Bundesländer: Zehn Punkte zum Netzausbau
Der Brief wurde von den Energieministerinnen und -ministern der Länder Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen unterzeichnet.
Von derzeit 7.700 gesetzlich vorgesehenen Leitungskilometern im Stromübertragungsnetz wurden bisher nur 950 Kilometer realisiert. In fast allen Bundesländern müssen dafür die Netze ausgebaut werden. Und vielerorts zeigen sich ähnliche Probleme: Die Verfahren ziehen sich hin, die Betroffenen protestieren und die Kosten für die Netzeingriffe steigen. In den letzten anderthalb Jahren hat es intensive Gespräche auf Fachebene gegeben, wie der Netzausbau beschleunigt werden kann. Nun bedarf es jedoch auch eines starken Signals von politischer Ebene, so die Unterzeichner.
Die 10 Punkte:
Im Einzelnen schlagen die unterzeichnenden Energieministerinnen und -minister folgende Punkte vor:
1. Die im Aktionsplan dargestellten technischen Optimierungen zur höheren Auslastung der Stromnetze werden begrüßt und sind zügig umzusetzen. Auch die Absicht der Bundesregierung für ein vorausschauendes Controlling des Netzausbaus wird von uns unterstützt. Vor dem Hintergrund der bislang unzulässigen Vorratsplanung sollten gesetzliche Änderungen geprüft werden, wie zukünftig absehbare Mehrbedarfe beim Netzausbau in den Planungsprozessen berücksichtigt werden können.
2. Eine Relativierung des Einspeisevorrangs ist nicht hinnehmbar vor dem Hintergrund der drohenden Zielverfehlung des Erneuerbaren-Ziels 2020. Zur Optimierung des Engpassmanagements sind dagegen entschiedene Schritte zur Senkung der konventionellen Mindesterzeugung erforderlich. Maßstab muss das netztechnisch erforderliche Minimum im Sinne des § 13 EnWG sein und nicht die Mindesterzeugung einzelner Kraftwerke. In diesem Sinne ist auch der Kohleausstieg mit der Netzfrage zu synchronisieren. Neben dem Kriterium, die Kohlekraftwerke mit dem größten CO2-Ausstoß zur Erreichung der Klimaziele zügig abzuschalten, müssen diejenigen schnell vom Netz genommen werden, die vor dem Engpass liegen.
3. Für die Zeit bis zur Fertigstellung der Netzausbauvorhaben muss im Sinne der Akzeptanz das Prinzip „Nutzen vor Abschalten“ gelten. Dazu bedarf es besserer Regelungen, etwa für die Bereiche Sektorkopplung oder zuschaltbare Lasten. Bei der Planung von Netzen sollten Redispatchmaßnahmen berücksichtig werden. Zwar gilt es im Sinne der Kosteneffizienz, Einspeisemaßnahmen so gering wie möglich zu halten, in der Realität werden sie aber weiterhin vorkommen und stellen gegenüber überdimensionierten Netzen auch den wirtschaftlich günstigeren Weg dar. Daher ist ein zügiger bedarfsorientierter Netzausbau notwendig.
4. Eine Einschränkung der Länderrechte zum Sicherstellen einer wirksamen Umsetzung der vom Bundesgesetzgeber beschlossenen Netzausbauvorhaben wird abgelehnt. Vielmehr zeigen die Erfahrungen, dass Länderengagement in den einzelnen Projekten zur Beschleunigung der Verfahren beiträgt. Ökonomische Anreize für einen schnelleren Netzausbau sowie für eine Optimierung des Stromnetzes sind zu prüfen.
5. Innovative Bündelungslösungen müssen genauso regulatorisch angereizt werden wie technische Innovationen zur (temporären) Entlastung des Netzbetriebs, zum Beispiel Hochtemperaturleiterseile. Es bedarf Möglichkeiten und Anreize, den untergelagerten 110-kV-Netzbetreiber zur Kooperation mit dem ÜNB zu bewegen, um Mitführungslösungen zu ermöglichen und zugleich die bestehenden Eigentumsrechte der Netzbetreiber zu wahren (vergleich UMK Frühjahr 2018).
6. Die Pilotprojekte für Teilerdverkabelungen im Drehstrombereich sollten aus unserer Sicht baldmöglichst ausgewertet und auf dieser Grundlage eine an klaren Kriterien orientierte Regelung gefunden werden. Dies könnte massives Beschleunigungspotential heben. Erdkabel sind nicht der Königsweg zu einem konfliktfreien Netzausbau, aber wo sie (auch ökonomisch) sinnvoll erscheinen, sollte eine generelle Regelung (zum Beispiel in Analogie zu den Festlegungen in § 43h EnWG zur Verteilnetzebene) die Wahl ermöglichen, ohne für Alternativplanungen langwierige Umplanungsverfahren auszulösen.
7. Um den Verteilnetzbetreibern zu ermöglichen, in einem zunehmend dezentralen Energiesystem verstärkt Systemverantwortung zu übernehmen, muss die Stärkung der Kaskade als Organisationsprinzip für die Zusammenarbeit von Netzbetreibern rechtlich verankert werden und im Tagesgeschäft Anwendung finden (Flexibilitätseinsatz, Änderungen von § 13 (1) EnWG und § 14 EnWG.)
8. Die Digitalisierung bietet aus unserer Sicht Chancen, gegebenenfalls nicht zu einem späteren Zeitpunkt weitere Trassen planen zu müssen. Wenn das jetzt in Planung befindliche Netz fertig ist, eröffnen sich voraussichtlich neue technische Möglichkeiten für eine Optimierung des Betriebs sowie für eine intelligente Ausgestaltung des n-1 Kriteriums, um mehr Leistung durch das Netz zu befördern als bislang angenommen. Diesen Ansatz gilt es vertieft zu prüfen, ohne dabei die Versorgungssicherheit oder die termingerechte Fertigstellung des Netzausbaus in Frage zu stellen.
9. Der Windenergieausbau südlich des Netzengpasses muss durch eine geeignete Regionalisierung sowie eine Erhöhung des Ausschreibungsvolumens auf eine solide Basis gestellt werden. Um die Ausbauziele nicht zu gefährden, muss mit Schaffung eines derartigen Instrumentes zur regionalen Steuerung zwangsläufig das Netzausbaugebiet entfallen. Nicht bezuschlagte Mengen müssen in den nächsten Ausschreibungsrunden hinzukommen und dürfen nicht wegfallen.
10. Eine strategische Debatte zu Start- und Zielnetzen ist nötig. Die Debatte rund um den zweiten Entwurf des NEP 2025 und das EEG 3.0 haben gezeigt, wie wenig die langfristig angelegte Bundesbedarfsplanung in der Lage ist, die kurzfristigen Änderungen der Energiepolitik adäquat abzubilden. Deshalb ist das Festlegen eines Zeitpunktes im Planungsverfahren notwendig, bei dem ein Vorhaben vom Bundesbedarfsplan in das Startnetz überführt wird und dann aus der turnusmäßigen Überprüfung in der Bundesbedarfsplanung herausfällt. Vorgeschlagen wird, hierfür den Abschluss der Bundesfachplanung nach § 12 NABEG heranzuziehen. Zudem muss der Netzausbau vom Ende her gedacht werden: der Zielkorridor für den Erneuerbaren-Ausbau muss zwingend eine entsprechende Netzplanung zur Folge haben, die im Sinne eines geringstmöglichen Eingriffs an die bestehende Netzplanung andocken sollte.
19.09.2018 | Quelle: Umwelt- und Klimaministerium Baden-Württemberg | solarserver.de © EEM Energy & Environment Media GmbH