieren. Außerdem müssen Betreiber zu ihren Anlagen wesentlich mehr Informationen im Register hinzufügen. So muss bei einer Solarstromanlage zum Beispiel auch die Anzahl der Module und der Neigungswinkel angegeben werden. Bei Speichern ist unter anderem die Art der Batterie und die Leistung des Wechselrichters zu nennen. Einige der Fragen werden Betreiber wohl nur beantworten können, wenn ihnen der Installateur als Experte zur Seite steht. Verantwortlich für die Daten ist aber nur der Betreiber. Mit zwei Sanktionen sollen die Betreiber motiviert werden, die Meldepflichten einzuhalten. Erstens sollen Förderungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz von den Netzbetreibern nur ausgezahlt werden, wenn die Betreiber ihren Verpflichtungen nachgekommen sind. Zweitens drohen Ordnungsgelder von bis zu 50000 Euro bei verspäteten oder fehlerhaften Meldungen. In der Regel sollen die Daten an das Marktstammdatenregister online übermittelt werden. Nur natürliche Personen dürfen dies auch auf Papier tun, wenn sie Formulare der Netzagentur verwenden. Ob die Behörde jedoch einige hunderttausend Briefe verarbeiten könnte, ist fraglich. Bei der Bundesnetzagentur sollen lediglich zwei zusätzliche Planstellen den Aufwand bewältigen. Fiete Wulff, Pressesprecher der Bundesnetzagentur, erklärt: „Für die Netzagentur ist das ein Megaprojekt.“ Es werde aber auch alle anderen Akteure vor Herausforderungen stellen. Aus seiner Sicht ist dies sinnvoll: „Wir fangen im Jahr 17 nach dem Inkrafttreten des EEG mit etwas an, was wir von Anfang an hätten tun sollen.“ Für die Betreiber von Bestandsanlagen, die bislang noch bei keinem Register eine Meldung abgeben mussten, gibt es eine Übergangszeit von rund zwei Jahren, die mit dem Inkraftreten der Marktstammdatenregisterverordnung am 1. Juli 2017 beginnt. Der Bundesnetzagentur ist es überlassen, wann sie das derzeitige Anlagenregister in das neue Register überführt. Bis dahin sind neue Erneuerbare-Energien-Anlagen auf dem bisherigen Weg zu melden. Die Daten natürlicher Personen sollen geschützt sein. Allerdings werden z.B. die Landesfinanzbehörden auf das Register komplett zugreifen können. Text: Andreas Witt

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