EU-Kommission kippt Umlagebefreiung für KWK

Solarthemen 499.Seit dem 1. Januar 2018 müssen Eigenver­sorger aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die im August 2014 oder später in Betrieb genommen wurden, für den selbst produzierten Strom die komplette EEG-Umlage zahlen. Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen sind nicht betroffen.

Für-die KWK-Betreiber ist es ein Problem mit Ansage. Denn die EU-Kommission hatte ihre Genehmigung der Umlagebefreiung, die aus ihrer Sicht bei der KWK eine Beihilfe darstellt, schon im Jahr 2014 befristet auf Ende 2017. Der Bundesregierung hatte sie die Aufgabe gestellt, diese Anlagen schrittweise an der EEG-Umlage zu beteiligen. Dies ist bislang offenbar nicht in einer Weise geschehen, die die EU-Kommission zufrieden stellt. Sie ist darüber nach eigener Aussage aber mit der Bundesregierung noch im Gespräch. Von der Entscheidung betroffen ist Paragraf 61 b im EEG. Darin wird bei neuen Anlagen, die im August 2014 oder später installiert wurden, geregelt wann sie teilweise von der EEG-Umlage befreit sind. Dies sind Erneuerbare-Energien- und hocheffiziente KWK-Anlagen. Letztere müssen nun zunächst auf dieses Privileg verzichten. Zu den EE-Anlagen erklärt die EU-Kommission, hier handele es sich bei der teilweisen Umlagebefreiung nicht um eine Beihilfe.

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