Gesetzentwurf zur Offshore-Windkraft in Branche umstritten
Zustimmung gibt es bei einigen Verbänden zur Anhebung der Ausbauziele für die Offshore-Windkraft auf 20 Gigawatt (GW) bis zum Jahr 2030 und auf 40 GW bis 2040. Auch der Bundesverband WindEnergie (BWE) sei damit sehr einverstanden, sagt Pressesprecher Frederick Keil. Der BWE sehe die Offshore-Windkraft hier auch in keiner Konkurrenzsituation zur Windkraft im Binnenland.
Offshore- statt Onshore-Windkraft?
Für das BMWi ist jedoch klar, dass es die Offshore-Ziele auch anheben will, um weniger erneuerbare Energien im Binnenland aufbauen zu müssen. Der vorgesehene Ausbaupfad soll eine Strommenge von 79 bis 84 Terawattstunden liefern und so dazu beitragen, das Ziel eines Anteils erneuerbarer Energien am Stromverbrauch von 65 Prozent bis 2030 zu erreichen. „Das 20-Gigawatt-Ziel ist dabei als Ziel und nicht als Deckel zu verstehen“, so das BMWi in der Gesetzesbegründung. Nach etwa 1 GW, die die Bundesregierung von 2021 bis 2023 jährlich ausschreiben lassen möchte, soll diese Leistung auf 3 GW im Jahr 2024 und 4 GW im Jahr 2024 steigen.
Höchstpreise anheben
Um Investoren zu locken, will das BMWi die Höchstwerte für die Ausschreibungstermine wieder anheben. Denn nachdem es in den vorherigen Ausschreibungen 0-Cent-Gebote gegeben hatte, müsste dieser Betrag eigentlich als Höchstwert für kommende Ausschreibungen gelten. Das BMWi ist aber skeptisch, dass sich dafür bei den vorgesehenen Flächen Bieter finden. Daher soll nach der Novelle im Jahr 2021 ein Höchstwert von 7,3 Cent/kWh gelten. Für 2022 sind 6,4 Cent/kWh und für 2023 noch 6,2 Cent/lWh vorgesehen. An der grundsätzlichen Systematik der Marktprämien möchte die Regierung nichts ändern.
Zweite Gebotsrunde
Allerdings muss sie bei den Ausschreibungen eine weitere Problematik in den Blick nehmen. Denn es scheint nicht ausgeschlossen, dass es bei den nächsten Ausschreibungen mehrere 0-Cent-Gebote gibt. Wer aber soll dann den Zuschlag bekommen. Hier sieht der Vorschlag des BMWi vor, das Ausschreibungsverfahren noch etwas komplexer zu machen. Das Ministerium möchte eine zweite Gebotskomponente einführen. In einer Art Versteigerung können alle 0-Cent-Bieter zusätzlich Beträge bieten, die sie für den Zuschlag bereit sind zu zahlen. Die Versteigerungsrunden soll die Bundesnetzagentur so lange fortsetzen, bis nur noch ein Anbieter übrig ist.
Widerspruch in der Branche
Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) hält das für keine gute Idee. Die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Einführung einer so genannten zweiten Gebotsrunde lehne der Verband entschieden ab, sagt Kerstin Andreae, Vorsitzende der BDEW-Hauptgeschäftsführung: „Sie würde die Risiken für Investoren erhöhen und in der Folge die volkswirtschaftlichen Kosten der Offshore-Windenergie steigern. Das Modell gefährdet zudem die Akteursvielfalt und damit einhergehend einen starken Wettbewerb, der zu weiteren Kostenreduzierungen führen kann.“
Ebenso sieht das der Bundesverband der Windparkbetreiber Offshore (BWO). Er begrüße die erhöhten Ausbauziele, so BWO-Geschäftsführer Stefan Thimm, doch: „Leider werden in anderen wichtigen Punkten Hürden geschaffen, die das Erreichen der Ausbauziele erheblich erschweren und künstlich verteuern.“ Die vorgesehene Anpassung der Finanzierung erhöhe die Investitions- und somit auch die Stromgestehungskosten.
Neue Fördersystematik
Sowohl der BWO als auch der BDEW möchten die Fördersystematik grundsätzlich ändern und sehen gerade bei der Offshore-Windkraft einen guten Ansatzpunkt. Sie wollen letztlich das System der derzeitigen Marktprämien verändern. Stattdessen fordern sie „Differenzverträge“, so der BWO, bzw. eine „symmetrische Marktprämie“, so der BDEW. Hinter beiden Begriffen verbirgt sich eine feste Vergütung für gelieferten Strom, deren Höhe bei einer Ausschreibung zu ermitteln ist.
Bei Offshore-Projekten geht es dabei immer um konkrete Projekte. 0-Cent-Angebote wird es hier nicht geben, weil der Investor dann nichts verdienen könnte. Jeder Bieter müsste für sich kalkulieren, zu welchem Preis er den Strom kostendeckend bzw. mit angemessenem Gewinn anbieten möchte. Das günstigste Angebot macht auch hier das Rennen. Liegt der am Markt erzielte Preis unterhalb des Gebotes, so erhält der Windparkbetreiber einen Ausgleich. Ist der Marktpreis allerdings höher, fließt der Mehrertrag nicht dem Betreiber zu sondern ins allgemeine EEG-Konto.
Die kommende Diskussion, die auch noch weitere Details des Gesetzentwurfs betreffen wird, könnte sich so bereits konkreten Alternativen zur jetzigen EEG-Systematik zuwenden.
4.6.2020 | Autor: Andreas Witt, Solarthemen | solarserver.de
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