Bundestag beschließt Klimaschutzgesetze

Bundesadler im Parlamentsgebäude. Der Bundestag beschloss Klimaschutzgesetze.Foto: Marc Steffen Unger/Bundestag
Mit großer Eile sind in dieser Woche nur mit den Stim­men der Regierungskoalition Klimaschutzgesetze vom Bun­destag be­schlossen worden, die auch für den Ausbau erneuerbarer Energien von Bedeutung sein werden. Dabei hat Bundesumweltministerin Svenja Schulze wesentliche Teile ihres Entwurfs aus dem Früh­jahr durch­setzen können.

Nachdem der Bundestag erst am Mittwoch die Klimaschutzgesetze in erster Lesung verhandelt hat, standen am Freitag bereits die 2. und 3. Lesung sowie der Beschluss der Gesetze an. Eine echte parlamentarische Debatte über die Klimaschutzgesetze hatte die Regierungskoalition aber nicht vorgesehen. Sie strebt hier keinen über sie selbst hinausreichenden Konsens an. Sondern sie wollte offenbar die Klimabeschlüsse möglichst schnell über die Runden bringen. Intern hatte sich erst nach mühsamen Diskussionen auf eine Linie geeinigt.

Beschlossen hat der Bundestag am Freitag neben dem Klimaschutzgesetz, das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht und das Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (Brennstoffemissionshandelsgesetz – BEHG). Keine Zustimmung fanden weitere Anträge der Oppositionsfraktionen zum Klimaschutz und zur Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Nicht auf der Tagesordnung standen das geplante Kohleausstiegsgesetz und das Gesetz zur weiteren steuerlichenFörderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften.

Schulze hatte bereits zu Beginn des Jahres einen ersten Entwurf für das Klimaschutzgesetz erarbeiten lassen und war damit auf Widerstand in der Union gestoßen. Dagegen hatten die Parteien Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke grundsätzliche Zustimmung signalisiert. Anton Hofreiter, Vorsitzender der Grünen im Bundestag hatte im Frühjahr mut Blick auf das Gesetz erklärt: „Entscheidend wird sein, ob sich Schulze durchsetzt.“ Lorenz Gösta Beutin, der sich in der Fraktion Die Linke mit dem Klimaschutz befasst, hatte Bundeskanzlerin Angela Merkel aufgefordert, Schulze zu unterstützen.

Ziele nach 2030 werden gestrichen

Das jetzt beschlossene Klimaschutzgesetz entspricht in großen Teilen dem Entwurf aus dem Frühjahr. Jedoch will jetzt die Koalition eine längerfristige Perspektive über das Jahr 2030 hinaus offenbar vermeiden. Während der Entwurf noch klare Ziele zur Reduktion der Treibhausgasemissionen für die Jahre 2040 und 2050 vorschrieb, fehlt dies im beschlossenen Gesetz. Hier ist lediglich die Rede davon, dass die Treibhausgasneutralität bis 2050 als langfristiges Ziel verfolgt werden solle. Dies unterscheidet sich deutlich vom Entwurf. Darin waren die Emissionen bis 2050 um mindestens 95 Prozent zu senken.

Schulze hat allerdings die zunächst umstrittenen, nun gesetzlich normierten Reduktionsziele für die einzelnen Sektoren durchsetzen können. Diese zu erreichen liegt in der Verantwortung der jeweiligen Fachministerien. Gestrichen hat die Koalition gegenüber dem Entwurf aber eine klare Sanktion, die die Fachressorts betroffen hätte. Sie hätten auch finanziell dafür gerade stehen sollen, wenn Deutschland seine Ziele nicht erreicht. Dafür muss Deutschland ggf. Strafzahlungen an die Europäische Union leisten.

Auf den Ausbau erneuerbarer Energien wird sich das Klimaschutzgesetz nur indirekt auswirken. Doch diese Technologien sind wichtig, um die gesetzlich fixierte Reduktion von Treibhausgasen zu erreichen. Das betrifft insbesondere in der Energiewirtschaft, bei Gebäuden und beim Verkehr.

Klimaschutz für öffentliche Hand gesetzlich festgelegt

Ähnlich gilt dies auch für die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand. Paragraf 15 schreibt vor: „Die Träger öffentlicher Aufgaben haben bei ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck dieses Gesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen.“

Dies spricht neben den Behörden eine Vielzahl von Institutionen unabhängig von ihrer Rechtsform an. In der Begründung führt die Koalition aus: „In einigen Bundesgesetzen, wie dem Baugesetzbuch, wird der Klimaschutz bereits ausdrücklich als zu berücksichtigendes öffentliches Interesse aufgeführt, in anderen Gesetzen ist dies jedoch bisher nicht der Fall. Diese Regelungslücke wird durch Absatz 1 querschnittsartig geschlossen.“

Die Absätze 2 und 3 des Paragrafen richten sich ausdrücklich an den Bund. Sie stehen aber in engem Zusammenhang zu Absatz 1, der auch für die kommunale Ebene gilt. So definiert das Gesetz in Absatz 3, dass das haushaltsrechtliche Gebot der Wirtschaftlichkeit nicht allein auf die betriebswirtschaftliche Betrachtung einer Investition bezogen werden darf. Sondern es sind auch die volkswirtschaftlichen Kosten in eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung miteinzubeziehen.

Folgen der Bund und andere Träger öffentlicher Belange dieser gesetzlichen Vorgabe, so sind künftig Investitionen zum Beispiel in fossil betriebene Heizungen und Fahrzeuge kaum zu rechtfertigen.

www.bundestag.de, Drucksachen 19/14337, 19/15230

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