Ausschreibungen: Bedingungen für Fristverlängerung von Photovoltaik-Projekten
Durch die Corona-Pandemie ist eine Ausnahmesituation entstanden, die zu Verzögerungen bei der fristgerechten Realisierung von Solar-, Wind- oder Biomasseanlagen führen kann. Deshalb räumt die Bundesnetzagentur unter bestimmten Vorrausetzungen die Möglichkeit zur Fristverlängerung von Photovoltaik-Projekten sowie von Wind- und Biomasseanlagen in den Ausschreibungen erlangten Zuschlägen ein. Auf diese Weise kann der Bieter den Zeitpunkt des Erlöschens des Zuschlags verschieben. Die folgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf Zuschläge aus Ausschreibunegn vor 1. März 2020.
Wann kann ein Antrag gestellt werden?
Bieter sollten Anträge frühestens acht Monate vor Ablauf der Realisierungsfrist und spätestens bis zum Fristablauf stellen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sollte tatsächlich absehbar sein, ob überhaupt eine Fristverlängerung notwendig ist und wie lange diese ausfallen muss. Anträge, die Fristen betreffen, deren Ende mehr als acht Monate entfernt oder die sich auf Zuschläge beziehen, deren Realisierungsfrist bereits abgelaufen ist, lehnt die Bundesnetzagentur ab.
Welche Unterlagen sind einzureichen?
Der Antrag ist grundsätzlich formlos bei der Bundesnetzagentur zu stellen. Im Antrag ist die gewünschte Dauer der Verlängerung in Monaten für jeden Zuschlag getrennt anzugeben. Durch beigefügte Unterlagen ist plausibel und nachvollziehbar zu belegen, warum es zur Nicht-Einhaltung der Frist kommen wird. Die BUndesnetzagentur gewährt die Fristverlängerung ausschließlich in den Fällen, bei denen die Corona-Krise das Projekt verzögert hat.
Der Bieter kann die durch die Corona-Pandemie entstandenen Verzögerungen durch die Auskünfte von Lieferanten zu den konkreten Projekten belegen. Auch Auskünfte von Behörden sind möglich, die Planungsprozesse nicht wie geplant durchführen konnten. Dabei sind auch der Verzögerungszeitraum und der ursprüngliche Zeitplan darzulegen. Selbstauskünfte der Bieter sind in aller Regel nicht geeignet, um eine Verzögerung hinreichend zu begründen.
Verzögerungen durch Umplanungen, bereits vor der Krise eingetretene Insolvenzen von Herstellern oder sonstige Verzögerungen, deren Ursachen außerhalb der Pandemie liegen, kann die Bundesnetzagentur nicht akzeptieren.
Regelungen für die Fristverlängerung von Photovoltaik-Projekten
Geplante Solaranlagen muss der Bieter zunächst als Projekt im Marktstammdatenregister registrieren. Im Anschluss daran stellt der Bieter einen Antrag auf die Ausstellung einer Zahlungsberechtigung und versendet diesen zusammen mit dem formlosen Antrag auf Fristverlängerung an die Bundesnetzagentur. Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, ist ein weiterer finalisierter Antrag auf Zahlungsberechtigung zu stellen, da sich geringfügige Abweichungen zum registrierten Projekt – zum Beispiel bis 5 % der installierten Leistung – ergeben haben können.
Bieter sollten Anträge grundsätzlich nur einmal stellen, nämlich dann, wenn die Dauer der Verzögerungen feststeht. Treten nach der gewährten Verlängerung durch die Fortdauer der Krise weitere Verzögerungen auf, ist ein erneuter Antrag nicht ausgeschlossen.
Eine Veräußerung von Solarprojekten ist nach der Antragstellung auf Fristverlängerung nicht möglich und führt zu einem Verlust der Zahlungsberechtigung, da die Bieter-Betreiber-Identität gewahrt werden muss. Sofern der Bieter den Antrag auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung zusammen mit dem Antrag auf Fristverlängerung von Photovoltaik-Projekten rechtzeitigstellt, also innerhalb der 18 Monate ab Zuschlagserteilung, reduziert sich Fördersatz bei Solarprojekten nicht.
Regelungen für Wind- und Biomasseprojekte
Die Förderdauer beginnt für diese Zuschläge spätestens nach 30 Monaten bei Windenergieanlagen an Land. Ausnahme sind Zuschlägen für Bürgerenergiegesellschaften ohne Genehmigung. Bei Biomasseanlagen sind es 24 Monaten (mit Ausnahme von bestehenden Biomasseanlagen). Das ist unabhängig davon, ob bis dahin eine Inbetriebnahme der Anlage erfolgt ist. Da sich diese Rechtsfolgen unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, kann die Bundesnetzagentur an dieser Stelle keine abweichende Regelung treffen. Eine Änderung dieser Rechtsfolge ist nur durch eine Gesetzesänderung möglich.
Die Bundesnetzagentur sieht davon ab, dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber bei Zuschlägen, bei denen Corona-bedingt eine Fristverlängerung gewährt wurde, eine Mitteilung zu den Pönalen zu machen. Änderungen, die Pönalzahlung selbst betreffen, sind nur durch Gesetzesänderungen möglich.
Sicherheiten
Sicherheiten werden wie gehabt erst nach der Realisierung des Projekts und der Prüfung der Meldung der Inbetriebnahme der Anlage im Marktstammdatenregister durch den Netzbetreiber ausgekehrt, da sie die Realisierung der Anlage absichern.
7.4.2020 | Quelle: Bundesnetzagentur | solarserver.de © EEM Energy & Environment Media GmbH