Neue Bundesförderung BEG wird etwas klarer

     Solarthemen+plus. Zur Reform der Förderprogramme für Energieeffizienz und erneuerbare Energien im Gebäudebereich hat das zuständige Referat des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) detaillierte Vorstellungen entwickelt. Die Arbeitspapiere zur Ausgestaltung der neuen „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)“ liegen der Solarthemen-Redak­tion vor. Vor dem Hintergrund der Beschlüsse des Klimakabinetts lautet eine wesentliche Frage: Wann kommt die BEG?  

Bis 2021 könne es wohl noch dauern, bis das BEG komme, sagte Thorsten Herdan, Abteilungsleiter im BMWi in dieser Woche beim BAFA-Energietag in Frankfurt. Das allerdings könnte für die Branche ein weiteres Jahr Hängepartie bedeuten. Einerseits hat das Klimakabinett Ende September bei Hausbesitzern Erwartungen geweckt, dass höhere Förderungen im Gebäudebereich kommen sollen, andererseits ist offenbar das in der „Förderstrategie Energieeffizienz und Wärme aus erneuerbaren Energien“ bereits für 2019 angekündigte Förderprogramm noch nicht startklar.

Nur noch drei Programmsäulen

Dabei sind die Vorstellungen, die das BMWi jetzt intern in vier Arbeitspapieren formuliert hat, schon sehr konkret. Aus zehn Programmen, die heute von der KfW-Bank und dem BAFA abgewickelt werden, soll künftig ein einziges Programm mit nur noch drei Teilprogrammen werden (siehe Grafik). Der Hausbesitzer soll in der Regel nur noch einen einzigen Förderantrag bei einer gemeinsamen Stelle stellen müssen, was neudeutsch als „One Stop Shop“ bezeichnet wird.
Unterschieden wird künftig zwischen einem Teilprogramm für Einzelmaßnahmen (BEG EM) und zwei Teilprogrammen für sogenannte „systemische Maßnahmen“, mit denen auf einen Schlag ein bestimmter Gebäudestandard erreicht werden soll. Bei den systemischen Maßnahmen wird weiter zwischen Wohngebäuden (BEG WG) und Nichtwohngebäuden (BEG NWG) unterschieden.
Für die erneuerbaren Energien soll es wesentliche Änderungen geben. So werden im Bereich der systemischen Maßnahmen neue Effizienzhaus-EE-Klassen eingeführt, die deutlich höher gefördert werden. Teilweise werden dafür – besonders bei der Sanierung – die Anforderungen an den Transmissionswärmeverlust der Gebäudehülle (H’T) abgesenkt. Der Jahres-Primärenergiebedarf (QP) soll dabei allerdings gegenüber den heutigen KfW-Effizienzhäusern im Neubau unverändert bleiben, im Altbau sogar strenger werden. Für den Einsatz erneuerbarer Energien schafft dies neue Spielräume.
Auch im Bereich der Einzelmaßnahmen plant das BMWi einige wesentliche Änderungen. So sollen Öl- und Gas-Brennwertheizungen entgegen früheren Ankündigungen zwar weiterhin auch ohne die Kombination mit erneuerbaren Energien gefördert werden. Aber sie müssen dafür „Renewable Ready“ sein. Konkret heißt das nach den Vorstellungen des Ministeriums, dass sie erstens eine hybridfähige Regelungstechnik haben müssen, dass zweitens ein neuer Speicher installiert werden muss, der für die Einbindung erneuerbarer Energien ausgelegt sein muss, und dass drittens ein Feinkonzept mit einer detaillierten Auslegung der geplanten Regenerativ-Technik vorgelegt werden muss. In der Regel liefe dies darauf hinaus, dass fossile Brennwertheizungen beim Kesseltausch für eine Solaranlage vorgerüstet werden müssten. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, sollen sie laut dem BMWi-Papier eine 10-prozentige Förderung bekommen. Wobei nach den Nachtsitzungen von Klimakabinett und Koalitionsspitzen in der vorletzten Septemberwoche dieser und alle anderen in diesem Artikel im Folgenden zitierten Fördersätze aus dem bereits vorher erarbeiteten Papieren möglicherweise um weitere 10 Prozent erhöht werden könnten. Dies ist aber bislang offenbar ebensowenig klar wie die Ausgestaltung der alternativ zu den Förderprogrammen geplanten Steuerabschreibungsmöglichkeiten für Gebäudesanierungen.
Auffällig ist, dass das BMWi-Papier versucht, für die erneuerbaren Energien technologieoffene Formulierungen zu finden, die aber mitunter besonders für Solarthermieanlagen die Hürden höher legen. So gilt als neu eingeführte Kategorie „Hybridanlage“, die standardmäßig mit 20 Prozent gefördert werden soll, eine Kombination von regenerativer mit fossiler Brennwerttechnik, wenn die Regenerativ-Leistung 25 Prozent der Heizlast des versorgten Gebäudes erreicht. Für eine klassische Kombi-Solaranlage der heute üblichen Dimensionierung wäre das – je nach Gebäude – eine sportliche Messlatte. Freilich handelt es sich bei den Papieren, die den Solarthemen vorliegen, noch nicht um offizielle Referentenentwürfe, so dass damit gerechnet werden kann, dass interessierte Branchenverbände versuchen werden, an diesem und anderen Parametern noch zu drehen.


Technologieoffene Förderung


Ähnliches gilt für den Bereich der rein regenerativen Heizungsanlagen, die standardmäßig mit 30 Prozent der Kosten gefördert werden sollen. Hierzu zählen neben Wärmepumpen, Biomassekesseln und Solarthermieanlagen künftig auch neue Technologien, die technologieoffen gefördert werden sollen, indem eine maximale CO2-Emission für sie definiert wird. Dies könnte beispielsweise Brennstoffzellen oder Sorptionswärmepumpen betreffen.
Für die Förderung von Heizungssystemen mit großen Solaranlagen soll ebenso wie für Biomassekessel und Wärmepumpen die Vorlauftemperatur auf 35 Grad begrenzt werden. Bei Wärmepumpen soll damit die Flächenheizung als Fördervoraussetzung abgelöst werden. Für den Bereich Solarthermie und vor allem Biomasse wäre es allerdings viel sinnvoller, die Rücklauftemperaturen zu begrenzen. Bis Redaktionsschluss konnte nicht geklärt werden, ob es sich hier möglicherweise einfach um Tippfehler handelt.


Förderfähige Kosten neu definiert


Neu an der künftigen Fördersystematik ist, dass alle Maßnahmen im Umfeld einer Heizungsmodernisierung, von der Optimierung des Heizungssystems über den Einbau von Pufferspeichern bis hin zum Abtransport alter Heizkessel, einfach zu den förderfähigen Kosten hinzugerechnet werden. Sie werden dann mit dem jeweiligen Fördersatz des Wärmeerzeugers gefördert. Wird beispielsweise ein Öltank abtransportiert, um eine solar-vorgerüstete Gasbrennwertheizung zu installieren, so betrüge die Förderung dafür 10 Prozent. Steht hingegen der Abtransport im Zusammenhang mit der Installation eines Holzpelletskessels, so subventioniert der Staat diese Arbeit zu 30 Prozent. Damit soll das Thema APEE bzw. Optimierungsbonus im MAP ad acta gelegt werden.
Nach der gleichen Systematik sollen Kosten für Fachplanung und Baubegleitung förderfähig sein. Bei den Einzelmaßnahmen gelten sie als Teil der förderfähigen Kosten – allerdings nur, sofern mindestens zwei Maßnahmen verknüpft werden, an denen mindestens zwei Gewerke beteiligt sind. Dies könnte beispielsweise eine Dach-Dämmung durch den Dachdecker in Verbindung mit dem Einbau neuer Fenster durch einen Tischler sein.
Wie bereits in der Förderstrategie vor zwei Jahren angekündigt, sollen Hausbesitzer belohnt werden, wenn sie sich vor der Planung von Einzelmaßnahmen einen „individuellen Sanierungsfahrplan“ (iSFP) erstellen lassen. Werden dann nach und nach für Einzelmaßnahmen Zuschüsse beantragt, so sollen diese von der Förderstelle einem bestimmten iSFP zugeordnet werden. Wenn dann nach einigen Jahren das mit dem iSFP angestrebte Effizienzhausniveau erreicht wird, können diejenigen Einzelmaßnahmen, mit denen der letzte Schritt gemacht wird, mit einer erhöhten Förderquote bedacht werden.
Daneben sollen besonders sinnvolle Maßnahmenkombinationen, wie der gleichzeitige Einbau einer Solarthermieanlage mit einer energetischen Dachsanierung, besonders angereizt werden.


Quartiersansatz in der Förderung


Neu einsortiert wird künftig die Förderung von Quartierversorgungen. Nicht-öffentliche Nahwärmenetze, die zusammengehörende Gebäudekomplexe versorgen, sollen künftig in der Einzelmaßnahmen-Förderung angesiedelt sein. Bei einer fossilen Versorgung soll die Förderquote 10 Prozent, bei einer Kombination mit mindestens 25 Prozent erneuerbarer Energie 20 Prozent und bei über 55 Prozent regenerativer Versorgung soll sie 30 Prozent betragen.
Erhalten bleibt nach den Vorstellungen des BMWi die sogenannte ertragsabhängige Förderung für große Solarthermieanlagen mit mehr als 20 Quadratmetern. Statt des festen Fördersatzes von 30 Prozent können Investoren hier eine Förderung nach dem normierten Jahresertrag laut Solar-Keymark-Datenblatt beantragen können. Hier soll es bei der derzeitigen Förderhöhe von einmalig 45 Cent pro kWh/m2a bleiben.
In diesem Bereich soll künftig nicht mehr zwischen unterschiedlichen Gebäudetypen und Gebäudegrößen unterschieden werden. Entscheidend soll neben der bereits erwähnten Vorlauftemperatur sein, dass die solarthermische Leistung der Anlage pauschal mindestens 35 Prozent der Heizlast des versorgten Gebäudes beträgt.
Ähnlich wie bei den Heizungsanlagen, wo es schon lange im Marktanreizprogramm eine Differenzierung in Premium- und Innovationsförderung gibt, soll diese künftig auch bei Gebäude-Bauteilen eingeführt werden. Neben Fenstern betrifft dies bestimmte Wände, Decken und Dachflächen.
Guido Bröer

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