Kundenanlage trotz Straßenquerung

Solarthemen 494. In bestimmten Fällen kann ein Mieterstrommodell nach einer Entscheidung der Bundesnetzagentur auch dann möglich sein, wenn die Kabel eine Straße queren müssen.

In einem Präzedenzfall entschied die Behörde jetzt, dass ein Ensemble neuer Reihenhäuser, das von einem Contractor über ein BHKW versorgt werden soll, vom Netzbetreiber als „Kundenanlage“ im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) angeschlossen werden muss, obwohl die Siedlung von einer öffentlichen Anliegerstraße unterbrochen wird. Dazu musste die Behörde den Begriff des „räumlich zusammengehörigen Gebiets“ auslegen, der nach § 3 Nr. 24a EnWG Voraussetzung für eine Kundenanlage ist. Obwohl es im vorliegenden Fall um ein BHKW gegangen sei, könne die Entscheidung 1:1 auf den Bereich des Photovoltaik-Mieterstroms übertragen werden, betont der Rechtsanwalt Dirk Legler von der Hamburger Kanzlei Günther, der die Entscheidung für eine Bauträgergesellschaft erstritten hat. In ihrem Beschluss vom 27. Juli, der noch nicht rechtskräftig ist, betont die Bundesnetzagentur allerdings, dass bei einer Straßenquerung von einem „räumlich zusammengehörigen Gebiet“ im Sinne des EnWG nur ausgegangen werden könne, wenn Art und Typ der Straße dem nicht entgegenstünden. Im streitigen Fall, in dem sich ein großer Netzbetreiber geweigert hatte, die Kundenanlage als solche anzuschließen, handelt es sich um eine u-förmig geführte reine Erschließungsstraße, die für den Durchgangsverkehr nicht bedeutend ist. „Für die Frage, ob eine Kundenanlage vorliegt, ist die Stromdurchleitung unter einer öffentlichen Straße kein K.O.-Kriterium“, sieht sich Dirk Legler bestätigt. „Folge des Beschlusses ist, dass der Betreiber der Versorgungsleitungen weiterhin nicht gezwungen ist, Entgelte für deren Nutzung zu verlangen und mithin der BHKW-Strom netzentgeltfrei an alle 20 Reihenhäuser geliefert werden kann. Das ist zu 100 Prozent auf Photovoltaik-Mieterstrom zu übertragen.“ Text: Guido Bröer  

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