Weniger Einkommensteuer für Photovoltaikanlagen und Vorteile bei Renten
In Paragraph 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) stehen die Ausnahmen. Es gibt eine Liste mit 71 Formen des Geldzuflusses, auf die keine Einkommensteuer zu entrichten ist. Als Nummer 72 möchte der Bundesrat den Betrieb von Solaranlagen in die Liste aufgenommen sehen, jedenfalls dann, wenn ihre Leistung 10 kW nicht übersteigt und sie nach dem 31. Dezember 2019 installiert wurden. Zudem sollen sich die Anlagen „auf, an oder in“ einem Gebäude befinden.
Wenig Gewinn, aber Öko-Motive
Die Länder argumentieren, beim Betrieb solcher Anlagen stehe vielfach nicht die Gewinnerzielung im Vordergrund, sondern eine ökologische Motivation. Auch ließen sich mit den kleinen Anlagen und gesunkenen Einspeisevergütungen bestenfalls minimale Gewinne erzielen. Komme noch eine Batterie hinzu, sei dies meist sogar mit finanziellen Verlusten verbunden. Dennoch seien die Betreiber gezwungen, in ihrer Erklärung zur Einkommensteuer für ihre Anlage eigens die Anlage EÜR für eine Einnahmenüberschussrechnung auszufüllen. Ebenso bewirke dies eine Entlastung der Finanzämter. Denn die sind heute – mehr oder weniger – gezwungen, bei den Betreibern eine Totalüberschussprognose einzufordern und zu prüfen, auch wenn es absehbar um sehr geringe Beträge geht.
Solar-Hindernisse abbauen
„Damit soll ein bislang wesentliches Hindernis zur Errichtung kleiner Anlagen bei der Steigerung des Anteils an regenerativen Energien im Gebäudesektor beseitigt werden“, so der Bundesrat. Er sieht, dass sich Hausbesititzer allein vom möglichen Aufwand im Umgang mit den Finanzämtern vom Betrieb einer PV-Anlage abschrecken lassen.
Die Länder verweisen zudem auf das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451). Darin wurde zum zurückliegenden Jahreswechsel bereits eine Befreiung von der Gewerbesteuer für PV-Anlagen bis 10 kW eingeführt. Dies hat aber keine Auswirkungen auf die Einkommensteuer. Das wollen die Länder nun ändern.
Die Bundesregierung äußerte sich vor kurzem in ihrer Erwiderung auf die Stellungnahme der Länder zu dem Vorschlag nicht gänzlich abgeneigt. Sie will den Vorschlag prüfen.
Frührentner könnten profitieren
Eine positive Entscheidung hätte allerdings nicht nur eine Vereinfachung des Steuerrechts zur Folge. Sie würde auch ein Risiko im Bereich der Sozialversicherung mindern, das Anlagenbetreiber eingehen. So können bestimmte Einkünfte bei Frührentnern zu einer Minderung der Rente führen, weil die Sozialversicherung derzeit anrechnen muss. Während sich z.B. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung meist nicht auswirken, sorgen Einkünfte aus Tätigkeiten ab einer bestimmten Höhe für eine Rentenkürzung. Und das betrifft auch Gewinne aus dem Betrieb einer PV-Anlage. Sie tauchen im Steuerbescheid als Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf und sind damit für die Rentenversicherer relevant.
Bei sehr geringen PV-Gewinnen wirkt sich dies nicht direkt aus. Doch in Kombination mit anderen Einkünften kann es durchaus spürbar sein. Sehr wichtig könnte die Befreiung sein, wenn bestimmte Grenzen überschritten werden. So ist bei Künstlern und Publizisten die Krankenversicherung über die Künstlersozialkasse gefährdet, wenn eine andere selbstständige Tätigkeit zu Einnahmen führt, die über der Geringfügigkeitsgrenze liegen. Solche Regelungen können manche Menschen davon abhalten, eine PV-Anlage zu bauen.
21.11.2020 | Text: Andreas Witt, Solarthemen | solarserver.de
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