Bei PV-Mietanlagen erst zahlen, wenn Strom fließt

Solarthemen 506.Die MEP Werke GmbH verzichtet auf Klauseln, die bisher in ihren AGB enthalten waren. So müssen Mieter der von MEP gelieferten Solarstromanlagen nun erst dann die Miete zahlen, wenn die Anlagen auch Strom liefern.

Vorausgegangen ist dieser Entscheidung eine Auseinandersetzung mit der Verbraucherzentrale NRW, die die Praxis von MEP kritisiert hatte. Nach einer Abmahnung durch die Verbraucherschützer unterschrieb MEP eine Unterlassungserklärung. „Nach der Unterlassungserklärung sollte es nicht mehr dazu kommen, dass Kunden für die Anlage auf ihrem Dach schon Miete zahlen, obwohl diese noch keinen Strom erzeugt“, erklärt Udo Sieverding, Leiter des Bereichs Energie der Verbraucherzentrale NRW. Auch gegenüber Bestandskunden könne sich MEP nicht mehr wirksam auf die alten Klauseln zum Mietbeginn berufen, wie Sieverding betont. Grundsätzlich gelte weiterhin, so Sieverding: „Bei Mietangeboten für Photovoltaikanlagen muss man bei Preis und Bedingungen ganz genau hinschauen und nachrechnen.“ Es gebe wirtschaftliche Modelle am Markt, aber auch klare Verlustbringer. Text: Andreas Witt

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