Neue Fristverlängerung fürs Nachtblinken
Das entschied die 6. Beschlusskammer der Bundesnetzagentur (BNetzA). Damit müssen Anlagenbetreiber ihrer Pflicht zur Ausstattung mit BNK-Systemen nach § 9 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) erst später nachkommen, um das Nachtblinken zu vermeiden.
Bereits zuvor war es schon zu einer Ausweitung der Frist auf den 30. Juni 2021 gekommen. Die verlängert die BNetzA nur für Windenergieanlagen an Land bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 und für Windenergieanlagen auf See bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023. Zu diesen Zeitpunkten muss das Nachtblinken aufhören.
Ziel der gesetzlichen Regelung ist es, das dauernde Nachtblinken zu vermeiden, das für die Anwohner auch über recht weite Distanzen hinweg störend ist.
Gesetzliche Pflicht zum Ende des Nachblinkens
Mit dem Energiesammelgesetz 17. Dezember 2018 und der damit verbundenen Änderung des EEG hatte der Bundestag die Anlagenbetreiber verpflichtet, ihre Anlagen schon ab dem 01. Juli 2020 mit einem BNK-System auszustatten (§ 9 Absatz 8 EEG 2017). Dies wäre für Anlagenbetreiber damit verbunden gewesen, dass sich die Marktprämie deutlich verringert hätte, solange sie kein solches System betreiben. Für direktvermarkteten Strom wäre somit keine Zahlungen mehr geleistet worden. Doch im Laufe des vergangenen Jahres zeichnete sich ab, dass die Betreiber solche Anlagen gar nicht installieren konnten. Daher verlängerte die Beschlusskammer am 22. Oktober 2019 die Frist bis Ende Juni 2021
„Hintergrund der Verschiebung der Umsetzungsfrist war vor allem die verzögerte Anpassung des luftfahrtrechtlichen Rahmens – konkret der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen (AVV Kennzeichnung) –, um den Einsatz einer Technologie zu ermöglichen, welche auf der Nutzung von Signalen von Transpondern von Luftfahrtzeugen basiert“, erklärt die BNetzA. Dahinter verbirgt sich auch eine Auseinandersetzung um die Technik. Es gibt zwei Optionen: Zum einen eine Radar-Technologie, die das Nachtblinken der Warnleuchten erst einschaltet, wenn sich ein Flugobjekt einer Windkraftanlage nähert. Zum anderen ist außerdem eine Technik möglich, die in fast allen Flugzeugen zum Einsatz kommt. Die melden über Transponder ihren Standort, um so Zusammenstöße zwischen Flugzeugen zu verhindern. Auf solche Signale können grundsätzlich auch Systeme reagieren, die an Windkraftanlagen installiert werden, um die Warnbeleuchtung zu aktivieren.
EEG lässt Transponder zu
Die Anpassung der AVV war erforderlich, weil hier eine vom „vom Luftfahrtzeug unabhängige“ Kennzeichnung vorgeschrieben war. Das stand jedoch im Kontrast zum EEG, das auch die Transpondertechnologie zulässt. Mittlerweile ist diese Änderung der AVV erfolgt. Seit dem 1. Mai 2020 lässt sie Transponder zu. Dies ist aber verknüpft mit einem aufwändigen Zulassungsverfahren für die BNK-Systeme, die offenbar nicht so weit vorangeschritten sind.
Mehrere Verbände- und Unternehmen haben die BNetzA daher angeschrieben und eine erneute Verlängerung der Umsetzungsfrist gefordert. So fordern laut BNetzA der Bundesverband Windenergie (BEW), der Bundesverband der Windparkbetreiber Offshore e.V. (BWO) und der Verband Deutscher Maschinen und Anlagenbau (VDMA) in einer gemeinsamen Stellungnahme, die Frist für Neuanlagen um vorerst ein Jahr, für Bestandsanlagen für vorerst zwei Jahre und für Windenergieanlagen auf See um vorerst drei Jahre zu verlängern. Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) fordert eine Verlängerung von mindestens einem Jahr für Windenergieanlagen an Land. Dem folgte, so erklärt die BNetzA, ein umfangreiches Anhörungsverfahren.
Anlagenbetreiber müssen Systeme nachrüsten
Die neue Entscheidung der Beschlusskammer richtet sich an Betreiber von Windenergieanlagen an Land und Windenergieanlagen auf See, deren Anlagen nach § 9 Absatz 8 EEG 2017 mit einem BNK-System ausgestattet werden müssen. Die Entscheidung zum Nachtblinken richtet sich ferner an Betreiber von Netzen im Sinne des § 3 Nummer 35 EEG 2017, an die solche Anlagen angeschlossen sind. Für sie verlängert die BNetzA die Fristen.
Die Bundesagentur begründet die Verlängerung mit § 85 Absatz 2 Nummer 1a des EEG 2017. Demnach sei eine eine Verlängerung der Umsetzungsfrist möglich, wenn nicht innerhalb einer bestimmten Frist technische Einrichtungen in einem ausreichenden Umfang am Markt angeboten würden. „Das ist der Fall“, so die Beschlusskammer.
Ausreichend sei das Marktangebot nämlich erst, wenn damit alle Anlagen innerhalb der gesetzten Frist mit einem BNK-System ausgestattet werden können.
Zu wenig Anbieter bisher
„Die Beschlusskammer geht davon aus, dass die derzeit am Markt aktiven und die voraussichtlich demnächst zugelassenen Hersteller von transponderbasierten BNK-Systemen nicht in der Lage sind, alle Neu- und Bestandanlagen bis zum Ablauf des 30.06.2021 mit einem luftfahrtrechtlich zugelassenen BNK-System auszustatten“, so die BNEtzA. Das liege „vor allem an dem späten Inkrafttreten der novellierten AVV-Kennzeichnung und den damit verbundenen veränderten technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen für eine Ausstattung von Windenergieanlagen mit BNK-Systemen sowie an der großen Anzahl von Anlagen, die ausgestattet werden müssen“.
13.000 Anlagen betroffen
Betroffen seien „insgesamt gut 13.000 Bestands- und Neuanlagen“. Diesen Schätzwert ermittelte die Fachagentur Windenergie an Land e. V. (FA Wind). Er deckt sich mit Schätzungen der BNetzA. Dabei seien 1400 Anlagen bereits umgerüstet oder stünden kurz davor. Wie die Branchen-Konsultation und eigene Recherchen der Beschlusskammer ergeben haben, hätten bislang zwei Hersteller die Baumusterprüfung für ein transponderbasiertes BNK-System erfolgreich abgeschlossen. Dabei handele es sich um ein Produkt der Lanthan Safe Sky GmbH und um eine gemeinsame Entwicklung die Deutsche Windtechnik AG und f.u.n.k.e. Avionics GmbH. Weitere Systeme seien in der Prüfung. Die kommen von der Quantec Sensors GmbH, der Dark Sky GmbH, der
Windenergie und Flugsicherheit GmbH und der Protea Tech GmbH & Co. KG.
Wettbewerb bald ausreichend
Die BNetzA geht davon aus, dass vier im Baumusterprüfverfahren befindliche Hersteller die Verfahren mit ihren Systemen noch in 2020 oder Anfang 2021 erfolgreich abschließen. „Zu diesem Zeitpunkt kann insoweit auch von einer ausreichenden Wettbewerbssituation ausgegangen werden“, erklärt die Beschlusskammer. Sie geht auch davon aus, dass die herkömmlichen radarbasierten BNK-Systeme aus technischen und wirtschaftlichen Gründen nicht mehr in nennenswertem Umfang eingesetzt werden. Allein mit herkömmlichen Systeme lasse sich keine Ausstattung mit BNK-Systemen erreichen. Dies könne bis zu 10 Jahren in Anspruch nehmen.
Vom Ende des Blinkens
Voraussichtlich bis Ende 2020, spätestens Anfang 2021 sind nach Angaben der BNetzA sechs transponderbasierte BNK-Systeme am Markt verfügbar. Damit blieben den dann am Markt anbietenden Herstellern noch ca. zwei Jahre für die Ausstattung der Windenergieanlagen an Land und ca. drei Jahre für die Ausstattung der Windenergieanlagen auf See. Dieser Zeitraum erscheint der Beschlusskammer angesichts von Projektlaufzeiten von ca. 6 bis 18 Monaten onshore und 18 bis 24 Monaten offshore angemessen. „Aufgrund der Konsultationsergebnisse geht die Beschlusskammer davon aus, dass die dann am Markt aktiven Hersteller kapazitativ in der Lage sein werden, alle Neu- und Bestandsanlagen on- und offshore in einer Gesamtgrößenordnung von ca. 13.000 Anlagen innerhalb dieses Zeitraums auszustatten.“ Damit fände das Nachtblinken ein Ende.
Die Fachagentur Windenergie an Land rät Anlagenbetreibern allerdings, die Umrüstung nicht auf die lange Bank zu schieben. Für sie bedeute die Fristverlängerung nur eine kurze Verschnaufpause, „denn die Installation eines luftrechtlich anerkannten BNK-Systems nimmt einen nicht unerheblichen Zeitraum in Anspruch“.
7.11..2020 | Text: Andreas Witt, Solarthemen | solarserver.de
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