Mieterstrom: Es bewegt sich was
Im Zuge der Verhandlungen um das in der vergangenen Woche beschlossene Energiedienstleistungsgesetz hat Bundeswirtschaftminister Peter Altmaier (CDU) in einem Brief an Wirtschaftpolitiker der Koalitionsfraktionen zugesichert, im Herbst eine Novelle der EEG-Regelungen zum Mieterstrom anzustreben. Dass bis Ende April 2019 insgesamt lediglich 578 Anlagen mit 12,38 MW einen Mieterstromzuschlag in Anspruch genommen hätten, bezeichnet Altmaier als „unerwartet schwachen Zubau“, ein Grund könne in restriktiven Rahmenbedingungen zu finden sein.
Abwarten will der Minister zunächst den Erfahrungsbericht zum Thema, der laut § 99 EEG bis zum 30. September 2019 dem Bundestag vorzulegen ist. Den Abgeordneten schreibt er: „Wir sind uns einig, dass Mieterstrom eine wichtige Rolle spielen soll und dass daher entsprechend nachgesteuert werden muss.“ In welchen Bereichen dies geschehen könne, deutet Altmaier lediglich an: „Dabei werden wir insbesondere den räumlichen Zusammenhang, die Höhe der Vergütung, die Abschaffung der Anlagenzusammenfassung und das Lieferkettenmodell berücksichtigen, und auch der Quartiersansatz wird im Fokus stehen.“
Lässt Reformvorschlag Kleinvermieter außen vor?
Nicht erwähnt ist in dem Ministerschreiben die grundsätzliche Bürokratieproblematik beim Mieterstrom. Die Tatsache, dass Eigenverbrauch und Mieterstrom mangels „Personenidentität“ nicht gleichgestellt sind, wird beispielsweise nicht aufgegriffen. Gerade für das große PV-Potenzial bei Kleinvermietern, den „kleinen Mieterstrom“ wird sich deshalb möglicherweise kaum etwas ändern.
Eine erste Gesetzesänderung zugunsten des PV-Mieterstroms gab es allerdings schon in der vergangenen Woche. Am Freitag hat der Bundesrat einem Gesetz zugestimmt, das es für Wohnungbaugenossenschaften und -vereine etwas attraktiver macht, Mieterstrom anzubieten.
Bei der Entscheidung des Bundesrates ging es im Zusammenhang mit der steuerlichen Förderung des Mietwohnungsbaus auch um eine begleitende Änderung des Körperschaftssteuergesetzes. Eine Ausnahmeregelung betrifftdort Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, die im Wohnungsbereich tätig sind. Von der Körperschaftssteuer sind sie befreit – aber bislang nur, wenn sie nicht mehr als 10 Prozent ihrer Einnahmen in anderen Wirtschaftsbereichen erzielen. Dieser Prozentsatz wird nun nach Inkrafttreten des Gesetzes unter bestimmten, engen Bedingungen ausschließlich für Mieterstromprojekte auf 20 Prozent erhöht. Sofern Mieterstrom nach § 21 Absatz 3 EEG geliefert wird zählen zur Bemessungsgrundlage auch die Teile des Stroms, die von der PV-Anlage ins Netz eingespeist werden und der Reststrom, der Mietern geliefert wird, wenn kein Solarstrom zur Verfügung steht.
„Wir begrüßen ausdrücklich, dass die steuerlichen Probleme von Wohnungsgenossenschaften bei der Erzeugung von Mieterstrom gelöst werden sollen“, erklärte Ingeborg Esser, Hauptgeschäftsführerin des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW, bereits vor einigen Monaten. Sie kritisierte jedoch, dass Strom aus KWK-Anlagen nicht gleichermaßen gefördert werde.
„Die Steuerproblematik hat viele Immobiliengesellschaften vom Einstieg in Mieterstromprojekte abgehalten, auch wenn schon heute risikofreie Projektkonstellationen möglich sind“, sagt Tim Meyer, der den Geschäftsbereich bei der Naturstrom AG verantwortet. „Es ist zu hoffen, dass sich nun noch mehr Wohnungsgenossenschaften von den Vorteilen von Mieterstrom überzeugen lassen“, so Meyer weiter. Dennoch mahnt er, das weitere Verbesserungen nötig seien, damit die von der Politik gesteckten Ziele für Mieterstrom annähernd in Reichweite kämen.
Text: Guido Bröer
Foto: Solarimo