Neue EEG-Novelle 2017 bringt Entlastungen

Foto: Andreas Hermsdorf / pixelio.de
Solarthemen 493. Mit der jüngsten Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes kommen nicht nur die Regelungen zum Mie­ter­strom und veränderte Aus­schrei­bungs­bedingungen für Bür­ger­wind­­parks. Der Bundestag hat den Anlass zudem genutzt, um bei bestimmten Projekten Restriktionen abzubauen. Zurückgefahren wird jedoch die Möglichkeit, mehrere 750-kW-Anlagen an einem Standort zu errichten.

Noch ist die Novelle nicht in Kraft. Wie Beate Baron, Pressesprecherin des Bundeswirtschaftsministeriums, erklärte, könne noch kein konkretes Datum beziffert werden, wann das Gesetz verkündet wird. Am Tag danach wird es gelten. Nicht unendlich oft 750 kW Bislang gibt es im EEG 2017 keine Beschränkungen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen bis 750 kW Leistung. An einem Standort können beliebig viele Anlagen dieser Größe errichtet werden. Dies wird sich mit Inkrafttreten der EEG-Novelle ändern, nachdem in Paragraf 24, Absatz 2 des EEG einige Worte eingefügt werden. In Absatz 2 heißt es nun: „Unbeschadet von Absatz 1 Satz 1 stehen mehrere Freiflächenanlagen unab­hän­gig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Anlagengröße nach § 38a Absatz 1 Nummer 5 und nach § 22 Absatz 3 Satz 2 für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator einer Anlage gleich, wenn sie 1. innerhalb derselben Gemeinde, die für den Erlass eines Bebauungsplans zuständig ist oder gewesen wäre, errichtet worden sind und 2. innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in einem Abstand von bis zu 2 Kilometern Luftlinie, gemessen vom äußeren Rand der jeweiligen Anlage, in Betrieb genommen worden sind.“ Neu ist die unterstrichene Passage. Mit ihr werden auch die Anlagen bis 750 kW, deren Förderung nicht über eine Ausschreibung ermittelt wird, von den Einschränkungen betroffen sein. Allerdings wurden auch in frühen Fassungen des EEG bereits Regelungen getroffen, damit Leistungsbeschränkungen nicht unterlaufen werden können. Betreiber von Freiflächenanlagen müssen künftig jedoch aufpassen, ob in der Nähe ihrer Anlage in den vergangenen 24 Monaten bereits eine andere Freiflächenanlage errichtet wurde. Kommen die schon errichteten und die neue Anlage auf eine Leistung von mehr als 750 kW, gibt es für die neue keinen Anspruch auf die Einspeisevergütung bzw. Marktprämie. Allerdings sieht Paragraf § 100 Absatz 9 vor, dass diese Regelung erst für alle ab dem 1. Juli 2018 in Betrieb genommenen Freiflächenanlagen anzuwenden sei, so die Gesetzesbegründung. Alle kleinen PV-Freiflächenanlagen, die vor dem 1. Juli 2018 in Betrieb genommen worden sind, unterliegen noch nicht den Regeln zur Anlagenzusammenfassung. Auf baulichen Anlagen unbegrenzt Bereits mit dem jetzt geltenden EEG 2017 gibt es – anders als auf Freiflächen – bei baulichen Anlagen keine Beschränkungen der Leistung mehr. Dies habe auch Auswirkungen auf Freiflächenanlagen, erklärt die Rechtsanwaltskanzlei Gaßner, Groth, Siederer & Coll. Denn zur Ermittlung der jeweiligen Leistungsgrenzen – 10 MW oder 750 kW – würden nur noch Freiflächenanlagen herangezogen, die innerhalb von 24 Monaten innerhalb derselben Gemeinde errichtet und in Betrieb genommen worden seien. Im EEG 2014 seien auch die PV-Anlagen auf baulichen Anlagen berücksichtigt worden, nicht nur die Freiflächenanlagen. Vergütung ohne Satzungsbeschluss Verbessern wird sich die Rechtslage für Anlagenbetreiber, die ein Freiflächenprojekt bereits vor dem Satzungsbeschluss einer Gemeinde über einen Bebauungsplan, der auch die Errichtung einer Solaranlage vorsieht, errichtet haben. Zwar ist der Bau einer Anlage bereits auf Basis einer nach Paragraf 33 des Baugesetzbuches erteilten Genehmigung möglich, doch das EEG sieht einen besonderen Satzungsbeschluss der Gemeinde vor. Wie die Rechtsanwältin Manuela Herms von der Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erklärt, habe der Bundesgerichtshof in einem Urteil am 18. Januar dieses Jahres entschieden, „dass ein Anspruch auf Einspeisevergütung nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 c) EEG 2012 zwingend voraussetzt, dass im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Satzungsbeschluss der Gemeinde über den Bebauungsplan im Sinne von § 10 BauGB bereits vorliegt. Wird die Anlage bereits vorher – genehmigungsrechtlich zulässig – auf der Grundlage von § 33 BauGB errichtet und in Betrieb genommen, solle kein Vergütungsanspruch entstehen können, auch nicht durch die spätere Beschlussfassung über den Bebauungsplan.“ Demgegenüber habe die Clearingstelle in einem Votum vom 5. Oktober 2011 die Auffassung vertreten, dass in einem derartigen Fall der Vergütungsanspruch mit Inkrafttreten des Bebauungsplans entstehe. Der Bundestag bezweckt nun mit der Novelle des EEG, dass bei Anlagen, die eine gesetzliche Vergütung erhalten, der Vergütungsanspruch nicht für alle Zeit verloren geht. Der 1. Absatz des Paragrafen 48 des EEG wird daher um folgende Sätze erweitert: „Sofern Solaranlagen vor dem Beschluss eines Bebauungsplans unter Einhaltung der übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 und der Voraussetzungen des § 33 des Baugesetzbuches errichtet worden sind, besteht ein Anspruch nach § 19 bei Einhaltung der sonstigen Voraussetzungen abweichend von § 25 Satz 3 erst, nachdem der Bebauungsplan beschlossen worden ist. In den Fällen des Satzes 2 reduziert sich die Dauer des Anspruchs auf Zahlung einer Marktprämie oder Einspeisevergütung nach § 25 Satz 1 und 2 um die Tage, die zwischen der Inbetriebnahme der Anlage und dem Beschluss des Bebauungsplans liegen.“ Für Bestandsanlagen soll zumindest für die Zeit ab Beschluss dieser EEG-Novelle eine Vergütungspflicht bestehen – dies wird durch einen Passus in Paragraf 100 erreicht. Nachträglicher Beschluss Anlagenbetreiber haben also künftig dann ein gesetzlich abgesichertes Anrecht auf die Marktprämie oder Einspeisevergütung, sobald die Gemeinde den entsprechenden Bebauungsplan beschlossen hat. Dabei sind mit Paragraf 33 des Baugesetzbuches bestimmte Voraussetzungen verknüpft – so müssen die Öffentlichkeit und die Behörden an der Entscheidung beteiligt gewesen sein. Dann, so erklärt die schwarz-rote Koalition in ihrer Gesetzesbegründung, sei von einer grundsätzlichen Akzeptanz für die Freiflächenanlage auszugehen. Jedoch kommt ein Anlagenbetreiber nicht in den vollen Genuss der Vergütung. Denn der Zeitraum wird um die Spanne zwischen Inbetriebnahme und Satzungsbeschluss verkürzt. Außerdem erhält der Betreiber die Vergütung oder Prämie, die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gilt. Eine verfrühte Inbetriebnahme lohnt sich also in der Regel nicht. Eigenverbrauch Da die Regierungsparteien grundsätzliche jede Kilowattstunde mit der EEG-Umlage belasten und möglichst wenige Ausnahmen erlauben wollen, sind die Regelungen zum Eigenverbrauch auch bislang schon komlex und kompliziert. Sie werden nun teils geändert, teils noch ergänzt. Dies betrifft die Fälle, in denen eine Stromerzeugungsanlage auf einen anderen Eigentümer übergeht. Neueigentümer verfügen nämlich nicht grundsätzlich über die gleichen Rechte wie die bisherigen. In Paragraf 61f werden Ausnahmen definiert, wann Rechtsnachfolger eines Anlagenbetreibers im gleichen Maß von der Zahlung der EEG-Umlage befreit sind. Auch beim bislang geltenden EEG sind nicht alle Rechtnachfolger im gleichen Maße befreit. Außerdem muss die Nachfolge an den Netzbetreiber gemeldet werden. Bisher ist hier im EEG als Frist der 31. Mai 2017 genannt. Diese Frist verlängert sich mit der Novelle auf den 31. Dezember 2017. Mit der Novelle erweitert sich zudem der Kreis derjenigen Nachfolger, die von Befreiungen profitieren. Eingeschlossen werden künftig auch Anlagen, von denen nur Teile von einem Eigenverbraucher genutzt wurden. Und ausdrücklich neu eingeschlossen werden Anlagen, die im Rahmen eines anteiligen vertraglichen Nutzungsrechts betrieben wurden. Generell ist zu beachten, dass alle Rechte davon abhängig sind, wann die Anlagen betrieben wurden. So gilt die Befreiungvon der EEG-Umlage bei den anteilig genutzten Anlagen nur, wenn der Rechtsnachfolger sie seit dem 31. Juli 2014 betreibt, schon vor dem 1. September 2011 über das anteilige Nutzungsrecht verfügte und er die im Gesetz geforderten Angaben vor dem 31. Dezember 2017 an den Netzbetreiber übermittelt. Weniger Meldepflichten Eine Neuformulierung des Paragrafen 76 soll Mitteilungspflichten reduzieren. Die EEG-Umlageschuldner müssen nicht mehr jährlich deckungsgleiche Angaben sowohl dem verantwortlichen Netzbe-treiber als auch der Bundesnetzagentur parallel mitteilen. Es reicht, wenn sie den Netzbetreiber informieren. Text: Andreas Witt Foto: Andreas Hermsdorf_pixelio

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