Mieterstrombeschluss stößt auf Zustimmung

Wurden Mieterstromprojekte von eigenständigen Energiegenossenschaften wie hier in Heidelberg realisiert, so spielten die Regelungen im Körperschaftssteuergesetz für die Wohnungsbaugesellschaften auch bislang keine Rolle. (Foto: Heidelberger Energiegenossenschaft).
Am vergangenen Freitag hat der Bundesrat einem Gesetz des Bundestages zugestimmt, das es für Wohnungbaugenossenschaften und -vereine etwas attraktiver macht, Mieterstrom anzubieten. Dies wird Verbänden und Unternehmen begrüßt.

„Wir begrüßen ausdrücklich, dass die steuerlichen Probleme von Wohnungsgenossenschaften bei der Erzeugung von Mieterstrom gelöst werden sollen", erklärte Ingeborg Esser, Hauptgeschäftsführerin des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW, bereits vor einigen Monaten. Sie kritisierte jedoch, dass Strom aus KWK-Anlagen nicht gleichermaßen gefördert werde.

Mit der Naturstrom AG hat sich inzwischen auch ein Unternehmen geäußert, das an einigen Mieterstromprojukten beteiligt ist. „Mieterstrom hat ein enormes Potenzial, die Energiewende in die Städte zu bringen. Jede Erleichterung ist gut, die es der Energie- und Immobilienwirtschaft ermöglicht, dieses Potenzial auch zu heben“, kommentiert Dr. Tim Meyer, Vorstand der Naturstrom AG.

Bei der Entscheidung des Bundesrates ging es im Zusammenhang mit der steuerlichen Förderung des Mietwohnungsbaus auch um eine begleitende Änderung des Körperschaftssteuergesetzes. Dieses Gesetz enthält Ausnahmen von der Körperschaftssteuerpflicht. Eine betrifft Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, die im Wohnungsbereich tätig sind. Vor Der Körperschaftssteuer sind sie nur befreit, wenn sie nicht mehr als 10 Prozent ihrer Einnahmen in anderen Wirtschaftsbereichen erzielen. Dieser Prozentsatz wird nun nach Inkrafttreten des Gesetzes unter bestimmten, engen Bedingungen auf 20 Prozent erhöht.

Die Befreiung bei Überschreiten von 10 Prozent der Einnahmen gilt nur, wenn die Einnahmen im Rahmen von Mieterstromprojekten erzielt werden, wie sie im Erneuerbare-Energien-Gesetz in Paragraf 21, Abs. 3 definiert sind. Zu den Einnahmen zählen auch die Zahlungen, die aus den zusätzlichen, nicht von der Photovoltaikanlage gelieferten Strommengen resultieren.

Der Gesetzentwurf war bereits am 29. November 2018 vom Bundestag beschlossen worden.

„Die Steuerproblematik hat viele Immobiliengesellschaften vom Einstieg in Mieterstromprojekte abgehalten, auch wenn schon heute risikofreie Projektkonstellationen möglich sind“, so Meyer. Denn bei einer Überschreitung der zulässigen Einnahmengrenze würde die Körperschaftssteuer nicht nur für die mietfremden Einnahmen fällig, sondern für die kompletten Einnahmen der Immobiliengesellschaft. „Es ist zu hoffen, dass sich nun noch mehr Wohnungsgenossenschaften von den Vorteilen von Mieterstrom überzeugen lassen“, so Meyer weiter. „Unsere Erfahrung aus zahlreichen Projekten zeigt, dass sich viele Wohnungsgenossenschaften dem Nachhaltigkeitsgedanken verpflichtet fühlen. Günstiger, vor Ort erzeugter Ökostrom passt da gut ins Konzept.“ Dennoch mahnt Meyer, dass weitere Verbesserungen nötig sind, damit die von der Politik gesteckten Ziele für Mieterstrom annähernd in Reichweite kommen.
2.7.2019 | Quelle: Bundesrat, GdW, Naturstrom, HEG| solarserver.de © EEM Energy & Environment Media GmbH

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