Die Zukunft von PV-Altanlagen nach dem EEG

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Solarthemen 499.Ab dem 1. Januar 2021 fallen die ersten Photovoltaikanlagen aus der För­­derung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes heraus. Schon jetzt kann es für die Betreiber sinnvoll sein, sich über die weitere Nutzung Gedanken zu machen.

Für einige Betreiber wird es nahe liegen, eine noch funktionierende Anlage als Eigenverbrauchsanlage weiter zu betreiben. Doch der Gesetzgeber erschwert ihnen diese Entscheidung. Denn zum einen gibt es für diese Anlagen nach dem 31.12.2020 keine gesicherten Einnahmen: Die Einspeisevergütung fällt weg und derzeit gibt es noch keine funktionierende Praxis, wie Strom aus Kleinanlagen an der Börse vermarktet werden könnte. Die Betreiber der alten Kleinanlagen müss­ten sich also selbst neue Vermarktungswege erschließen. Zum anderen werden die alten PV-Anlagen nicht vollständig von der EEG-Umlage befreit sein. Altanlagen zahlen EEG-Umlage Grundsätzlich soll nach dem Willen des Gesetzgebers jeder für verbrauchten Strom – auch den selbst produzierten und genutzten – EEG-Umlage zahlen. Davon gibt es auch für Bestandsanlagen Ausnahmen. So profitieren zum Beispiel ältere industrielle Gas- und eventuell auch Kohlekraftwerke, die von Unternehmen selbst betrieben werden. Für alte PV-Anlagen aber greift diese Ausnahme in der Regel nicht. Denn die Anlagen mussten laut EEG bei Bestandsanlagen vor dem 1. August 2014 und bei älteren Bestandsanlagen vor dem 1. September 2011 als Eigenerzeugungsanlagen betrieben worden sein. Dies wird wohl nur auf wenige ältere PV-Anlagen zutreffen, die vor dem EEG installiert wurden. Die mit Inkrafttreten des EEG erbauten Anlagen wurden meist als reine Einspeiseanlagen konzipiert, um für den gesamten Strom die Einspeisevergütung zu kassieren. Erst mit dem EEG 2008, das am 1. Januar 2009 in Kraft trat, wurde eine spezielle Regel für Eigenverbrauchsanlagen getroffen. Für reine Einpeiseanlagen gelten die Ausnahmen nicht, die auf Bestandsanlagen zutreffen. Zwar würde auch bei diesen wie bei anderen Erneuerbare-Energien-Anlagen zur Selbstversorgung die EEG-Umlage auf 40 Prozent reduziert, doch darauf gibt es keinen Bestandsschutz. Wird das EEG in diesem Passus geändert, könnten die bisherigen Einspeiseanlagen ab 2021 von einer höheren EEG-Umlage betroffen sein. So könnte es sogar zu der kuriosen Situation kommen, dass es günstiger sein kann, auf dem eigenen Dach zur Eigenversorgung eine neue Anlage zur errichten und die alte abzubauen, obwohl sie noch einige Jahre gut ihren Dienst tun könnte. Entwicklung noch offen Bislang ist dies reine Spekulation. Noch kann niemand absehen, welche Entscheidungen zum EEG getroffen werden. Anlagenbetreiber kann dies vor eine schwierige Wahl stellen, insbesondere wenn auf ihrem Dach kein Platz für eine weitere Anlage vorhanden ist. Wollen sie künftig eine Anlage zur Eigenversorgung betreiben und sich die heutigen Bedingungen zum Betrieb einer solchen, neuen Anlage sichern, so müssten sie ihre alte Anlage womöglich vorzeitig abbauen. Diese können sie zwar an anderer Stelle wieder errichten und für diese Anlage auch weiterhin die bisherige EEG-Einspeisevergütung kassieren. Aber dies ist mit höheren Kosten für den Umbau verbunden. Wer genug Platz hat, kann zusätzlich zur bestehenden Anlage eine weitere bauen. Dies hat keinen Einfluss auf die alte Photovoltaikanlage. Beide Anlagen existieren unabhängig voneinander. Bleibt die neue unter 10 Kilowatt Leistung und werden weniger als 10000 Kilowattstunden selbst verbraucht, so bleibt diese neue Anlage nach der derzeitigen Rechtslage 21 Kalenderjahre von jeglicher EEG-Umlage befreit. Einmal befreit, immer befreit Wurde Solarstrom auch zuvor schon selbst genutzt, ist die Anlage also für den Eigenverbrauch konzipiert worden, so ist dies auch weiterhin und zeitlich unbegrenzt möglich. Dies wird bei einigen ab 2009 errichteten Anlagen der Fall sein. Jedoch gibt es für Anlagen, die im August 2014 oder später installiert wurden, auch hier wiederum Einschränkungen. Bei diesen als neu geltenden Anlagen wird nur beim Unterschreiten der Bagatellgrenze die EEG-Umlagebefreiung gewährt – und dies befristet auf 21 Kalenderjahre. Anschließend sowie bei größeren Anlagen bzw. einem höheren Eigenverbrauch wird die EEG-Umlage auf derzeit 40 Prozent verringert. Und eine weitere Einschränkung greift seit dem 1. Januar dieses Jahres: Bestandsanlagen können nicht mehr ersetzt, erneuert oder erweitert werden. Sie gelten dann nicht mehr als Bestand und die auf 40 Prozent reduzierte EEG-Umlage wird fällig. Bis Ende vergangenen Jahres war es noch möglich gewesen, eine ältere Anlage durch eine neue zu ersetzen. Dabei konnte die alte sogar weiterbetrieben werden; sie verlor aber ihre bis dahin geltenden Privilegien, die auf die neue übergingen. Die Beweislast, so erklärt die Bundesnetzagentur in ihrem Eigenverbrauchs-Leitfaden, liegt immer beim Anlagenbetreiber. Dies wäre wohl auch der Fall, wenn sich ein Betreiber einer noch vor Inkraftreten des EEG installierten PV-Anlage darauf berufen möchte, sie sei damals für den Eigenverbrauch genutzt worden. Denn in diesem Fall müsste das Privileg der EEG-Umlage-Befreiung weiter in Anspruch genommen werden können. Es ist nicht erforderlich, dass eine Anlage durchgehend für den Eigenverbrauch genutzt wurde. Und es genügt auch, wenn nur ein kleiner Teil selbst verwendet wurde. Nicht ausreichend ist jedoch ein eventueller Eigenverbrauch, der durch den Betrieb der Anlage selbst verursacht wird. Keine großen Summen Bei allen Überlegungen sollte immer berücksichtigt werden, dass es bei den alten Anlagen in der Regel nicht um große Summen geht. Kann bei einer alten 2-kW-Anlage rund die Hälfte des produzierten Stroms selbst genutzt werden, so werden das nicht mehr als 800 Kilowattstunden sein. Im Jahr 2018 beträgt die EEG-Umlage 6,79 Cent je Kilowattstunde. Bei einer auf 40 Prozent reduzierten Umlage müsste der Betreiber in diesem Jahr also rund 22 Euro zahlen. Noch ist dabei offen, in welche Richtung sich die EEG-Umlage in den kommenden Jahren entwickelt. So wird sie zunächst wahrscheinlich steigen, könnte aber auch – abhängig von den politischen Entscheidungen – deutlich zurückgehen. Umlage bringt Aufwand Die Umlage auf Strom aus alten PV-Anlagen wird daher ab 2021 auch einen relativ großen Aufwand bei den Netzbetreibern verursachen, die die Umlage bei den Anlagenbetreibern einfordern und an die Übertragungsnetzbetreiber weiterleiten müssen. Möglich ist auch, dass der Gesetzgeber das EEG nochmals novelliert. Dabei könnte er für den Eigenverbrauch von Altanlagen – zumindest bis zu einer gewissen Bagatellgrenze – die Befreiung von der EEG-Umlage erlauben. Ansonsten werden die Netzbetreiber zunächst bei einigen Tausend, später bei Hundertausenden von Anlagenbetreibern, die auf Eigenverbrauch umsteigen möchten, die EEG-Umlage in Rechnung stellen müssen. Das werden häufig Beträge im einstelligen Eurobereich sein. Die Verwaltungskosten können die eigentlichen Erträge sogar übersteigen. Für Anlagenbetreiber sind die Summen zwar nicht entscheidend, aber sie können dennoch als unnötig empfundener Aufwand ärgerlich sein. Andreas Witt

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