Gnadenfrist für Speicher bei Meldepflicht-Verstoß

Solarthemen 509. Im Energiesammelgesetz, das aktuell im Bundestag verhandelt wird, soll geklärt werden, dass Verstöße gegen die Meldepflicht für Stromspeicher im Marktstammdatenregister, die vom Gesetzgeber und der Bundesnetzagentur unklar kommuniziert wurde, bis Ende 2019 nicht geahndet werden.

Dieses Anliegen hatte der Leiter des Marktstammdatenregisters bei der Bundesnetzagentur, Peter Stratmann, bereits Ende 2017 in einem Solarthemen-Interview geäußert. Allerdings hatte es dazu wegen der verspäteten Regierungsbildung bislang keine Gelegenheit gegeben. Im Energiesammelgesetz ist die neue Übergangsreglung in § 100 Absatz 5 so verklau­suliert, dass sie für Nichteingeweihte kaum zu verstehen ist. Sie besagt, dass Besitzer von stationären Stromspeichern, die vom Gesetz weiterhin zu Energieerzeugungsanlagen erklärt werden und die deshalb seit August 2014 nach der Anlagenregisterverordnung meldepflichtig sind – was aber die BNetzA zunächst selbst nicht bemerkt hatte –, bei Meldeverstößen bis Ende nächsten Jahres nicht bestraft werden. Dies soll aber nur unter der Voraussetzung gelten, dass die Anlage, die den Speicher speist – zum Beispiel eine PV-Anlage – korrekt beim Register gemeldet wurde. Text: Guido: Bröer

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