Photovoltaik: Verbände-Papier gibt Tipps für Altanlagen
Ein neues Verbände-Papier gibt Tipps für Altanlagen, die bald aus der EEG-Vergütung fallen. Zu den Organisationen zählen die Verbraucherzentrale NRW, Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie e. V., Solarenergieförderverein Deutschland e.V.. Bündnis Bürgerenergie e. V. und EnergieAgentur.NRW. Das gemeinsame Hinweis-Papier trägt den Namen „Weiterbetrieb von PV-Anlagen nach Auslaufen der EEG-Förderung“ (Ü-20-Anlagen).
Darin geben die Organisationen folgende Tipps.
- Es besteht keine Notwendigkeit, kurzfristig Entscheidungen zu treffen oder Änderungen an der Photovoltaikanlage oder Elektroinstallation vorzunehmen. Anlagenbetreiber können das Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens in Ruhe abwarten.Der Gesetzentwurf sieht eine Möglichkeit vor, auch nach Ablauf der EEG-Förderung weiterhin den Solarstrom an den Netzbetreiber zu verkaufen, ohne dass dafür technische Änderungen an der Photovoltaikanlage notwendig wären und ohne zusätzliche Messtechnik. Laut Gesetzentwurf fallen
- Anlagenbetreiber, die nichts tun, automatisch in diese Anschlussvergütung. Sofern diese Regelung vom Deutschen Bundestag beschlossen wird und ab 1. Januar 2021 gilt, können Anlagenbetreiber ihre Anlage einfach weiterlaufen lassen.
- Auch wenn das Gesetz nicht rechtzeitig beschlossen würde oder noch nicht ab 1. Januar in Kraft treten könnte, gehen wir davon aus, dass die Anlagen weiter betrieben werden können. Falls der Netzbetreiber von Ihnen eine Entscheidung verlangt, teilen Sie ihm mit, dass Sie den aktuellen Gesetzgebungsprozess abwarten wollen und voraussichtlich zunächst die im Gesetzentwurf geplante Anschlussvergütung in Anspruch nehmen.
Anlagen dürften weiterlaufen
4. Falls der Netzbetreiber damit nicht einverstanden ist und Drohungen ausspricht für den Fall, dass die Anlage ab 1. Januar weiter Strom ins Netz einspeist, empfehlen wir eine Kontaktaufnahme mit einem der an diesem Hinweispapier beteiligten Verbände. Widersprechen Sie Ihrem Netzbetreiber mit dem Verweis auf das laufende Gesetzgebungsverfahren. Sie können vorsorglich am 1. Januar Ihre Photovoltaikanlage abschalten, wenn Sie Streit mit dem Netzbetreiber vermeiden wollen (Abschalten der Netz-Sicherung des Wechselrichters).
5. Genauso können Sie vorgehen, wenn der Netzbetreiber Sie auffordert, entsprechend dem bisher gültigen EEG ab dem 1. Januar 2021 in eine „andere Veräußerungsform“ zu wechseln. Falls ein solcher Wechsel auch nach der Gesetzesänderung notwendig werden sollte oder sinnvoll wäre, können Sie dies auch in Zukunft noch jederzeit tun. Es besteht also auch hierzu keine Eile.
6. Prüfen Sie auch Angebote von Energieversorgern und Stadtwerken für den Weiterbetrieb und die Stromabnahme aus Ihrer Anlage (meist in Verbindung mit einem Stromliefervertrag) erst gründlich, bevor Sie sich vertraglich binden. Auch hier gilt, erst einmal die Gesetzesänderung abzuwarten.
7. Notieren oder fotografieren Sie auf jeden Fall den Zählerstand des Einspeisezählers zum 31.12.2020
7.12.2020 | Quelle: EnergieagenturNRW
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