Clearingstelle: Schiedsspruch zu Meldeverstoß

Solarthemen+plus. Die Clearingsstelle EEG/KWKG hat in einem Schieds­spruch zugunsten eines Photovoltaikanlagenbetreibers klargestellt, dass auch zu spät im Anlagenregister gemel­­dete Photovoltaikanlagen mit Baujahr vor 2014 möglicherweise nur eine 20-prozentige Kürzung der Vergü­tung hinnehmen müssen und nicht eine Reduk­tion auf den sogenannten Marktwert.

Damit votiert die Clearingstelle dafür, dass die mit dem EEG 2017 auf 20 Prozent verminderte Sanktion bei Meldepflichtsverstößen auch für diese älteren Anlagen gilt, die nach Einführung der sanktionierten Meldepflicht mit dem EEG 2012 teils unwissentlich von ihren Betreibern erst verspätet im Anlagenregister gemeldet wurden. Voraussetzung für die Teilamnestie durch das EEG 2017 ist aber, dass die Anlagen beim Netzbetreiber gemeldet worden waren. Das Schiedsgericht der Clearingstelle widerspricht damit ausdrücklich einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 10. Mai 2019 – 30 U 425/18. Das Urteil des OLG Hamm sei zwischen der Beschlussfassung und der Ausfertigung des Clearingsstellen-Schiedsspruches veröffentlicht worden, erläutert die Clearingstelle. Außerdem stütze sich das OLG in der Begründung noch auf eine Entwurfsfassung des EEG 2017 und nicht auf die späteren Änderungen durch das Energiesammelgesetz sowie die zugehörige Gesetzesbegründung in Bundestagsdrucksache 19/5523.

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