Bagatellen künftig von EEG-Umlage befreit

Solarthemen 509. Mit der Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sollen künftig Bagatellen von der grundsätzlichen Zahlungspflicht der EEG-Umlage ausgenommen werden. Außerdem soll es nach der Novelle möglich sein, Stromverbräuche zu schätzen statt zu messen.

Die geplante Gesetzesänderung zeigt gleichzeitig, wie problematisch die rechtliche Konstruktion der Personenidentität im EEG derzeit ist. Denn wenn zum Beispiel ein vom Auftraggeber unabhängiger Reinigungsbetrieb beschäftigt wird und auf den Solarstrom im Gebäude zurückgreift, wird für diesen ansonsten von der EEG-Umlage befreiten Strom nach der Definition des EEG bzw. der Bundesnetzagentur die EEG-Umlage fällig. Denn nur der Betreiber der Anlage genießt dieses Privileg. Ist aber keine Abgrenzung zwischen privilegiertem Eigenverbrauch und dem Verbrauch durch einen Dritten – wie den Reiniungsbetrieb – möglich, so kann die EEG-Umlage für den gesamten Solarstrom fällig werden. Diesem Dilemma will der Gesetzgeber nun in der Novelle begegnen. Damit ergeben sich jedoch weitere Ausleggungsfragen. Denn die Befreiung von der EEG-Umlage soll es nur in Bagatellfällen geben. Die Gesetzesbegründung nennt hier zum Beispiel den Arbeitnehmer, der sich mit Strom des Arbeitgebers einen Tee kocht. Bei Untervermietungen wird davon ausgegangen, dass dies bei Zeiträumen von mehr als einem Monat eine Bagatelle ist. Nutzt aber beispielsweise die berufstätige Tochter als vom Betreiber der Solarstromanlage unabhängige Person längere Zeit ein Zimmer in dessen Haus, so müsste hier weiterhin die EEG-Umlage für ihren Verbrauch abgerechnet werden. Wird dasselbe Zimmer ab und zu für weniger als einen Monat untervermietet, so würde dieser Strom nicht mit der EEG-Umlage belastet. Damit zeichnet sich schon ab, dass die Neuregelung eine Menge von Streitfällen produzieren kann. Denn auch der Gesetzgeber wird weder im Gesetz noch in der Begründung rechtssicher definieren, was „geringfügig” im konkreten Fall bedeutet. Aber auch, wenn Strom nicht im geringfügigen Maß verbraucht wird, müsste künftig im Einzelfall der Verbrauch nicht unbedingt gemessen werden. Denn ins EEG wird nun als Alternative die Schätzung eingeführt. Der Verbrauch eines Dritten im Gebäude oder auf dem Gelände des Solaranlagenbetreibers muss nicht unbedingt gemessen werden, sofern dies technisch nicht möglich oder mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. Text: Andreas Witt

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