Registrierungspflicht auch für Stromspeicher

Die Nachfrage nach Solarspeichern hat in den vergangenen Jahren Dank guter staatlicher Förderung und sinkender Anlagenpreise einen Boom erlebt. Doch die wenigstens Betreiber haben ihren Speicher registrieren lassen. Das fordert aber der Gesetzgeber. Foto: sonnen
Der Solarenergie Förderverein (SFV) weist in einem Beitrag auf einen Umstand hin, der vielen PV-Anlagenbesitzern nicht bekannt sein dürfte: Dass es für Solarspeicher auch eine Regisitrierungspflicht gibt. Hier der Beitrag des SFV.

In den letzten Jahren investierten zahlreiche PV-Anlagenbetreiber in Stromspeicher, um die Eigenversorgung zu steigern und gegen Strompreissteigerungen und Netzausfälle gewappnet zu sein. Derzeit sind bereits weit über 50.000 private Stromspeicher in Betrieb. Fördermittel der KfW und der Bundesländer haben die Investitionsbereitschaft zusätzlich angekurbelt.
Dass bereits seit 1.8.2014 eine Registrierung von Speichern bei der Bundesnetzagentur verpflichtend war, werden die wenigsten Speicherbetreiber wissen. Die Registrierungspflicht trifft alle Speicher, die ab diesem Zeitpunkt in Betrieb gesetzt wurden und ausschließlich mit Strom aus Erneuerbaren Energien geladen wurden.
Dies ergab sich zunächst aus der ehemaligen Anlagenregisterverordnung und wurde in die ab 1.9. geltende Marktstammdatenregisterverordnung übernommen. Alle Regelungen bezogen sich auf den Anlagenbegriff im EEG 2014/2017 (Auszug: § 3 Nr. 1 EEG 2017):
Anlage „[ist] jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, wobei im Fall von Solaranlagen jedes Modul eine eigenständige Anlage ist; als Anlage gelten auch Einrichtungen, die zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln.“
Auf die Meldepflicht konnten Anlagenbetreiber nur dann aufmerksam werden, wenn die komplexen Bestimmungen des EEG und die dazugehörigen Verordnungen im juristischen Wirrwarr der Regelungen und Restriktionen entdeckt und auch verstanden wurden. Davon ist in den wenigsten Fällen auszugehen. Bis August 2017 wurden gerade mal 135 Speicher bei der BNetzA registriert.
Auf den Internetseiten der BNetzA findet man erst nach längerer Recherche einen knappen Rechtshinweis. Zur Registrierung genutzt werden soll ein von der BNetzA zur Verfügung gestelltes Online-Meldeformular zum EE-Anlagenregister, in dem auch „Speicher“ aufgeführt werden. Dieses Formular steht allerdings nach telefonischer Nachfrage erst seit 1.1.2017 auf der Homepage zur Verfügung.

Formular zur Registrierung des Stromspeichers:

www.bnetza.de
Folgende Empfehlungen zum Ausfüllen des Formulars werden von der BNetzA
beigefügt:
– Laden Sie sich das aktuelle Meldeformular herunter.
– Füllen Sie das Formular mit den erforderlichen Daten aus. Je nach Meldung sind unterschiedliche Datenfelder auszufüllen.
– Achtung: Gehen Sie das ganze pdf-Meldeformular bis zum Ende durch. Die energieträgerspezifischen Datenfelder befinden sich am Ende des Formulars.
– Speichern Sie das Formular auf Ihrem Computer.
– Senden Sie das Formular per E-Mail an die in der Kontaktbox links genannte E-Mail-Adresse oder das ausgedruckte Formular per Post an die angegebene Adresse.

Bei erfolgreicher Registrierung versendet die BNetzA eine Registrierungsbestätigung per Post.

Allgemeine Erläuterungen sowie die Kontaktdaten der BNetzA bei Rückfragen

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