EEG 2021: Smart Meter meint nicht gleich Direktvermarktung

Alter Zählerkasten mit Feraris-Zähler und modernem MesssystemFoto: Ilia Shcherbakov AdobeStock
Der alte Einspeisezähler muss laut EEG 2021 gegen ein Smart Meter getauscht werden. Sonst soll kein anteiliger Eigenverbrauch erlaubt sein.
Nach dem Kabinettsentwurf zum EEG 2021 soll es auch künftig keine Direktvermarktungspflicht für kleine Photovoltaikanlagen mit Eigenverbrauchsanteil geben.

Zwar waren im Vorfeld der EEG-2021-Novelle Ideen diskutiert worden, dass sogenannte Prosumer-PV-Anlagen nur noch in Verbindung mit einem Direktvermarktungsvertrag berechtigt sein sollten, einen Teil ihres Stroms selbst zu verbrauchen. Unter anderem waren diese Ideen von der Bundesnetzagentur (BNetzA) unter dem Titel „Prosumer-Modell“ kommuniziert worden. Allerdings findet sich dies nicht im derzeitigen EEG-Entwurf wieder. Man muss das Gewirr der einzelnen aufeinander bezogenen Gesetzesänderungen allerdings schon genau studieren, um wirklich zu verstehen, wie die Regelungen zur Messtechnik bei Kleinanlagen künftig gestrickt sein sollen und wie sie der Gesetzestext zu den Vermarktungsoptionen ins Verhältnis setzt.

Ü20: Eigenverbrauch nur mit Smartmeter

Für Verwirrung sorgt nach der Vorgeschichte mit dem Prosumer-Modell der BNetzA vor allem ein neuer Passus im künftigen § 21, der sich ausschließlich auf „ausgeförderte“ Anlagen bezieht, also jene PV-Anlagen und Windräder, die nach 20-jähriger Betriebszeit erstmals 2021 aus der bisherigen EEG-Vergütung fallen. Insbesondere kleinen Photovoltaikanlagen bietet der EEG-2021-Entwurf der Bundesregierung bekanntlich übergangsweise eine Einspeisevergütung in Höhe des sogenannten Jahresmarktwertes abzüglich einer Gebühr von 0,4 Cent pro kWh (§ 53). Nach den ersten 9 Monaten 2020 läge die Einspeisevergütung für Ü20-Solaranlagen somit aktuell bei 2,1 Cent.

Voraussetzung für diese „Vergütung“ ist laut Entwurf, dass die Anlage Ihren Strom weiterhin komplett ins Netz einspeist. Wer sich damit nicht zufrieden gibt und den Strom aus seiner Oldtimer-Anlage für den Eigenverbrauch nutzen möchte, der darf dies tun, aber Überschüsse soll er nur unter der Voraussetzung ins Netz einspeisen dürfen, dass er ein intelligentes Messystem, also ein Smart-Meter installiert. Anders als in der Solarszene in diesen Tagen kolportiert, muss der Überschusstrom allerdings nicht über einen Vermarkter gehandelt werden. Die Direktvermarktungspflicht setzt erst ab einer Anlagengröße von 100 kW ein.

Smart Meter Pflicht ab 1 kW

Unabhängig davon sind allerdings laut EEG_2021-Entwurf alle EEG-Anlagen mit mehr als 1 Kilowatt nach einer Übergangszeit künftig mit einem Smart Meter auszustatten. Was nach dem Messtellenbetriebsgesetz erst ab einer Leistung von 7 kW gilt, dass will das Bundeswirtschaftsministerium nun über das EEG auch für noch kleinere Anlagen durchdrücken. Daran konnte selbst der Sinneswandel des Bundesverbandes der Deutschen Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) bislang nichts ändern. Als Verband der Netzbetreiber hatte der BDEW sich in seiner jüngsten Stellungnahme eindeutig gegen derart geringe Schwellenwerte ausgesprochen, die er vor Jahren allerdings selbst in die Diskussion gebracht hatte.

Laut EEG-2021-Entwurf müssten allerdings alle bestehenden EEG-Anlagen ab 1 kW spätestens 5 Jahre, nachdem das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) mit einer entsprechenden „Markterklärung“ den Smart-Meter-Rollout für diese Anlagengruppe eröffnet, ein solches intelligentes Messystem haben. Ohne diese Intervention der EEG-Novelle würde das Messtellenbetriebsgesetz (MsbG) den Netzbetreibern dafür ab der BSI-Erklärung 8 Jahre Zeit lassen und der verpflichtende Rollout würde nur Anlagen ab 7 kW betreffen. Nur für diese gibt es auch bislang im Messtellenbetriebsgesetz eine Preisobergrenze für die jährliche Zählermiete. Sie liegt für Anlagen zwischen 7 und 15 kW bei 60 Euro.

Smartmeter für Ü20-Balkonanlagen?

Bleibt es bei § 9 des EEG-2021-Entwurf, dann müssten zwar alle Betreiber ihre Anlagen ab 1 kW nach fünfjähriger Übergangsfrist mit einem Smart Meter ausstatten. Allerdings greift erst ab 15 kW die Pflicht, diesen Smartmeter auch mit einer Funktion zur Fernsteuerung, sprich stufenweiser oder stufenlosen Abregelung, auszurüsten. Die Regelung, wonach sich Betreiber von Anlagen unterhalb von 30 kW alternativ für die pauschale Abregelung ihre Anlage bei 70-Prozent ihrer Wirkleistung entscheiden können, würde somit auch für Bestandsanlagen künftig entfallen. In den Übergangsbestimmungen nach § 100 Absatz 4 bleibt dazu allerdings eine Unklarheit.

Absurde Blüten könnte die Regelung aus § 21 Abs. 4 künftig für kleine Ü20-Balkon-Solar-Anlagen treiben, die eigentlich ausdrücklich nicht von der Smart-Meter-Pflicht betroffen sind. Sie fallen formal unter den Einspeisevorrang des EEG. Selbst wenn der Besitzer nie eine Einspeisevergütung in Anspruch genommen hätte, so müsste er jetzt nach dem Wortlaut des Gesetzentwurfs auf Volleinspeisung umrüsten oder einen Smartmeter installieren lassen.

16.10.2020 | Autor: Guido Bröer
© Solarthemen Media GmbH

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