Bundesgerichtshof-Urteil: EEG-Vergütung muss bei verspäteter Meldung zurückgezahlt werden

Solarthemen 493. Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) in der vergangenen Woche in einem Grundsatz­ur­teil einen Landwirt zur Rückzahlung von rund 45000 Euro an EEG-Vergütungen verurteilt hat, weil er seine Photovoltaikanlage nicht rechtzeitig bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) angemeldet hatte (vgl. Solarthe­men+plus vom 6.7.2017), geht es jetzt für viele andere Betroffene um Schadensbegrenzung.

Über die Zahl der potenziell Betroffenen, also derjenigen, die ihre Photovoltaik­anlage nicht unmittelbar bei Inbetriebnahme, sondern erst mit monatelanger oder jahrelanger Verspätung zum Register der Bundesnetzagentur angemeldet haben, kann nur spekuliert werden. Die BNetzA, die seit Jahren immer wieder ihr Verzeichnis nachträglich korrigieren muss, weil Meldungen verspätet eingehen, macht darüber keine Angaben. „Wir führen eine solche Statistik nicht“, sagt ein Sprecher auf Anfrage. Dass die Zahl der (zumindest vorübergehend) säumigen Datenmelder fünfstellig ist, darf angenommen werden. Die Meldepflicht besteht grundsätzlich seit 2009 und sie wurde seit 2012 im EEG mit Sanktionen belegt, die 2014 nochmals verschärft wurden. Wer bislang keinen Rückzahlungsbescheid von seinem Netzbetreiber bekommen hat und bereits vor Ende 2014 seine Anlage nachgemeldet hat, der darf aus heutiger Sicht auf Verjährung hoffen. Denn abweichend von den allgemeinen Verjährungsregeln des Bürgerlichen Gesetzbuches verjähren nach § 57, Absatz 5 des EEG Vergütungsansprüche zwischen Anlagenbetreibern und Netzbetreibern ebenso wie die diesbezüglichen Ausgleichsansprüche zwischen Übertragungsnetzbetreibern und Verteilnetzbetreibern nach zwei vollen Kalenderjahren. Die Verjährung greift logischerweise nicht, falls der Netzbetreiber bereits fristgerecht eine Rechnung zur Rückzahlung von erhaltenen Vergütungen gestellt hat oder gar schon – wie in zahlreichen Fällen – ein Verfahren vor Gericht anhängig ist. Dass Anlagenbetreiber bei einem Verstoß gegen die Meldepflicht erhaltene Vergütungen zurückzahlen müssen, daran hat der BGH keinen Zweifel gelassen. Bis zum 31. Juli 2014 verringert sich demnach laut dem EEG 2012 die Vergütung für jeden Tag, an dem die Anlage Strom ins Netz speist, ohne bei der BNetzA angemeldet worden zu sein, auf die Höhe des durchschnittlichen energieträgerspezifischen monatlichen Marktwertes, der im Bereich von 3 bis 4 Cent pro Kilowattstunde schwankt. Mit dem EEG 2014 wurde diese Sanktion sogar noch weiter verschärft, so dass die Vergütung bei einem Verstoß gegen die Meldepflicht auf „null“ reduziert wird. Allerdings hat der Gesetzgeber offenbar zwischenzeitlich erkannt, zu welchen Massen von Härtefällen diese Regelungen führten, und so brachte das EEG 2017 wiederum eine Änderung zugunsten meldesäumiger Anlagenbetreiber. Sofern sie pünktlich bis zum 28. Februar die Jahresmeldung ihrer erzeugten Kilowattstunden bei ihrem Netzbetreiber abgegeben haben, wird eine versäumte Meldung bei der Bundesnetzagentur lediglich mit einem 20-prozentigen Abzug von der Vergütungshöhe bestraft. Dies gilt zwar nach einer Übergangsvorschrift in §100, Absatz 2 des EEG 2017 ausdrücklich nur für Strom, der nach dem 31.7.2014 ohne eine BNetzA-Meldung eingespeist wurde. Allerdings greift davor in vielen Fällen die Verjährung. Text: Guido Bröer Foto: Joe Miletzki / BGH

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