Veräußerungsform für kleine Photovoltaik-Anlagen melden!

Photovoltaikanlage auf privatem WohnhausFoto: Guido Bröer
Die Clearingstelle EEG/KWKG hat in einem Votum festgestellt, dass ohne eine ausdrückliche Wahl der sogenannten Veräußerungsform durch den Anlagenbetreiber auch bei kleinsten Photovoltaik-Anlagen finanzielle Sanktionen drohen.

Im Votum 2019/52 hatte sich die Clearingstelle mit dem Fall einer 7-kW-Photovoltaik-Anlage auf einem Privaten Wohnhaus auseinanderzusetzen. Die Betreiberin hatte es versäumt, dem zuständigen Netzbetreiber bei der Anmeldung des Netzanschlusses mitzuteilen, was bei Anlagen dieser Größe eigentlich selbstverständlich ist: dass sie nämlich für den ins Netz eingespeisten nicht selbst verbrauchten Strom die gesetzliche Einspeisevergütung beansprucht – und nicht etwa eine Marktprämie. Auch wollte sie natürlich nicht den Strom im Zuge einer sogenannten „sonstigen Direktvermarktung“ veräußern. Zwar hatte der Netzbetreiber per Mail die Wahl einer Veräußerungsform bei der Photovoltaik-Anlagenbetreiberin angemahnt. Doch diese hatte darauf nicht reagiert, weil sie die Mail nicht bekommen oder nicht wahrgenommen hatte.

Gemäß EEG sanktionierte der Netzbetreiber diesen Meldeverstoß mit einer rückwirkenden Reduktion des Einspeisetarifs auf den sogenannten Marktwert. Für die Anlagenbetreiberin entstand dadurch eine empfindliche Einbuße von mehr als 600 Euro, weil sie die Solarernte eines ganzen Sommerhalbjahres nicht wie erwartet vergütet bekam. Die Clearingstelle erklärte das Vorgehen des Netzbetreibers nunmehr für legitim. Die Meldung der gewählten Veräußerungsform liege in der Verantwortung des Photovoltaik-Anlagenbetreibers und der Netzbetreiber müsse auch nicht daran erinnern.

9.4.2020 | Autor: Guido Bröer, Solarthemen | solarserver.de
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