Corona-Krise: Bundesnetzagentur setzt Pönalen aus
Laut Bundesnetzagentur finden die Ausschreibungstermine trotz der Corona-Pandemie weiterhin statt. Sie sind gesetzlich vorgegeben. Dies gilt auch für Ausschreibungstermine, die noch nicht auf der Internetseite der Bundesnetzagentur bekannt gemacht wurden. Teilnehmer müssen ihre Gebote jeweils fristgerecht einreichen. Wegen der Corona-Pandemie geht die Bundesnetzagentur aber davon aus, dass sie die Ausschreibungsrunden jedoch nur zeitlich verzögert durchführen kann. Denn die Öffnung und Prüfung erfolgt mit einem hohen Personalaufwand und die Anwesenheit mehrerer Personen in einem Raum ist erforderlich.
Eine wesentliche Änderung ist, dass die Zuschlagsentscheidung selbst zunächst nicht im Internet bekanntgegeben wird. Damit beginnen die Fristen (betrifft u.a. Pönalen, Realisierungsfrist und Zahlung der Zweitsicherheit) nicht zu laufen. Erst nach einer Beruhigung der Lage wird dies nachgeholt. Ausnahmen werden für bezuschlagte Biomasse-Bestandsanlagen und für Bieter, die eine individuelle Vorabveröffentlichung wünschen gemacht. Hierzu müssen die Bieter einen formlosen Antrag stellen.
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht jedoch weiterhin die Zahlen zur eingegangenen Gebotsmenge und des höchsten und niedrigsten Gebotswerts, der bezuschlagten Gebote. Bei den Ausschreibungen, an denen sich Solaranlagen beteiligen können, wird zusätzlich auch die auf Acker- und Grünlandflächen entfallene Gebotsmenge veröffentlicht. Die Zahlen des Netzausbaugebiets für Windenergie an Land werden ebenfalls aktualisiert.
Realisierungsfristen bereits bezuschlagter Gebote
Für Windenergieanlagen an Land und Biomasseanlagen gewährt die Bundesnetzagentur eine Verlängerung der Realisierungsfrist unbürokratisch auf formlosen Antrag hin. Die Anträge können per E-Mail gestellt werden, in ihnen sind die Gründe mitzuteilen, die zu einer Verzögerung des Projekts geführt haben. Bei Solaranlagen ist die Beantragung einer Zahlungsberechtigung bis auf weiteres vor der Inbetriebnahme der Anlage möglich, wenn die geplante Anlage als Projekt im Marktstammdatenregister erfasst ist, so dass der Zuschlag nicht verfällt. Bei der Beantragung der Zahlungsberechtigung sind die Gründe mitzuteilen, die zu einer Verzögerung des Projekts geführt haben. Bei den Zuschlägen für KWK-Anlagen besteht laut Bundesnetzagentur aktuell wegen der länger laufenden Realisierungsfristen kein Handlungsbedarf. Die Lage wird aber fortlaufend beobachtet.
Für Zuschläge für Windenergieanlagen an Land und für Biomasseanlagen werden eigentlich unabhängig von der Verlängerung der Realisierungsfrist nach Ablauf der ursprünglichen Realisierungsfrist Strafzahlungen fällig. Die Bundesnetzagentur wird jedoch bei gemäß der oben genannten Verfahrensweise verlängerten Zuschlägen bis auf weiteres keine entsprechende Mitteilung an die Übertragungsnetzbetreiber machen, so dass keine Pönalen erhoben werden können.
23.3.2020 | Quelle: Bundesnetzagentur | solarserver.de © EEM Energy & Environment Media GmbH