EEG-Novelle 2020: Viele Hürden für die Photovoltaik

Solarmodule hinter einem Zaun. Am Zaun ein Warnzeichen.Foto: MARIMA / stock.adobe.com
Der erste Referentenentwurf zur EEG-Novelle 2020 liegt vor. Mit ihm will das Bundeswirtschaftsministerium offenbar den Eigenverbrauch zurückdrängen. Außerdem soll die Novelle die Attraktivität beim Mieterstrom erhöhen. Und für die Altanlagen präsentiert das Ministerium zwar eine Anschlusslösung. Die baut aber neue Hürden für den Weiterbetrieb auf.

Das Dokument aus dem Wirtschaftsministerium zur EEG-Novelle 2020 vom 25.8.2020 gelangte zu Beginn dieser Woche an einen Teil der Fachöffentlichkeit. Es liegt auch den Solarthemen vor. Darin formulieren die Referenten des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) und Minister Peter Altmaier ihre Vorstellungen zur Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Es ist also nur ein erster Entwurf, bei dem auch die anderen Ministerien noch ein Wörtchen mitzureden haben. Doch das BMWi schlägt damit schon einige Pflöcke ein.

Weiterbetrieb von Altanlagen

So gibt es zwar für die Altanlagen, die ab dem 1.1.2021 aus dem jetzigen EEG-System herausfallen, erstmals eine mögliche Anschlussregelung. Doch die ist gerade für die Betreiber der kleinen PV-Anlagen nicht attraktiv. Nach dem Willen Altmaiers sollen sie ihren kompletten Strom mit der EEG-Novelle 2020 weiterhin ins Netz einspeisen. Die Vergütung dafür soll dem Jahresmarktwert abzüglich von Vermarktungskosten in Höhe von 0,4 Cent/kWh entsprechen. Es würden also etwa 2 bis bestenfalls 4 Cent je eingespeister Kilowattstunde an die Betreiber fließen. Die kleinen, älteren Anlagen produzieren häufig aber nicht mehr rund 2000 Kilowattstunden oder sogar weniger. Die jährliche Vergütung würde also bei 40 bis 80 Euro liegen. Bei den ersten kleinen Anlagen sind es noch nicht einmal 20 Euro. Dafür hätten die Anlagenbetreiber Zähler, Wartungs- und eventuell noch Versicherungskosten zu tragen. Ein Minusgeschäft.

Eigenverbrauch ist für die Betreiber der Ü20-Anlagen eine Alternative – eigentlich. Doch hierzu steht im Gesetzentwurf zur EEG-Novelle 2020, dass die „ausgeförderten“ Anlagen ihren Strom komplett ins Netz einspeisen müssen, „solange die zugehörige Messstelle der Anlage nicht mit einem intelligenten Messsystem nach dem Messstellenbetriebsgesetz ausgestattet ist“. Denn sie müssten ihren Strom auch über einen „Direktvermarkter“ verkaufen. Das führt wiederum zu höheren Kosten. Und hierzu erklärt das Ministerium: „Den Betreibern kleiner Anlagen, für die ein Weiterbetrieb in der Direktvermarktung unter Umständen derzeit unwirtschaftich sein könnte, wird übergangsweise bis zu ihrer vollständigen Marktintegration durch dieses Gesetz eine Alternative zur Direktvermarktung geboten.“ Das soll die Kompletteinspeisung sein.

Wildes Einspeisen wird provoziert

Angesichts der beiden Möglichkeiten sind zwei andere alternative Handlungsweisen wohl wahrscheinlicher. Das sind entweder der Abbau oder der illegale, wilde Weiterbetrieb der Anlagen. Es bliebe, sofern dieser Vorschlag beschossen würde, abzuwarten, wie viele der Solarpioniere sich in eine Art passiven Widerstand begeben und notfalls die Energiewende-Diskussion vor Gericht führen wollen.

Mit dem Gesetzentwurf zur EEG-Novelle 2020 macht das BMWi auch deutlich, dass es den Eigenverbrauch weiter zurückdrängen möchte. So will es bei künftig immer mehr Gebäudeanlagen deren Vergütung über Ausschreibungen ermitteln. Im kommenden Jahr sollen Gebäudeanlagen ab 500 kW ins Ausschreibungsregime, ab 2023 Anlagen ab 300 kW und ab 2025 Anlagen ab 100 kW. Gleichzeitig ist mit dem Zuschlag bei einer Ausschreibung verbunden, dass der gesamte Strom ins Netz einzuspeisen ist. Für Unternehmen, die sich für Anlagen dieser Größen interessieren, entfällt damit die Option, den Strom selbst zu nutzen. Es sei denn, sie verzichten auf eine Absicherung durch das EEG.

Mieterstrom mit Verbesserungen

Zu leichten Verbesserungen kann es durch die EEG-Novelle 2020 für Mieterstromanlagen kommen Es soll feste Vergütungssätze für den an Mieter gelieferten Strom geben. Der Entwurf sieht einen Betrag von 2,66 Cent/kWh für Anlagen bis 10 kW, 2,4 Cent für Anlagen bis 40 kW und 1,42 Cent für Anlagen bis 750 kW vor. Wichtig ist allerdings die neue Möglichkeit für Vermieter, zwar in die Anlagen investieren zu können, sich aber nicht um die Abwicklung des Mieterstroms kümmern zu müssen. Dafür können sie im Rahmen des „Lieferkettenmodells“ Dienstleister einbinden.

Weitere Details zur EEG-Novelle werden in der Solarthemen-Ausgabe 531 am 17. September zu lesen sein.

2.9.2020 | Text: Andreas Witt, Solarthemen | solarserver.de
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