BGH: Rückzahlung bei verspäteter PV-Meldung

PV-Anlagen, die EEG-Einspeisevergütung beziehen wollen, müssen rechtzeitig gemeldet werden. Wer das versäumt, muss sein Versäumnis zurückzahlen. Foto: pixabay.com
Photovoltaik (PV)-Betreiber, die ihre Anlage verspätet bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) angemeldet haben, werden an den Netzbetreiber zurückzahlen müssen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Präzedenz-Fall entschieden. Der betroffene Landwirt in Schleswig-Holstein hatte seine Anlage im Frühjahr 2012 in Betrieb genommen und den eingespeisten Strom von der Schleswig-Holstein Netz AG vergütet bekommen. Erst am 6. November 2014 meldete er allerdings die Anlage bei der BNetzA an, nachdem der Netzbetreiber festgestellt hatte, dass die Anlage nicht im Register verzeichnet war.
Für die Zeit vom 7. Juni 2012 bis zum 5. November 2014 erhielt der Landwirt 52.429,40 Euro Vergütungen und muss davon nun nach der letztinstanzlichen Entscheidung des BGH 45.538,55 Euro an den Netzbetreiber zurückzahlen.
Das Gericht verweist darauf, dass der vorliegende Rechtsstreit zu einer Serie ähnlich gelagerter Klagen gehört, die bereits beim BGH anhängig seien und die vermutlich bald entschieden werden. Bundesweit könnten zigtausende Photovoltaik-Betreiber davon betroffen sein, denn die Bundesnetzagentur registriert bis heute regelmäßig Nachmeldungen von Anlagen, die teils schon seit Jahren in Betrieb sind.
Bereits seit dem EEG 2009 besteht die Meldepflicht im Anlagenregister der BNetzA. Einen Verstoß gegen die Meldepflicht sanktionierte das EEG 2012 dadurch, dass sich der Vergütungsanspruch für die Dauer des Pflichtverstoßes auf die Höhe des Marktwerts verringerte. Durch das EEG 2014 verschärfte der Gesetzgeber die Sanktion für Meldeverstöße und bestimmte, dass sich der anzulegende Wert der finanziellen Förderung "auf null" verringert, solange der Anlagenbetreiber der Bundesnetzagentur keine Daten meldet.
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass der Landwirt sich nicht darauf berufen könne, dass der Netzbetreiber ihn nicht ausreichend über seine Meldepflicht aufgeklärt habe. Eine solche Aufklärungspflicht bestehe nicht. Vielmehr sei der Anlagenbetreiber selbst für die Erfüllung seiner Meldepflichten verantwortlich.
Der BGH wies auch den Einwand ab, dass der weitgehende oder vollständige Wegfall der Einspeisevergütung gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoße. Die Richter argumentierten, dass die Meldepflicht nicht etwa privaten Interessen des Netzbetreibers oder der BNetzA diene, sondern eine Verpflichtung gegenüber der Allgemeinheit sei, da zu hoch berechnete Fördersätze wegen verspäteter Meldungen nachteilige Kosten für die Allgemeinheit zur Folge hätten. Der Gesetzgeber habe die Sanktionierung von Verstößen gegen die Meldepflicht ausdrücklich für erforderlich betrachtet, um das System des so genannten „atmenden Deckels“ im EEG umzusetzen.

10.7.2017 | Quelle: Solarthemen | solarserver.de © EEM Energy & Environment Media GmbH

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