Mit der Verfassung gegen den 52-GW-Solardeckel

Das Gebäude des Bundesverfassungsgerichtes.Foto: Bundesverfassungsgericht, USW Uwe Stohrer, Freiburg
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe
Mit ihrer kürzlich eingereichten Verfassungsbeschwerde gegen die Bundesregierung wegen des 52-GW-Solardeckels gehen die Beschwerdeführer einen interessanten juristischen Weg.

Zu der Verfassungsbeschwerde, die der Bundesverband Solarwirtschaft am Montag dieser Woche bekannt gegeben hat, sahen sich die Beschwerdeführer genötigt, weil dem Bundestag bis zum heutigen Tag kein offizieller Gesetzentwurf der Bundesregierung oder der Koalitionsfraktionen vorliegt, mit dem der 52-GW-Solardeckel tatsächlich abgeschafft werden könnte.

Zwar gibt es eine entsprechende Formulierungshilfe, die über die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) den Deckel aus dem EEG entfernen soll. Gleichwohl steht das Thema noch nicht offiziell auf der Tagesordnung. Allerdings versicherte unter anderem der SPD-Energiepolitiker Timon Gremmels, dass die Koalition im Bundestag den Deckel am 18. Juni endgültig in 2. und 3. Lesung mit dem geplanten Beschluss über das GEG beseitigen wolle. Zuvor wird die Opposition am kommenden Montag in einer öffentlichen Anhörung des Wirtschaftsausschusses den Finger in die Wunde legen.

Existenz als Solarunternehmen bedroht

Mit der Verfassungsbeschwerde vertritt die Berliner Anwaltskanzlei von Bredow Valentin Herz einen hessischen Solarfachbetrieb. Der wird bei der Klage von mehr als 100 weiteren Solarunternehmen und dem Bundesverband Solarwirtschaft unterstützt. Die GmbH als Beschwerdeführerin beruft sich in der 32-seitigen Klageschrift darauf, dass sie, ebenso wie die anderen Unterstützer, in ihrer Existenz bedroht sei, wenn der 52-GW-Solardeckel sich schließe.

In der Beschwerdeschrift, die den Solarthemen vorliegt, benutzt die Anwaltskanzlei dabei eine juristisch interessante Argumentation. Sie klagt gegen die Bundesregierung weil diese es unterlassen habe, dem Parlament „rechtzeitig”, so wie es nach §49 EEG ihre Pflicht gewesen wäre, vor Erreichung des 52-GW-Deckels „einen Vorschlag für eine Neugestaltung der bisherigen Regelung” vorzulegen. Und die Bundesregierung könne sich nicht damit aus der Affäre ziehen, so die Beschwerdeführer, dass es ja das Parlament sei, welches letztlich die Gesetze zu beschließen habe. Natürlich hätte der Bundestag jederzeit aus eigenem Antrieb ohne Vorlage der Regierung den Deckel abschaffen können. Denn Gesetzentwürfe hat es dafür ja mehrfach gegeben – beispielsweise von den Grünen und vom Bundesrat.

Vertrauensschutz

Doch gerade durch ihre mehrfach wiederholten verbindlichen Ankündigungen, den Deckel abzuschaffen, denen dann aber keine Taten gefolgt seien, habe die Bundesregierung die aktuelle Situation mitverursacht. Für die Branche im Allgemeinen und den Beschwerdeführer im Besonderen habe dies die existenzbedrohende Lage noch verschärft. „Im Unterlassen der Bundesregierung liegt deshalb ein tauglicher Beschwerdegegenstand“, argumentieren die Anwälte gegenüber dem Gericht. Auch sei für „die Rüge einer Grundrechtsverletzung durch gesetzgeberisches Unterlassen“ eine Verfassungsbeschwerde die einzige Rechtsschutzmöglichkeit.

10.6.2020 | Autor: Guido Bröer, Solarthemen | www.solarserver.de
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