Rechtsgutachten: CO2-Zuschlag zur Energiesteuer verfassungskonform
Wie es in einer Mitteilung des Öko-Instituts heißt, sei es dem Bund gestattet, die im Grundgesetz vorgesehenen Steuertypen zu nutzen, um umweltpolitische Ziele wie den Klimaschutz zu verfolgen. So könne der Gesetzgeber auch mit einem CO2-Zuschlag zur Energiesteuer verfahren.
So habe das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen zum Finanzverfassungsrecht dreierlei deutlich gemacht: Erstens dürfe der Bund keine neuen Typen von Steuern „erfinden“, die im Grundgesetz nicht bereits vorgesehen sind. Zweitens dürfe er innerhalb der dort festgelegten Typologie neue Steuern schaffen oder bestehende umgestalten. Und drittens dürfe er mit den danach gestatteten Steuern umweltpolitisch lenken.
„Deshalb ist es dem Bund zwar verwehrt, die CO2-Emissionen selbst zum Gegenstand einer Steuer zu machen“, betont Jurist Klinski, „er darf aber bei der Energiesteuer so vorgehen, wie er es selbst bei der Kfz-Steuer schon vorgemacht hat: die CO2-Emissionen als Bemessungsgröße nutzen. Hierdurch lässt sich rechtssicher ein CO2-Preis einführen.“
Die Energiesteuer, mit der Kraftstoffe und Heizstoffe wie Öl oder Gas besteuert werden, gehört ihrem Typus nach zu den im Grundgesetz vorgesehenen Verbrauchsteuern. Auf den Basissatz der Energiesteuer könne folglich ein Zuschlag erhoben werden, der nach den CO2-Emissionen der jeweiligen Stoffe bemessen wird.
Das auf eigene Initiative verfasste Gutachten soll zur Versachlichung der Debatte um eine CO2-Bepreisung beitragen. Es räume mit vereinzelt in der öffentlichen Debatte geäußerten rechtlichen Zweifeln auf. Diese beruhten darauf, dass oft nicht klar zwischen Steuergegenstand und Bemessungsmaßstab unterschieden werde. Vielmehr werde aus der Bezeichnung „CO2-Zuschlag“ vorschnell darauf geschlossen, es sei gemeint, die CO2-Emissionen direkt zum Steuergegenstand zu machen.
Zur konzeptionellen und rechtlichen Bewertung des Zuschlags sagt Friedhelm Keimeyer, Jurist beim Öko-Institut und Mitautor des Gutachtens: „Ein CO2-Zuschlag ist zwar kein Allheilmittel und es bedarf noch vieler weiterer Klimaschutzinstrumente. Er setzt aber einen finanziellen Anreiz zur Minderung der CO2-Emissionen im Verkehrs- und Gebäudebereich und trägt damit dazu bei, die Klimaschutzziele zu erreichen.“
„Der CO2-Zuschlag kann auf sehr einfache Weise eingeführt und unbürokratisch umgesetzt werden“, betonen beide Autoren. „Von diesem entscheidenden Vorteil gegenüber anderen Vorschlägen sollte sich die Politik nicht durch juristische Vorbehalte ablenken lassen, die sich bei näherem Hinsehen als nicht tragfähig erweisen.“
19.8.2019 | Quelle: Öko-Institut | solarserver.de © EEM Energy & Environment Media GmbH