Clearingstelle setzt sich für „Nullverbraucher” ein

Zweirichtungs-StromzählerFoto: Guido Bröer
Solarthemen+plus. Die Clearingstelle EEG hat ihre Auffassung bekräftigt, dass bei volleinspeisenden Photovoltaik-Anlagen, nicht unbedingt ein Zweirichtungszähler installiert werden muss und einem Netzbetreiber kein automatischer Anspruch auf Erstattung der Messkosten zusteht.

Mit der jüngsten Stellungnahme der Clearingstelle sind die Streitereien zwischen Anlagenbetreibern, Grundversorgern, Netzbetreibern und Behörden um den tätsächlichen oder theoretischen Nachtstrombezug von Photovoltaikanlagen zwar nicht beendet, aber immerhin um eine Facette reicher. Ein Amtsgericht hatte die Clearingstelle hinzugezogen, um zu klären, ob ein Grundversorger einem PV-Betreiber Grundgebühren und Zählerkosten für einen vorhandenen Zweirichtungszähler berechnen darf, obwohl dessen volleinspeisende PV-Anlage seit Jahren nachweislich keinen messbaren Strom verbraucht. Nach Auffassung der Clearingstelle kommt in diesem Fall nicht nur kein Grundversorgungsvertrag zustande (wie auch die Bundesnetzagentur schon 2014 festgestellt hatte); es besteht auch kein Anspruch, dass der PV-Anlagenbetreiber Kosten zu erstatten hat, die im Zusammenhang mit dem Bezugsstromzähler entstehen. Vielmehr bekräftigte die Clearingstelle „dass der Einbau eines Zweirichtungszählers – bzw. das Vorhalten eines Bezugszählers – nicht notwendig im Sinne des EEG ist, wenn nachweislich kein Strombezug stattfindet bzw. stattfinden kann.” Dies sei im vorliegenden Fall schon dadurch belegt, dass der Zählerstand sich seit Inbetriebnahme der Anlage nicht verändert habe. Alternativ könne solch ein Nachweis auch durch eine Bescheinigung des Wechselrichterherstellers erbracht werden, dass der Stand-by-Verbrauch des Geräts unterhalb der Anlaufstromstärke des zum Zeitpunkt des Zählereinbaus vorgeschriebenen Stromzählertyps liege. Die Clearingstelle hat sich schon mehrfach mit der Thematik befasst. Bereits 2009 empfahl sie, bei Anlagen unter 30 Kilowatt, deren Stromerzeugung nicht für den Eigenverbrauch genutzt, sondern voll ins Netz eingespeist wird, könne im Einvernehmen mit Netzbetreiber und Steuerbehörden auf den Einbau eines Zweirichtungszählers verzichtet werden. Stattdessen könne ein Einrichtungszähler ohne Rücklaufsperre eingebaut werden. Dem steht aber die Aussage der Bundesnetzagentur aus 2014 gegenüber, dass sich aus jeder gemessenen Kilowattstunde Strom, die eine PV-Anlage verbraucht, ein Grundversorgungsvertrag ableiten lasse, aufgrund dessen eine Grundgebühr zu bezahlen sei und dass auch geringe Strommengen messtechnisch zu erfassen seien. An dieser Behördenmeinung kommt auch die Clearingstelle mit ihren jüngsten, lediglich empfehlenden Aussagen nicht vorbei. Sie dreht allerdings die Beweislast zugunsten des Anlagenbetreibers um: „Hat der Netzbetreiber Zweifel daran, dass am Netzverknüpfungspunkt des Klägers kein Strombezug stattfindet bzw. stattfinden kann, steht es ihm frei, (zunächst) auf eigene Kosten einen Bezugszähler einzubauen und zu betreiben. Sofern kein Strombezug nachweisbar ist, besteht jedoch kein Anspruch auf Erstattung der etwaigen Kosten, auch nicht für die Messung bzw. Ablesung und Abrechnung.” Text und Foto: Guido Bröer

Beliebte Artikel

Schließen