Eurosolar: Willkürliche Solarkürzung stoppen:
Eurosolar Vizepräsident Dr. Fabio Longo erklärt zu den in der Endphase befindlichen Verhandlungen um das Energiesammelgesetz im Bundestag: „Es gibt keine Überförderung für Solarstrom und Mieterstrom, weil die Solarvergütung durch den sogenannten atmenden Deckel im geltenden EEG 2017 schon jetzt in ausreichendem Maße sinkt. Das zeigt eine aktuelle Studie der HTW Berlin und bestätigt damit die Eurosolar-Resolution zum Beginn der Debatte um das Energiesammelgeset."
Solardachanlagen seien eine der wichtigsten Stützen der dezentralen Energiewende, erklärt Longo: "Nur mit ihnen wird die Energiewende in Deutschland gelingen. Denn sie erzeugen die Energie dort, wo sie auch gebraucht wird: in Wohnsiedlungen, Gewerbe- und Industriegebieten. Gerade erst hat sich der Ausbau der wichtigen Solarenergie auf niedrigem Niveau stabilisiert. Gerade erst hat sich das zarte Pflänzchen Mieterstrom entwickelt, mit dem Stadtwerke und Wohnungsbaugesellschaften günstige Strompreise für die Mieterschaft ermöglichen. Statt dieser aktuellen Sparflamme ist für den Erfolg der Energiewende ein viel stärkerer Ausbau mit mindestens 5 Gigawatt installierte Leistung nötig."
Stattdessen werde das Energiesammelgesetz einen "Absturz der Solarenergie ins Bodenlose" bewirken. Dies werfe die Energiewende um Jahre zurück.
Longo: "Wir fordern deshalb die Koalitionsfraktionen aus CDU/CSU und SPD auf, die Energiewende zu beschleunigen statt sie abzuwürgen. Packen Sie die Energiewende endlich an!“
Eurosolar fordert dazu die Umsetzung folgender Maßnahmen:
– Keine Solarkürzung im Energiesammelgesetz, sondern die verlässliche Vergütungssenkung durch den sog. atmenden Deckel im EEG 2017 wirken lassen.
– Abschaffung des absoluten Solardeckels von 52 GWp installierter Leistung nach § 49 Abs. 5 EEG 2017.
– Abschaffung der künstlichen Verteuerung der Solarstrom-Eigenversorgung durch die sog. „Sonnensteuer“ in § 61 EEG 2017.
– Abschaffung der Ausbau-Deckel bei solarem Mieterstrom nach § 23b Abs. 3 und 4 EEG 2017 und Öffnung des Mieterstroms für Quartierskonzepte und weitere EE-Technologien (Änderung § 23b Abs. 1 und 2 EEG 2017).
– Abschaffung der planwirtschaftlichen Deckelung für den Ausbau von Wind-, Solar- und Bioenergie nach § 1 Abs. 2 und § 4 EEG 2017.
– Die Ausbauziele im EEG müssen für Wind- und Solarenergie als Mindestziele definiert werden und auf einen Zubau von jeweils mindestens 5 GW pro Jahr, besser 7-8 GW, angehoben werden (Änderung § 1 Abs. 2 und § 4 EEG 2017).
– Ein stärkerer Ausbau der Erneuerbaren Energien ist im Sinne einer stärkeren Kostendegression und Vermeidung von unnötigen Kosten für den langwierigen Parallelbetrieb von zwei nicht kompatiblen Energiesystemen und nicht zuletzt auch für die Erfüllung der völkerrechtlich vereinbarten Klimaziele notwendig.
– Freistellung kleiner Windparks (6 Anlagen à 3 MW) von Ausschreibungen durch die Ausschöpfung der De-Minimis-Regelung der EU-Kommission (Änderung § 22 Abs. 2 EEG 2017). Dies ist die wirkungsvollste Maßnahme, damit die Träger der Energiewende (Kommunen, Mittelstand, Stadtwerke und Bürgergenossenschaften) wieder aktiv werden können.
– Vollständige Befreiung aller Photovoltaikanlagen von Ausschreibungen.
– Technologieübergreifende Ausschreibungen, z.B. von Wind- und Solarenergie, abschaffen.
– Sicherstellung einer umfassenden Flexibilisierung der Biomassenutzung durch wirksame Anreize und Maßnahmen zur Ertüchtigung aller bestehenden Anlagen für eine flexible und lastabhängige Fahrweise (Änderung §§ 39f, 39g EEG 2017).
Weiterführende Informationen
HTW-Studie (keine Überförderung durch Solarvergütung):
https://www.energiegewinner.de/_Resources/Persistent/e32f979b3e29b38c361c5cbfc412fb4cef77db6c/HTW_Berlin_2018_Betriebskostenanlayse.pdf
Resolution des Vorstands der deutschen Sektion von EUROSOLAR e.V.:
https://www.eurosolar.de/de/index.php/text-medien/pressemitteilungen-eurosolar/2302-ausbau-der-erneuerbaren-energien-beschleunigen-nicht-ausbremsen
21.11.2018 | Quelle: Eurosolar | solarserver.de © EEM Energy & Environment Media GmbH