Windenergie-auf-See-Gesetz teilweise verfassungswidrig

Ein Windpark auf See bei Sonnenaufgang.Foto: stock.adobe.com
Gute Nachricht für Entwickler von Offshoreparks: das Bundesverfassungsgericht spricht Entschädigungen für Planungen zu, die nicht verwertet werden konnten.
Das 2017 beschlossene Windenergie-auf-See-Gesetz ist in Teilen verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt und den Gesetzgeber angewiesen, Entwicklern, deren Planungsergebnisse für neue Offshore-Parks noch verwertbar seien, eine finanzielle Entschädigungen zu gewähren.

Das 2017 verabschiedete Windenergie-auf-See-Gesetz ist teilweise verfassungswidrig. Das stellte der erste Senat des Bundesverfassungsgericht fest. Die Karlsruher Richter sprachen die Verfassungsmäßigkeit ab, wenn Projektentwickler für Planungs- und Untersuchungskosten keinerlei Ausgleich erhalten. Das gilt dann, wenn sie ihre Vorhaben wegen des neuen Gesetzes nicht beenden konnten. Ein Ausgleich sei aber erforderlich, sofern die Unterlagen und Untersuchungsergebnisse für die nach neuem Recht vom Staat durchzuführenden „Voruntersuchungen“ weiter nutzbar seien. In allen anderen Punkten hat das Gericht die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen. Insgesamt hatten 17 Gesellschaften gegen das Gesetz geklagt.

In dem konkreten Fall hatten die Klagenden noch nach der bis Ende 2016 geltenden Seeanlagenverordnung die Zulassung von Offshore-Windparks in der ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee beantragt. Auf Grundlage der alten Rechtslage hatten die Beschwerdeführerinnen dort auf eigene Kosten Planungen und Untersuchungen durchgeführt. Das Windenergie-auf-See-Gesetz hat dann aber die Anlagenzulassung in der ausschließlichen Wirtschaftszone grundlegend neu geregelt.

Genehmigungen einfach erloschen

Bis zum Inkrafttreten des Windenergie-auf-See-Gesetzes erfolgte die Zulassung von Offshore-Windparks noch ohne förmliche planerische Grundlage und ohne systematische Koordination mit der Errichtung der Netzanbindung. Das hat sich mit dem Windenergie-auf-See-Gesetz geändert. Der Zulassung gehen jetzt eine staatlich verantwortete Flächenentwicklung und ein zentrales Ausschreibungsverfahren voraus. Dadurch erlosch auch die Gültigkeit der schon erteilten Genehmigung einer Beschwerdeführerin. Zugleich fanden die gesetzlich vorgesehenen Übergangsregelungen auf die Projekte der Beschwerdeführerinnen keine Anwendung.

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat nun festgestellt, dass das Windenergie-auf-See-Gesetz eine sogenannte unechte Rückwirkung entfaltet, die verfassungsrechtlich nicht vollständig gerechtfertigt sei. Die von den Beschwerdeführerinnen angegriffenen Regeln seien nicht uneingeschränkt erforderlich, weil dem Gesetzgeber ein milderes, ebenso geeignetes Mittel zur Verfügung stehe, um seine Ziele zu erreichen.

Gesetzgeber muss Ausgleich schaffen

Deshalb müsste den Beschwerdeführerinnen nun ein finanzieller Ausgleich für die notwendigen Kosten ihrer Planungen und Untersuchungen gewährt werden. Das gelte unter dem Vorbehalt, dass diese für die staatliche Voruntersuchung der Flächen weiter verwertet werden können. Die Weiterverwertbarkeit setze in zeitlicher Hinsicht voraus, dass bis zum 31. Dezember 2030 für die betroffenen Flächen ein Zuschlag für die Errichtung eines Offshore-Windparks erfolge.

Der erste Senat forderte der Gesetzgeber auf, nun für die rechtliche Ausgestaltung eines solchen Ausgleichsanspruchs zu. Hierzu ist er nun mit dem Urteil bis spätestens zum 30. Juni 2021 verpflichtet.

20.8.2020 | Quelle: Bundesverfassungsgericht | solarserver.de © Solarthemen Media GmbH

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