Kabinett beschließt Mieterstrom-Gesetzentwurf

Foto: Stadtwerke Burg
Solarthemen+plus. Das Bundeskabinett hat gestern den Gesetzentwurf zum Mieterstromgesetz verabschiedet. Die Möglichkeit zum geförderten Solarstromverkauf vom Dach bleibt nach diesem Entwurf auf einzelne Wohnge­bäude beschränkt. Messtechnische Anforderungen werden gegen­über früheren Plänen verringert.

Noch in dieser Legislaturperiode will das Bundeswirtschaftsministerium damit die strukturelle Benachteiligung des sogenannten Mieterstroms aus Photovoltaikanlagen gegenüber einer Eigenstromversorgung von Eigenheimbesitzern verringern. Eine völlige Gleichstellung, wie vom Gesetzgeber in der EEG-Novelle des vorigen Jahres beabsichtigt, wird allerdings mit dem Regierungsentwurf nicht erreicht. Statt die EEG-Umlage für die im Haus verbrauchten Strommengen auf 40 Prozent zu reduzieren und für Kleinanlagen bis 10 kW ganz zu streichen, so wie es die Verordnungsermächtigung im EEG vorsah, soll die Förderung nun über einen Zuschuss erfolgen. Wer Strom an Mieter verkauft, soll nach dem Regierungsentwurf dafür eine Vergütung erhalten, die um 8,5 Cent pro Kilowattstunde unter dem jeweiligen ,,anzulegenden Wert” für eine Einspeisung liegt. Aktuell liegt dieser ,,Mieterstromzuschlag” demnach bei 3,81 Cent pro Kilowattstunde (ct/kWh) für kleine Anlagen bis 10 kW, 3,47 ct/kWh für Anlagen zwischen 10 und 40 kW und 2,21 ct/kWh für Projekte von 40 bis 100 kW. Diese Vergütungssätze werden sich – da sie nur durch Differenz von 8,5 Cent zum anzulegenden Wert bestimmt sind – im Zuge des atmenden Deckels parallel zu den anderen Vergütungssätzen je nach Marktentwicklung nach unten oder auch nach oben bewegen. Nicht für Bestandsanlagen Garantiert werden die Zuschüsse wie alle EEG-Vergütungen für 20 Jahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres. Der Anlagenbetreiber muss seinen Anspruch auf den Mieterstromzuschlag dem Netzbetreiber und laut Regierungsplan auch dem künftigen Markt­stamm­daten­register melden. Bestehende PV-Anlagen sollen nicht von der neuen Mieterstromregelung profitieren können. Sie gilt nach dem Gesetzentwurf nur für die Anlagen die nach Inkrafttreten des Gesetzes ans Netz gehen. Und der Gesetzentwurf definiert viele weitere Einschränkungen: So werden Anlagen oberhalb von 100 kW nicht gefördert. Ferner wird als Mieterstrom nur der Strom verstanden, der innerhalb desselben Gebäudes an die Mieter geliefert wird, auf oder an dem die PV-Anlage montiert ist. Dass also Arealnetze innerhalb von Quartieren nicht von der geplanten Regelung profitieren sollen, ist einer der wesentlichen Kritikpunkte interessierter Lobbygruppen. Hier blasen beispielsweise der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW), der Deutsche Mieterbund und der Spitzenverband der Wohnungswirtschaft (GdW) ins selbe Horn. Dem BSW ist ferner wichtig, dass der Stromverkauf an Mieter auch für Betreiber kleiner Anlagen interessant gemacht werden sollte, die beispielsweise im selbst bewohnten Haus eine Einliegerwohnung vermieten. Der Gesetzentwurf ändere nichts an den derzeit unverhältnismäßigen bürokratischen Hürden, kritisiert BSW-Hauptgeschäftsführer Carsten Körnig. Denn während ein Eigenheimbesitzer den Strom vom eigenen Dach in der eigenen Wohnung relativ problemlos selbst nutzen könne, müsse er sämtliche Anforderungen eines Energieversorgers erfüllen, bevor er seinem Mieter Strom verkaufen dürfe. In einem Punkt immerhin ist das Wirtschaftsministerium auf die Kritik potenzieller Mieterstromlieferanten eingegangen: Das heute in Mieterstromprojekten übliche Summenzählermodell, bei dem nur am Hausanschluss ein Smart Meter mit viertelstundengenauer Messung installiert wird, soll bis auf weiteres zulässig bleiben. In früheren Entwürfen wurde für jede einzelne Wohnung ein Smart Meter gefordert, was mit erheblichen Mehrkosten verbunden wäre. Dass die Mieterstromregelung auf Wohngebäude begrenzt werden soll, kritisiert die energiepolitische Sprecherin der Grünen im Bundestag, Julia Verlinden: ,,Die Regierung verweigert Gewerbetreibenden die Teilhabe am Mieterstrom.” Immerhin lässt der Entwurf hier allerdings schon mehr Möglichkeiten als frühere Pläne des Ministeriums. Sofern ein Gebäude zu mehr als 40 Prozent seiner Fläche Wohnzwecken dient, soll das Gesetz greifen. Ist diese Voraussetzung erfüllt, spielt es keine Rolle, ob etwa im Erdgeschoss ein Bäckereigeschäft mit Mieterstrom seine Brötchen backt, während weiter oben ein Zahnarzt damit bohrt und ein Freiberufler seinen Computer betreibt. Voraussetzung von alledem ist allerdings, dass der Mieter in der Wahl seines Stromversorgers nicht eingeschränkt wird. Ausdrücklich darf der Stromversorgungsvertrag nicht an den Mietvertrag gekoppelt werden. Gleichwohl endet der Stromvertrag auch ohne ausdrückliche Kündigung automatisch mit dem Auszug. Die gesetzliche Mieterstromregelung soll weiterhin nur dann greifen, wenn der Strom vom Dach um 10 Prozent günstiger angeboten wird als der Grundversorgertarif am gleichen Ort. Für Körnig ist dies ein kritischer Punkt. Der BSW setzt sich für eine Grenze von 95 Prozent ein, um die Freiheit der Anbieter nicht unnötig einzuschränken. Was sich im verkürzten parlamentarischen Verfahren am Entwurf noch ändert, wird sich in den kommenden Wochen zeigen. Der Gesetzentwurf soll jetzt von den Koalitionsfraktionen in den Bundestag eingebracht und vor der Sommerpause beschlossen werden. Text: Guido Bröer Foto: Stadtwerke Burg

Schließen