Breites Verbändebündnis will „Lokalstrom“ durchsetzen

Solarthemen+plus Ein Jahr nach Inkrafttreten des mäßig erfolgreichen Mieterstromgesetzes macht sich ein breites Bündnis von Verbänden für die Entfesselung jeglichen „Lokalstroms“ von bürokratischen Hürden stark. Sie beziehen sich dabei auch auf die jüngst vereinbarten prosumerfreundlichen Regeln der künftigen europäischen Erneuerbare-Energien-Richtlinie.

„Die Bilanz nach einem Jahr Mieterstromgesetz ist ernüchternd“, sagt der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten. „Die Hürden für Mieterstromprojekte sind nach wie vor zu hoch. Mieterstrom bleibt wirtschaftlich für Eigentümer und Mieter unattraktiv. Die Bundesregierung muss deshalb nachjustieren.“ Bei Abgaben und Pflichten, insbesondere der EEG-Umlage, müsse Mieterstrom dem Eigenstrom endlich gleichgestellt werden, so Siebenkotten. Unterzeichnet haben das gemeinsame Forderungspapier an die Bundesregierung neben dem DMB auch der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften (DRGV), der Bundesverband der Energie- und Klimaschutzagenturen Deutschlands (eaD), der Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen (GdW), der Bundesverband Neue Energiewirtschaft (bne), der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW), die Deutschen Umwelthilfe (DUH), der Deutsche Naturschutzring (DNR), der Immobilienbesitzerverband Haus & Grund Deutschland und der Zentralverband der deutschen Elektro- und informationstechnischen Handwerke (ZVEH). Lokalstrom á la EU-Recht In Deutschland gibt es nach Angaben des Forderungspapiers etwa vier bis fünf Millionen Gebäude mit zwei bis sechs Wohnungen. Um Mieterstrom auch für diese große Zahl kleiner Mehrfamilienhäuser attraktiv zu gestalten, wollen die Lobbyverbände künftig ein Modell „Lokalstrom“ etablieren. „Lokalstrom“ soll Mieterstrom und erneuerbaren Eigenverbrauch technisch und juristisch gleichstellen und hinderliche Eigenversorger-Pflichten abschaffen. „Lokalstrom“ würde die Selbstversorgung durch Mieterstrom oder Eigenstrom technisch und juristisch gleichstellen. Konkret würden Versorgungskonzepte auf Basis einer kleinen Stromerzeugungsanlage von bis zu 30 kW bürokratisch entschlackt, so wie es Rat und Parlament der EU jüngst vereinbart haben. Alternativ möchte die Initiative Versorgungskonzepte für „bis zu sechs Wohneinheiten pro Gebäude“ als „Lokalstrom“ verstanden wissen. Für diese Anlagen und Gebäude sollten vielfältige Versorger-Pflichten entfallen, die für Kleinvermieter kaum allein zu erfüllen sind und die auch für spezialisierte Energiedienstleister bislang eine große Hürde darstellen. Um eine weitere Forderung des Verbändebündnisses zu erfüllen, müsste die Bundesregierung lediglich ihren Koalitionsvertrag umsetzen: Dort wird die Absicht bekräftigt, Gewerbesteuer und Körperschaftssteuer für Wohnungsunternehmen und Genossenschaften so zu ändern, dass keine Gewerbesteuer anfällt beziehungsweise die Erzeugung und der Verkauf von Strom nicht zum Verlust der Körperschaftssteuerbefreiung führt. Entbürokratisierung ist gefragt Insgesamt möchten die Verbände den Mieterstrom aus seiner verordneten Nische holen, in die er teilweise sogar erst durch das Mieterstrom-Gesetz aus dem vergangenen Jahr hineingedrängt wurde. So gilt seitdem eine unklare Definition für den „unmittelbaren räumlichen Zusammenhang“, die im Einzelfall oft erst juristisch geklärt werden muss. Die Verbände fordern: „Lokal erzeugter erneuerbarer Strom braucht deshalb einen eindeutigen räumlichen Bezug – unabhängig der Personengruppen, die ihn vor Ort verbrauchen. Die Regelung grenzt nicht zuletzt Bewohner von Nachbargebäuden aus, deren Dach ungünstiger ausgerichtet ist. Sie ist damit auch sozial ungerecht.“ Schließlich halten es die Verbände auch für angezeigt, für die Mieterstromlieferung Contracting-Modelle mit Drittanbietern zu ermöglichen. Sie monieren, dass sich die Bundesnetzagentur bislang auf den Standpunkt stelle, nur die Lieferung des PV-Stroms direkt vom Anlagenbetreiber erfülle die Förderungsvoraussetzung nach EEG. Foto: Naturstrom AG, Text Guido Bröer

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