Verein Sonneninitiative lässt EEG-Umlage prüfen

Beispiel aus Absurdistan: Für den Strom von der Photovoltaikanlage auf seinem Dach zahlt dieser metallverarbeitende Betrieb bei Frankfurt zusätzlich zu den Erzeugungskosten der PV-Anlage knapp sieben Cent EEG-Umlage pro Kilowattstunde, um die Energiewende zu finanzieren. Seine großen Mitbewerber kaufen ihren klimaschädlichen Strom, ohne sich an der Energiewende zu beteiligen. Foto: Sonneninitiative
Die Finanzierung der Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) erfolgt durch eine Umlage. Von dieser EEG-Umlage sind energiekostenintensive Betriebe und Schienenbahnen ausgenommen. Dies halten der Verein und der Energierechtler Dr. Peter Becker für verfassungswidrig und lassen deshalb die Regelung vom Bundesverfassungsgericht prüfen.

Rund zwanzig Prozent der EEG-Umlage zahlen Stromkunden, vom Harz-4-Empfänger über Kommunen bis zum Mittelständler, dafür, dass sogenannte stromkostenintensive Unternehmen (und Schienenbahnen) gänzlich von der EEG-Umlage befreit sind. Das sind rund 1,6 Cent pro Kilowattstunde. In der Summe unterstützt also eine Durchschnittsfamilie mit einem Verbrauch von 3.500 Kilowattstunden diese Industrie mit 65 Euro im Jahr. Dies steht so in der Besonderen Ausgleichsregelung im EEG 2017 ab Paragraph 63.2
Verstoß gegen die Verfassung
Diese Besondere Ausgleichsregelung verstößt nach Ansicht des Vereins und Beckers sowohl gegen Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (Gleichheitsgrundsatz) und gegen EU-Recht (Beschluss vom 10.5.2016). Deshalb beschreitet die Sonneninitiative jetzt mit Becker den Rechtsweg gegen den Übertragungsnetzbetreiber Amprion, der von den Bürgersonnenkraftwerken des Vereins EEG-Umlage einzieht, um am Ende vor dem Verfassungsgericht die Besondere Ausgleichsregelung zu Fall zu bringen.
Gemauschel
Christian Quast, Pressesprecher des Vereins, begründet dies so: „Generell ist nichts dagegen zu sagen, wenn der Staat, vertreten durch die Bundesregierung, bestimmte notleidende Wirtschaftszweige unterstützen möchte. Man nennt das eine Beihilfe. Die Europäische Union wacht darüber, dass das auch wirklich nötig ist. Damit verhindert die EU, dass Mitgliedsstaaten ihren Unternehmen Wettbewerbsvorteile verschaffen.“ Im Fall der Vorgängerversion dieser Besonderen Ausgleichsregelung ist das Gericht der Europäischen Union am 10. Mai 2016 bereits zu dem Schluss gekommen, dass diese eine verbotene Beihilfe ist.
Wenn schon, dann aus der Staatskasse
„Warum wird eine solche Beihilfe – sollte sie denn wirklich nötig sein – nicht aus dem Staatshaushalt gezahlt, sondern auch von den Ärmsten? Sind diese nicht zu Recht von der Steuer befreit? Müssen ausgerechnet diese die stromkostenintensive Industrie stützen?“ fragt Quast, der die Summe dieser indirekten Zahlungen an die energiekostenintensive Industrie und an Schienenbahnen mit rund 5,1 Milliarden Euro für 2017 angibt. Die Unterstützung der Industrie müsse aus Steuermitteln finanziert werden, so Quast weiter. Dafür wolle man für die Teilnehmer an Bürgersonnenkraftwerken und für den einfachen Stromkunden kämpfen.
Das Prozedere
Zunächst entscheidet jetzt das Landgericht Marburg darüber, ob es Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besonderen Ausgleichsregelung hat. Ist dies der Fall, wird die Besondere Ausgleichsregelung direkt dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. Sonst wird Revision eingelegt.
Nur unter Vorbehalt zahlen
Der Verein hat eine Website „

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