BAFA rettet Handwerkern den Weihnachtsfrieden

Foto: Guido Bröer
Solarthemen+plus. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat Übergangsregelungen für den Anfang 2018 geforderten Wechsel zum neuen zweistufigen Antragsverfahren im Marktanreizprogramm (MAP) für erneuerbare Wärme bekanntgegeben.

Zum 1. Januar 2018 hat der Bund, wie in Solarthemen berichtet, das Antragsverfahren geändert. Dies betrifft den überwiegenden Teil der Förderanträge von Privatleuten für Solaranlagen, Pelletskessel und Wärmepumpen, die bislang erst nach der Inbetriebnahme beim Bafa gestellt werden mussten. Künftig müssen alle MAP-Anträge vor einer Auftragsvergabe an den Handwerker gestellt werden. Für Anlagen, die bis einschließlich Silvester installiert werden, gilt hingegen noch das alte Förderverfahren. In diesen Fällen können die Förderanträge bis zu 9 Monate nach Inbetriebnahme, spätestens aber zum 30. September 2018 gestellt werden. So weit die Anfang August 2017 in Kraft getretene Förderrichtlinie. Streng nach dem Wortlaut der Richtlinie würden allerdings Antragsteller leer ausgehen, die den Auftrag schon 2017 erteilen, deren Anlage aber erst im kommenden Jahr in Betrieb genommen werden kann. Die Gründe dafür können vielfältig sein und sind oft weder vom Handwerker noch vom Kunden zu verantworten. So kommt es beispielsweise im Winter bei Solarinstallationen auf dem Dach wegen der Witterungsverhältnisse oft zu Verzögerungen. Um Kunden Sicherheit zu geben, bietet das BAFA nun für diese Fälle ein Formular an – und rettet damit vielleicht dem einen oder anderen Handwerker den Weihnachtsurlaub. Mit dem Formular, dass auf der Internetseite der BAFA als PDF-Datei verfügbar ist, gibt der Antragsteller zum einen die persönliche Erklärung ab, dass er sich „in Kenntnis der Förderbedingungen der MAP-Richtlinie zur Förderung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt für die Umsetzung einer Maßnahme entschieden habe, bei der der Förderantrag nach der Durchführung der Maßnahme zu stellen ist, sofern diese Durchführung bis zum 31.12.2017 abgeschlossen ist“. Zum anderen erklärt er, dass er in 2017 den Auftrag für die Maßnahme, für die er eine Förderung beantragt, an den Fachunternehmer vergeben habe. Die Inbetriebnahme habe aber nicht mehr in 2017 erfolgen können. Eine Begründung verlangt das Formular dafür nicht. Diese Erklärung ist bei Bedarf nach der Inbetriebnahme 2018 den Antragsunterlagen beizufügen. Auch für diese Spezialfälle gelte allerdings der Stichtag 30.9.2018, mahnt das BAFA. Bis dahin müssten Inbetriebnahme und Antragstellung erfolgt sein. Text und Foto: Guido Bröer

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