Mit den Stimmen der Regierungskoalition wurde am Freitag das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms im Steuerrecht beschlossen. Damit soll zum einen eine steuerliche Förderung von Gebäudesanierungen und zum anderen eine besondere Grundsteuer für Windkraftanlagen eingeführt werden.
Ab 2020 sollen laut dem im Bundestag beschlossenen Gesetz, dem der Bundesrat aber noch zustimmen müsste, energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum für einen befristeten Zeitraum von zehn Jahren gefördert werden. Dies betrifft die zum Beispiel die Wärmedämmung, die Erneuerung der Fenster und die Erneuerung einer Heizungsanlage. Dafür würden im ersten und zweiten Jahr nach der Realisierung je 7 Prozent und im dritten Jahr 6 Prozent der Kosten von der Steuerschuld direkt abgezogen werden können – maximal 40.000 Euro je Wohnung. Die konkreten Mindestanforderungen müssen aber noch in einer gesonderten Verordnung festgelegt werden. Sie sollen der noch nicht vorliegenden Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) entsprechen.
Gegenüber dem Gesetzentwurf der Regierung haben die Koalitionsfraktionen noch in das Gesetz eingefügt, dass auch die Kosten für einen Energieberater auf diesem Weg gefördert werden können. Anders als zum Beispiel bei den Programmen der KfW Bank soll der Berater aber nicht verpflichtend sein.
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zu diesem Gesetz bereits betont, die Lastenteilung sei nicht fair. So erhalte der Bund Einnahmen aus der CO2-Bepreisung, doch die Länder hätten wesentliche Teile der Förderung von energetischen Sanierungen über die Steuerentlastung zu tragen. Insofern ist noch fraglich, ob die Länder dem Gesetz in dieser Form zustimmen werden.
Neben der steuerlichen Förderung von Sanierungen soll eine neue Grundsteuer eingeführt werden: die Grundsteuer W – W wie Windkraft. Kommunen sollen damit das Recht erhalten, für Windkraftflächen eine höhere Grundsteuer als für andere Flächen festzusetzen. Dabei war für es für den Finanzausschuss des Bundestages auch eine Frage, ob dagegen verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Denn das gesamte Hebesatzrecht muss nach Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts überarbeitet werden. Das Bundesfinanzministerium hat keine zwar keine grundsätzlichen ve fassungsrechtlichen Bedenken. Doch es empfiehlt den Kommunen dennoch, eine neue Grundsteuer W erst ab dem 1. Januar 2025 einzuführen.
www.bundestag.de, Drucksache 19/14937