Erleichterungen für Energiegenossenschaften

Solarthemen 493. Der Bundestag hat am 29. Juni das Gesetz zur Erleichterung unternehmerischer Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement und zum Bürokratieabbau bei Genossenschaften beschlossen.

Damit soll der Aufwand für Genossenschaften reduziert werden. So sollen Kleinstgenossenschaften, deren Satzung keine Nachschusspflicht der Mitglieder vorsieht und die im Prüfungszeitraum von Mit­gliedern keine Darlehen nach Paragraf 21b Absatz 1 entgegengenommen haben, jedes zweite Jahr nur eine vereinfachte Prüfung ihrer Geschäftstätigkeit vornehmen müssen. Erleichtert wird es Genossenschaften aber auch, von ihren Mitgliedern Darlehen zu erhalten, wenn das Darlehen der Finanzierung oder Modernisierung von Gegenständen dient, die zum Anlagevermögen der Genossenschaft gehören. Künftig brauchen Genossenschaften dafür keine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz. Die Darlehenssumme darf den Betrag von 2,5 Millionen Euro nicht übersteigen und muss auf 25000 Euro je Mitglied beschränkt sein. Die Regierung hatte in ihrem Gesetzentwurf zudem vorgeschlagen, für unternehmerische Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement deutliche Vereinfachungen zu schaffen. Der Bundestag war aber der Ansicht, dass dies nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. Mai 2017 (Az. II ZB 7/16) nicht mehr erforderlich sei. Denn mit diesem Beschluss werde das sogenannte Nebenzweckprivileg von Idealvereinen gestärkt. Jetzt könne eine wirtschaftliche Betätigung unabhängig vom Umfang des Geschäftsbetriebes als dem Hauptzweck zu- oder untergeordnet angesehen werden kann. So soll künftig ein Dorfladen oder ein kleines Energieprojekt auch in Form eines solchen Vereins realisiert werden können. Der Bundestag vertritt die Auffasung, dass nun unternehmerische Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement als Verein eingetragen werden können, sofern bei ihnen der wirtschaftliche Ge­schäftsbetrieb einem ideellen Hauptzweck zu- oder untergeordnet ist.

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