Schweiz senkt Solarvergütung

Foto: ADEV
Der Bundesrat der Schweiz hat die Vergütung für Solarstromanlagen zum 1. April gesenkt und vereinfacht den gemeinsamen Eigenverbrauch.

Der Bundesrat hat Änderungen der Energieförderungsverordnung und der Energieverordnung verabschiedet. Er passt damit unter anderem die Fördersätze der Einspeise- und Einmalvergütungen für Photovoltaikanlagen an und präzisiert die Rahmenbedingungen für den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV). Die Änderungen treten per 1. April 2019 in Kraft.
Wie der Bundesrat mitteilte, gelten ab dann folgende Bedingungen. Die Einspeisevergütung (KEV) für Photovoltaikanlagen liegt ab dem 1. April 2019 bei 10 Rappen je .Kilowattstunde. Das entspricht einer Absenkung um 1,0 Rp. gegenüber 2018. Grund dafür seien die gesunkenen Investitionskosten für Anlagen ab 100 kW. Die Einspeisevergütung steht seit 2018 nur noch für wenige hundert große Photovoltaikanlagen auf der Warteliste mit einer Leistung ab 100 kW zur Verfügung. Für alle anderen Anlagen gibt es die Einmalvergütung (EIV).

Für angebaute und freistehende Photovoltaikanlagen sinkt der Leistungsbeitrag bis 30 kW per 1. April 2019 auf 340 Franken je kW (Absenkung um 60 Franken oder 15% gegenüber 2018). Der Grundbeitrag bleibt unverändert. Durch diese Absenkung können mit den verfügbaren Mitteln mehr Anlagen mit einer EIV gefördert werden. Da für die meisten großen Anlagen nur noch die Einmalvergütung zur Verfügung steht, wird auf die Absenkung im Leistungsbereich ab 30 kW verzichtet, um so dem seit zwei Jahren schwächelnden Zubau der grösseren Anlagen zu begegnen. Neu kann auch für Erweiterungen von Anlagen, die bereits eine EIV erhalten haben, sofort ein Leistungsbeitrag beantragt werden: Die bisher geltende Karenzfrist von 15 Jahren wird aufgehoben.

Neu hält die revidierte Energieverordnung explizit fest, dass sich ein Zusammenschluss für den Eigenverbrauch (ZEV) auch über Strassen, Eisenbahntrassen sowie Bäche oder Flüsse erstrecken kann, wenn der jeweilige Eigentümer sein Einverständnis dazu gibt. Zudem wird die Regelung zur Kostenverrechnung an den ZEV präzisiert: Mess- und Verwaltungskosten können neu anteilsmäßig an Mieter und Pächter verrechnet werden. Weiter wird geregelt, dass sowohl Mieter und Grundeigentümer von den durch den ZEV erzielten Einsparungen profitieren sollen: Falls die Kosten der intern produzierten Elektrizität tiefer sind als die Kosten des externen Stromproduktes, kommt die erzielte Einsparung neu je zur Hälfte den Grundeigentümern und den Mietern zugute.
Weitere Details zu den Vergütungen sehen laut der Mitteilung des Bundesrates wie folgt aus:

Einmalvergütungen für kleine Photovoltaikanlagen (KLEIV; Leistung < 100 kWp): Bis Ende 2019 wird die KLEIV voraussichtlich für alle Anlagenbetreiber ausbezahlt, die ihr vollständiges Gesuch bis 30. Juni 2018 eingereicht hatten. Das betrifft rund 13.500 Anlagen mit einer Gesamtleistung von etwa 260 MW. Betreiber, die ihr KLEIV-Gesuch Anfang 2019 einreichen, müssen mit einer Wartezeit von rund eineinhalb Jahren bis zur Auszahlung rechnen.

Einmalvergütungen für große Photovoltaikanlagen (GREIV; Leistung > 100kWp): Bis Ende April 2019 erhalten voraussichtlich alle Anlagenbetreiber eine GREIV-Zusicherung, die ihr Gesuch bis 30. September 2013 eingereicht hatten. Das betrifft rund 605 realisierte Anlagen mit einer Gesamtleistung von etwa 172 MW und 1‘073 nicht realisierte Anlagen mit einer Gesamtleistung von etwa 330 MW. Projektanten, die sich Anfang 2019 für die GREIV anmelden, müssen voraussichtlich etwa 2 Jahre auf die Zusicherung warten.

28.2.2019 | Quelle: Bundesrat Schweiz  | solarserver.de © EEM Energy & Environment Media GmbH

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