Corona: Mehrwertsteuer-Senkung betrifft auch PV-Betreiber

Photovoltaikanlage auf bayerischem HolzhausFoto: Guido Bröer
Wer als Solaranlagenbetreiber umsatzsteuerpflichtig ist, muss jetzt aufpassen.
Die Bundesregierung will durch eine sechsmonatige Senkung der Mehrwertsteuer helfen, die Coronakrise zu überwinden. Was Stromkunden freut, stellt Netzbetreiber und Photovoltaik-Einspeiser allerdings vor offene Fragen.

Um das Fazit dieser Geschichte vorweg zu nehmen: Die Solarthemen-Redaktion empfiehlt mit Blick auf die Absenkung der Mehrwertsteuer jedem PV-Betreiber einer Photovoltaikanlage, zwischen dem Sonnenuntergang am 30.6.2020 und Sonnenaufgang am 1.7.2020 vorsorglich seinen Einspeisezähler abzulesen und das Ergebnis zu dokumentieren. Denn wie sonst könnte der PV-Betreiber nachweisen, welcher erzeugten Kilowattstunde welcher Mehrwertsteuersatz zugeordnet wird? Diese Frage wird durch das inzwischen vom Bundeskabinett beschlossene Konjunkturprogramm der Bundesre- ­gie­rung aktuell. Stimmt das Parlament in dieser Woche zu, so sinkt der Standard-Mehrwertsteuersatz ab dem 1. Juli 2020 für sechs Monate von 19 Prozent auf 16 Prozent. Und das gilt dann auch für Strom aus Photovoltaik. Denn sofern sich die PV-Betreiber nicht als Kleinunternehmer davon haben befreien lassen, sind sie umsatzsteuerpflichtig.

Welche Kilowattstunde hat 16 % MwSt.?

Zwar ist die Mehrwertsteuer für PV-Volleinspeiser und gewerbliche Eigenverbraucher nur ein Durchlaufposten. Dennoch ist dieser auch in Coronazeiten korrekt abzurechnen. Auf die Frage, wie dies zu geschehen habe, verweist das Bundesfinanzministerium (BMF) auf ein Rundschreiben, das es in Kürze an die Finanzbehörden der Bundesländer verschicken will. Dessen Entwurf hat das Ministerium bereits auf seiner Internetseite veröffentlicht. Darin gibt es ein Kapitel zu Strom-, Gas- und Wärmelieferungen. Der Text bezieht sich zwar in der aktuellen Fassung vom 11.6. ausschließlich auf Tarifkunden, laut BMF-Pressestelle soll er aber offenbar sinngemäß auch auf EEG-Einspeiser und PV-Eigenverbraucher übertragbar sein.

Ablesezeiträume

In dem Schreiben heißt es: „Umsatzsteuerrechtlich bestehen keine Bedenken dagegen, diese Abrechnungen bei Tarifabnehmern in der Weise vorzunehmen, dass die Ergebnisse der Ablesezeiträume, in die der Stichtag 1. Juli 2020 fällt, im Verhältnis zwischen den Tagen vor und ab dem Stichtag aufgeteilt werden. Ist der Ablesezeitraum länger als drei Monate, hat das Versorgungsunternehmen bei der Aufteilung grundsätzlich eine Gewichtung vorzunehmen, damit die Verbrauchsunterschiede in den Zeiträumen vor und ab dem Stichtag entsprechend berücksichtigt werden. Soweit wesentliche Verbrauchsunterschiede nicht bestehen, kann mit Genehmigung des Finanzamts auf die Gewichtung verzichtet werden.“

Eine Gewichtung erscheint insbesondere bei der übers Jahr sehr unterschiedlichen Erzeugung von PV-Anlagen geboten. Zumal, wenn auch der Eigenverbrauch stark variiert. Denn die Mehrwertsteuer zahlt der PV-Betreiber auf jede erzeugte Kilowattstunde, auch auf selbst verbrauchte. Daher schützt sich der private Prosumer nicht nur vor unerwarteten Nachfragen des Finanzamtes oder des Netzbetreibers, sondern es kann ihm sogar einige wenige Euro einbringen, die Zählerstände am 30.6. vor dem Schlafengehen sowie Silvester vor dem Feuerwerk zu dokumentieren – und zwar beide: Einspeise- und Erzeugungszähler.

19.6.2020 | Autor: Guido Bröer
© Solarthemen Media GmbH

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