Altmaier plant 20-Prozent-Degression für PV

Solarthemen+plus. Morgen will das Bundeskabinett über den Entwurf des so genannten „Energiesammelgesetzes“ entscheiden. Überraschend machtedazu Peter Altmaiers Wirtschaftsministerium in einem Referentenentwurf, der Ende vergangener Woche bekannt wurde, Vorschläge zur weiteren Beschränkung der Photovoltaik-Vergütungen. Der Entwurf geht damit weit über die geplanten Änderungen hinaus, über welche die Fraktionsspitzen der Koalition zuvor einen Kompromiss erzielt hatten.

Um rund 20 Prozent will Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaierdie Vergütungen für größere Dachanlagen über 40 kW außerplanmäßig zum 1. Januar 2019 kürzen. Dieser Plan versteckt sich im 15. Änderungspunkt des Energiesammelgesetzes. Demnach sollen im Paragraphen 48, Absatz 2, Nummer 3 des EEG die Wörter „11,09 Cent pro Kilowattstunde“ durch die Wörter „8,33 Cent pro Kilowattstunde“ ersetzt werden. Der Passus betrifft ausschließlich Dachanlagen zwischen 40 bis 750 kW. Ihre Vergütungshöhe würde nach den Vorstellungen des Ministeriums der Vergütung von kleineren Freilandanlagen angepasst, die noch nicht an Ausschreibungen teilnehmen müssen. Kleine Anlagen bis 40 kW blieben von diesem Eingriff in die Vergütungsstaffel unbehelligt. Bis Dezember werden die aktuellen Vergütungssätze bei der derzeitigen monatlichen Degression von 1 Prozent auf 10,46 Cent gefallen sein. Eine Absenkung am 1. Januar 2019 auf 8,33 Cent entspräche einem Sprung von 20,4 Prozent. Verweis auf Auftragsstudie In der Begründung des Referentenentwurfs heißt es dazu: „Die Preise für Photovoltaikmodule und Photovoltaik­anlagen sind in den letzten Monaten stark gesunken. Gründe für den Preisverfall sind ein anhaltendes Überangebot im Weltmarkt und das Auslaufen der EU-Anti-Dumping- und Anti-Subventionszölle auf chinesische Photovoltaikmodule. Dies hat zu einer Überförderungssituation von größeren Photovoltaikdachanlagen geführt.“ Das Wirtschaftsministerium beruft sich bei dieser Aussage auf eine gemeinsame Studie des Zentrums für Sonnenenergie und Wasserstoffforschung Baden-Württemberg mit der Bosch & Partner GmbH, die bereits Ende 2017 abgeschlossen wurde und die in einer Fassung vom Februar 2018 auf der Internetseite des Ministeriums zum Download bereitsteht. Die Wirtschaftlichkeitsberechnungen der Institute hätten gezeigt, dass eine Überförderung für Photovoltaikdachanlagen ab 250 kW bestehe. Eine erneute Preiserhebung im Oktober 2018 und Wirtschaftlichkeitsanalysen hätten allerdings gezeigt, dass die Preise stärker als die Förderung gesunken seien. Eine Überförderung liege jetzt bereits bei Anlagen ab 60 kW vor. Die Bundesregierung sei beihilferechtlich verpflichtet, so das Ministerium, eine Überförde- rung bei der EU-Kommission anzuzeigen und diese zu korrigieren. Diese Anzeige sei erfolgt und in der Folge solle die Überförderung zum 1. Januar 2019 durch eine Anpassung des anzulegenden Wertes für Solaranlagen bis einschließlich einer installierten Leistung von 750 kW korrigiert werden. Der Wert werde deshalb auf das Niveau der Freiflächenanlagen abgesenkt und auf 8,33 Cent pro Kilowattstunde festgelegt. Die Hälfte des Marktes betroffen Rund die Hälfte der jährlich neu installierten PV-Leistung werde von den nun geplanten Förderkürzungen betroffen sein, betont der Bundesverband Solarwirtschaft. Die erfreuliche Marktentwicklung genau dieses Marktsegments zwischen 40 und 750 kW habe erst in den vergangenen Monaten dafür gesorgt, dass 2018 zum ersten Mal seit fünf Jahren das – ohnehin niedrige – Zubauziel der Bundesregierung erreicht werden dürfte, so BSW-Hauptgeschäftsführer Carsten Körnig: „Diese erfreuliche Entwicklung gilt es zu stärken und nicht abzuwürgen!“ Eine überproportionale Auswirkung hätte eine solche Einmal-Absenkung auf den Mieterstromzuschlag, der sich nach der geltenden Fassung des EEG aus der Differenz zwischen den jeweiligen „anzulegenden Werten“ und einem Festbetrag von 8,5 Cent/kWh ergibt. Nur durch die Mischkalkulation der verschiedenen Vergütungssätze, aus der sich zum Beispiel für eine 100-kW-Anlage nach den BMWi-Plänen ab Januar ein Kilowattstundentarif von 9,25 ct/kWh ergäbe, bliebe hier überhaupt noch ein – um 60 Prozent reduzierter – Mieterstromzuschlag übrig. Die Naturstrom AG bezeichnet den Vorgang als Kollateralschaden. Naturstrom-Vorstand Tim Meyer hofft allerdings, „dass die Rückwirkung auf die Mieterstromförderung bei der Erstellung des Gesetzesentwurfs schlicht übersehen wurde und noch korrigiert wird. Hierfür hat Meyer einen unkomplizierten Vorschlag: „Sollte eine Vergütungskürzung ins Gesetz Eingang finden, muss auch die Berechnung des Mieterstromzuschlags entsprechend angepasst werden. Der Abschlag von aktuell 8,50 Cent pro kWh auf die EEG-Vergütung muss dann im gleichen Maße gesenkt werden wie die Vergütung.“ Text: Guido Bröer Foto: Heidelberger Energiegenossenschaft eG

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