Einspeisemanagement im Redispatch 2.0: Bundesnetzagentur regelt Vorrang für Strom aus erneuerbaren Energien

Zu sehen ist Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur, der sich im Beitrag zum Einspeisemanagement im Redispatch 2.0 äußert.Foto: Bundesnetzagentur
Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur: „Der Einspeisevorrang für Strom aus erneuerbaren Energien und Kraft-Wärme-Kopplung wird konkretisiert“
Die Bundesnetzagentur hat weitere Regelungen für die Umsetzung des Redispatch 2.0 festgelegt. Die Netzbetreiber dürfen auf die Abregelung von EE- oder KWK-Strom nur dann zurückgreifen, wenn diese um einen Mindestfaktor wirkungsvoller ist, als die Abregelung von konventionellen Kraftwerken.

„Die Mindestfaktoren stellen sicher, dass der Einspeisevorrang von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Kraft-Wärme-Kopplung praxistauglich umgesetzt werden kann“, erläutert Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. „Die Bundesnetzagentur liefert mit der Festlegung einen weiteren Baustein für einen erfolgreichen Start des neuen Redispatch-Systems 2.0 im Herbst 2021.“ Es geht darum, das Einspeisemanagement im Redispatch 2.0 zu integrieren.

Einspeisevorrang von EE- und KWK-Strom

Strom aus erneuerbaren Energien (EE-Strom) und wärmegekoppelte Stromerzeugung aus hoch-effizienten KWK-Anlagen (KWK-Strom) haben nach den deutschen und europäischen Vorgaben „Vorfahrt“, wenn es eng wird im Netz: Die EE-Anlagen sollen bei einem Netzengpass grundsätzlich ungehindert Strom erzeugen können, solange die Netzbetreiber das Problem durch die Reduzierung von konventioneller Erzeugung oder von KWK-Strom beheben können. Das gleiche gilt grundsätzlich zugunsten von KWK-Strom gegenüber sonstiger konventioneller Erzeugung ohne Wärmekopplung.

Integration vom Einspeisemanagement im Redispatch 2.0

Ab dem 1. Oktober 2021 wird das Einspeisemanagement im Redispatch 2.0 integirert. Bisher hatte es die Reduzierung von EE- und KWK-Strom eigenständig geregelt. Die Integration umfasst dann die Anpassung von konventioneller Erzeugung und bezieht zugleich die Kapazitäten der EE- und KWK-Stromerzeugung mit ein. Ziel ist eine netzübergreifend optimierte Auswahlentscheidung. Kriterien sind die Wirksamkeit der Anlagen zur Engpassentlastung und die Kosten, die dabei zulasten der Stromkunden anfallen.

Mindestfaktoren sichern den Einspeisevorrang

EE- und KWK-Strom-Kapazitäten sollen nach ihrer Wirksamkeit berücksichtigt werden, wobei ihr Einspeisevorrang grundsätzlich gewahrt bleibt. Dafür bedarf es der Vorgabe von Mindestfaktoren. Die von der Bundesnetzagentur festgelegten Mindestfaktoren geben vor, um wie viel besser die Abregelung von vorrangberechtigtem EE- und KWK-Strom gegenüber der Abregelung von konventioneller Erzeugung in der Regel wirken muss, um in die Fahrweise dieser vorrangberechtigten Erzeugung eingreifen zu dürfen.

Die Integration vom Einspeisemanagement im Redispatch 2.0 soll den Einspeisevorrang sicherstellen und konkretisieren: Wenn Abregelung von konventioneller Erzeugung zur Entlastung eines Engpasses geeignet ist, dürfen die Netzbetreiber auf die Abregelung von EE- oder KWK-Strom nur dann zurückgreifen, wenn diese um ein Vielfaches wirksamer ist. Dieses „Vielfache“ wird durch den Mindestfaktor vorgegeben.

Bestimmung und Veröffentlichung der „kalkulatorischen Preise“

Für die Anwendung der Mindestfaktoren sind geeignete „kalkulatorische Preise“ für die Abregelung von EE- und KWK-Strom zu bestimmen. Diese setzen die Netzbetreiber im Rahmen der optimierten Auswahlentscheidung an. Mit der Festlegung verpflichtet die Bundesnetzagentur die Übertragungsnetzbetreiber zu einer jährlichen Bestimmung und Veröffentlichung dieser Preise.

Die Festlegung der Bundesnetzagentur zum Einspeisemanagement im Redispatch 2.0 ist unter dem nebenstehenden Link zu finden.

30.11.2020 | Quelle: Bundesnetzagentur | solarserver.de © Solarthemen Media GmbH

Schließen