BAFA-Anträge ab Januar nur noch digital

Solarthemen. Beim Bundes­amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) müssen ab 1. Januar 2018 MAP-Anträge in digitaler Form über das Internet gestellt werden.

Mit der Umstellung des bislang zumeist einstufigen Antragsver­fah­rens auf ein zweistufiges Verfahren – Antragstellung vor Auftragsvergabe – wird das Amt seinen Kunden zugleich einen rein elektronischen Antragsweg vorgeben. BAFA-Referatsleiterin Natascha Wessel sieht darin Vorteile: „Dadurch können wir die Antragsteller viel besser leiten und können sie auch besser unterstützen.“ Läuft es so, wie das Amt sich dies vorgenommen hat, dann führen die neuen „dynamischen“ Formulare im Internet dazu, dass sich die Antragsteller mit vielen Fragestellungen, die für ihren eigenen Förderfall nicht relevant sind, gar nicht mehr auseinandersetzen müssen. Idealerweise soll dies zu weniger Reklamationen und Nachfragen führen, wovon sowohl Antragsteller als auch Behörde profitieren würden. Zuversichtlich ist Wessel, dass der Systemwechsel zum Stichtag technisch in den Griff zu bekommen ist. Allerdings werde es erfahrungsgemäß eine ganze Weile brauchen, bis sich die Änderungen überall herumgesprochen hätten. Handwerkern, die bislang ihre Kunden bei MAP-Anträgen an die Hand genommen haben, versichert Wessel, dass dies auch künftig möglich bleibe. Anders als zum Beispiel im BAFA-Förderprogramm zur Heizungsoptimierung muss der Antragsteller sich nicht zunächst persönlich registrieren. Vielmehr könne der Antrag auch vom Handwerker im Internet vorausgefüllt werden. Der Kunde müsste dann lediglich noch auf einem Blatt, das man als PDF ausdrucken könne, per Unterschrift den Antrag bestätigen. Wichtig ist allerdings, dass der Auftrag an den Handwerker nicht mehr vor Antragstellung erteilt werden darf. Wobei auch die Eingangsbestätigung künftig automatisch und in Lichtgeschwindigkeit beim Antragsteller ankommen soll. Mit Erhalt der elektronischen Eingangsbestätigung könne der Handwerker sofort beauftragt werden, betont Wessel: „Nach wie vor muss der Antragsteller nicht auf den Förderbescheid warten.“ Neu ist 2018 auch, dass der spätere Verwendungsnachweis nach erfolgreicher Inbetriebnahme der Anlage in der Regel elektronisch eingereicht werden soll. Text: Guido Bröer

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